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960 lines
8.2 KiB

BESCHLUSS
23
.
Oktober
Notarkostenbeschwerdesache
V.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
23
.
Oktober
Vorsitzende
Richterin
Dr.
Richter
Dr.
Prof.
Dr.
Richterinnen
Dr.
Weinland
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Kostenschuldnerin
Beschluss
20
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
24
.
September
wird
Kosten
zurückgewiesen
.
Gegenstandswert
Rechtsbeschwerdeverfahrens
beträgt
.
Gründe
:
Kostengläubiger
fortan
Notar
beurkundete
20
November
Verpfändungsvertrag
Kostenschuldnerin
gehaltenen
Geschäftsanteil
%
GmbH
zahl
Banken
verpfändete
.
U.
GmbH
war
15
.
Oktober
kapital
Vorratsgesellschaft
gegründet
worden
.
6
November
erwarb
Kostenschuldnerin
einzigen
Geschäftsanteil
Kaufpreis
.
12./13
November
schloss
U.
GmbH
Kaufvertrag
Geschäftsanteile
deutschen
Kabelnetzbetreibers
.
GmbH
Kaufpreis
liarden
Durchführung
Freigabe
Europäische
bedurfte
.
Höhe
.
Milliarden
sollte
Kaufpreis
Bankkredite
finanziert
werden
Restbetrages
sollte
U.
GmbH
konzernintern
Kapital
ausgestattet
werden
.
Sicherung
Kreditforderungen
Banken
verpfändete
Kostenschuldnerin
anderen
Sicherheiten
20
November
oben
genannten
Verpfändungsvertrag
finanzierenden
Banken
Geschäftsanteil
GmbH.
Europäische
Kommission
Übernahme
freigegeben
hatte
Kaufpreis
gezahlt
war
wurde
28
.
Januar
.
GmbH
GmbH
übernommen
.
Beurkundung
Verpfändungsvertrages
erhob
Notar
Gebühr
.
bewertete
Berücksichtigung
Kaufpreises
geplante
Übernahme
.
GmbH
Fi-
nanzierungsvolumens
Unternehmenswert
GmbH
Zeitpunkt
Verpfändung
Millonen
setzte
hiervon
%
Geschäftswert
Verpfändungsvertrages
.
Kostenschuldnerin
Ansicht
Geschäftswert
allenfalls
beträgt
beantragte
Überprüfung
Kostenrechnung
ist
Landgericht
Erfolg
geblieben
.
Oberlandesgericht
hat
Beschwerde
zurückgewiesen
.
richtet
Rechtsbeschwerde
Kostenschuldnerin
.
II
.
Ansicht
Beschwerdegerichts
hat
Notar
gemäß
§
Abs.
KostO
maßgeblichen
Wert
verpfändeten
Geschäftsanteils
GmbH
ermessensfehlerfrei
bestimmt
.
Bewertung
Nominalwerts
U.
GmbH
Höhe
scheide
Zeitpunkt
Verpfändungsvertrages
bereits
Kaufvertrag
.
GmbH
geschlossen
habe
.
Ebenso
sei
Kostenschuldnerin
Erwerb
Gesellschaftsanteils
GmbH
gezahlte
Kaufpreis
maßgeblich
.
pfändungsvertrag
ausschließlich
Sicherung
Finanzierung
Akquisition
.
GmbH
zeige
Banken
U.
GmbH
gedient
habe
GmbH
bereits
Zeitpunkt
pfändung
Geschäftsanteils
erheblichen
Wert
beigemessen
hätten
Kostenschuldnerin
zuvor
Erwerb
Anteils
aufgewendeten
Kaufpreis
offenkundig
mehr
Einklang
gestanden
habe
.
bevorstehende
Wertzuwachs
GmbH
habe
Inhalt
beurkundeten
Sicherungsgeschäfts
gehört
berücksichtigt
werden
müssen
.
sei
ermessensfehlerhaft
Notar
Zugrundelegung
Kaufpreises
Milliarden
Finanzierungsvolumens
Milliarden
Unternehmenswert
Millionen
geschätzt
bestehenden
Unwägbarkeiten
Geschäftswert
Verpfändungsvertrages
Millionen
angenommen
habe
.
Aufhebung
Notarberechnung
Verstoßes
Zitiergebot
gemäß
§
Abs.
KostO
komme
Betracht
Notar
Geschäftswert
Begleitschreiben
Rechnung
schriftlich
erläutert
habe
einschlägigen
Kostenvorschriften
nachfolgenden
Gerichtsverfahren
anwaltlichen
Schriftverkehr
Gegenstand
rechtlichen
Erörterungen
Beteiligten
gewesen
seien
.
.
Regelung
§
Abs.
Satz
KostO
31
Juli
Kraft
getreten
ist
hier
gemäß
§
Abs.
Nr.
GNotKG
aber
noch
Anwendung
findet
statthafte
auch
Übrigen
zulässige
Rechtsbeschwerde
hat
Sache
Erfolg
.
Beschwerdegericht
hat
Abänderung
Kostenberechnung
Recht
versagt
.
1
.
Beschwerdegericht
geht
zutreffend
Notar
Kostenberechnung
zugrunde
gelegte
Geschäftswert
Verpfändungsvertrages
Millionen
hoch
anzusehen
ist
.
