BESCHLUSS 12 . März Abschiebungshaftsache Nachschlagewerk : ja : : ja AufenthG Abs. rechtskräftigen Abschluss Ausländer gerichteten bedarf Abschiebung mehr Einvernehmens Staatsanwaltschaft Sinne § Abs. AufenthG ; § ergibt . Beschluss 12 . März AG Nürtingen V. Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 12 . März Vorsitzende Richterin Dr. Richter Dr. Richterinnen Dr. Weinland Richter Dr. beschlossen : Rechtsbeschwerde Beschluss 19 . Zivilkammer Landgerichts 20 . Oktober wird Kosten Betroffenen zurückgewiesen . Gegenstandswert Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt € . Gründe : Betroffene algerischer Staatsangehöriger reiste Jahr Bundesrepublik . Asylantrag wurde Jahr Androhung Abschiebung abgelehnt . 31 . Oktober befand Untersuchungshaft wurde 9 . Januar rechtskräftig Freiheitsstrafe verurteilt . wurde 7 . Mai vollstreckt Strafrest sodann Bewährung ausgesetzt . 23 . August geplanten Abschiebung entzog Betroffene Flucht . 6 . März wurde rücküberstellt . Bundesrepublik Antrag beteiligten Behörde hat Amtsgericht 6 . März Sicherungshaft 15 . April angeordnet . Beschwerde 9 . April Rechtswidrigkeit zurückgewiesen . erfolgten Inhaftierung Abschiebung gerichtet wendet Feststellung ist hat Betroffene Landgericht Rechtsbeschwerde . II . zulässige Rechtsbeschwerde hat Erfolg . 1 . Auffassung Rechtsbeschwerde war Haftantrag zulässig . Insbesondere bedurfte Ausführungen Einvernehmen Staatsanwaltschaft § Abs. AufenthG . Betroffenen gerichtete Strafverfahren war bereits Anordnung Abschiebungshaft rechtskräftigen Verurteilung Freiheitsstrafe beendet worden . § Abs. AufenthG Erhebung öffentlichen Klage Einleitung Ermittlungsverfahrens Bezug nimmt ist Einvernehmen Staatsanwaltschaft nur rechtskräftigen erforderlich . soll gewährleisten Strafverfahren abgeschlossen werden können öffentliche Strafverfolgungsinteresse Interesse sofortigen Aboder Zurückschiebung überwiegt vgl. Senat Beschluss 24 . Februar . . Zeitpunkt bedarf Einvernehmens mehr . Allerdings kann Staatsanwaltschaft gemäß § nunmehr allerdings Vollstreckungsbehörde § Vollstreckung Freiheitsstrafe Ersatzfreiheitsstrafe Maßregel Besserung Sicherung dann absehen Verurteilte Bundesgebiet ausgewiesen wird . ist jedoch § Abs. geregelten Einvernehmen unterscheiden . laufenden Vollstreckung setzt Abschiebung notwendigerweise Vollstreckungsbehörde beteiligt wird weiteren Vollstreckung absieht . kann Abschiebungshaft parallel Strafhaft angeordnet werden formelle materielle Voraussetzungen vorliegen Senat Beschluss 4 . Dezember . f. juris vorgesehen Abdruck . Vollstreckungsbehörde erklärt weiteren Vollstreckung abzusehen kann Anordnung Abschiebungshaft nur Gesichtspunkt Undurchführbarkeit Abschiebung nächsten Monate entgegenstehen vgl. § Abs. Satz AufenthG . Wird hier Strafhaft Zeitpunkt Anordnung Abschiebungshaft mehr vollstreckt Strafrest Bewährung ausgesetzt worden ist wird vornherein Bewährungsstrafe verhängt muss Vollstreckungsbehörde ohnehin beteiligt werden zwar auch dann Gründe Widerruf Strafaussetzung Bewährung vorliegen . gegenteilige Auffassung Rechtsbeschwerde findet Grundlage Gesetz . 2 . weiteren Begründung wird abgesehen § Abs. FamFG . Weinland Vorinstanzen : AG Nürtingen Entscheidung LG Entscheidung