Geschäftswert
Verpfändungsvertrages
bestimmt
gemäß
Abs.
KostO
Betrag
gesicherten
Forderung
unstreitig
geringeren
Wert
verpfändeten
Geschäftsanteils
Kostenschuldnerin
GmbH.
bemisst
Kostenordnung
speziellen
Regelungen
Beteiligungen
Kapitalgesellschaften
enthält
§
§
Abs.
KostO
vgl.
Urteil
17
.
April
§
Abs.
Satz
BRAGO
;
184
;
KostO
18
.
Aufl
.
.
12
;
Notarkasse
Streifzug
Kostenordnung
9
.
Aufl
.
.
ist
Feststehens
bestimmten
Wertes
Notar
Verwendung
Bewertung
maßgeblichen
Anhaltspunkte
freiem
pflichtgemäßem
Ermessen
bestimmen
.
Ermessensbildung
soll
Wert
angenommen
werden
Wirtschaftsleben
zugrunde
gelegten
Werten
möglichst
übereinstimmt
;
aaO.
§
.
f.
;
Tiedtke
.
Notar
§
Abs.
KostO
vorgenommene
Bewertung
kann
Rahmen
Beschwerde
§
Abs.
KostO
nur
eingeschränkt
überprüft
werden
nämlich
Ermessen
Gebrauch
gemacht
wesentlichen
Umstände
beachtet
Grenzen
eingeräumten
Ermessens
eingehalten
hat
vgl.
Senat
Beschluss
23
.
Oktober
f.
.
.
Recht
kommt
Beschwerdegericht
Ergebnis
Notar
Bewertung
verpfändeten
Geschäftsanteils
nerin
GmbH
§
Abs.
KostO
eingeräumte
Ermessen
fehlerfrei
ausgeübt
hat
.
ist
beanstanden
Notar
Kostenschuldnerin
gehaltenen
Geschäftsanteil
GmbH
Erwerb
aufgewandten
Kaufpreis
bewertet
Vertrag
Übernahme
.
zung
Unternehmenswertes
U.
GmbH
SchätGmbH
Wertes
Kostenschuldnerin
gehaltenen
Anteils
werterhöhend
berücksichtigt
hat
.
Auffassung
Rechtsbeschwerde
musste
Notar
wirtschaftlichen
Vorteil
U.
GmbH
Rechtsgeschäft
bemessen
.
Zwar
besteht
synallagmatischen
Austauschverhältnis
Vermutung
Leistung
Gegenleistung
gleichwertig
sind
Senat
Urteil
31
.
März
.
.
Recht
hat
Notar
aber
berücksichtigt
vertraglich
festgelegten
Unternehmensübernahme
vereinbarten
Zufluss
Vermögenswertes
über
Milliarden
nur
tatsächliche
wirtschaftliche
Belastung
U.
GmbH
Höhe
Milliarden
sollte
Kaufpreis
nur
Höhe
Kredite
finanziert
wurde
.
anderweitiger
Anhaltspunkte
durfte
Notar
ausgehen
restlichen
Betrags
Milliarde
GmbH
Finanzierungsbedarf
bestand
Bewertung
einbeziehen
.
Umstand
Kaufvertrag
Vorbehalt
Freigabe
Europäische
Kommission
stand
lediglich
Erwerbschance
bestand
hat
Notar
Rechnung
getragen
Rechtsgeschäft
verbundenen
Vermögensvorteil
U.
GmbH
Höhe
Milliarde
lediglich
Bruchteil
bewertet
hat
.
Beschwerdegericht
weist
zutreffend
Notar
gegenteiliger
Anhaltspunkte
ausgehen
durfte
Erteilung
Genehmigung
jedenfalls
ausgeschlossen
war
anzunehmen
ist
Vertragsbeteiligten
Kapitaleinsatz
Milliardenbereich
verbundenes
Geschäft
abgeschlossen
hätten
Erteilung
Genehmigung
vorneherein
aussichtslos
erschienen
wäre
.
Umständen
ist
Notar
vorgenommene
Bewertung
Ansatz
bereits
geschaffenen
Erwerbschance
%
jedenfalls
hoch
angesetzt
.
Schließlich
hat
Notar
berücksichtigt
beurkundete
Vertrag
Übertragung
Kostenschuldnerin
gehaltenen
Gesellschaftsanteile
lediglich
Verpfändung
Kreditgeber
Gegenstand
hatte
.
hat
Rechnung
getragen
Geschäftswert
Verpfändungsvertrages
lediglich
%
Unternehmenswerts
GmbH
mithin
Millionen
angesetzt
hat
.
2
.
Ebenfalls
beanstanden
ist
Ansicht
Beschwerdegerichts
Kostenberechnung
Notars
Anforderungen
§
Abs.
KostO
genügt
.
§
Abs.
KostO
muss
Notar
Kostenberechnung
Geschäftswert
Kostenvorschriften
kurze
Bezeichnung
jeweiligen
Gebührentatbestands
Bezeichnung
Auslagen
Beträge
angesetzten
Gebühren
Auslagen
etwa
verauslagte
Gerichtskosten
empfangene
Vorschüsse
angeben
.
Angaben
soll
Kostenberechnung
transparent
gemacht
Kostenschuldner
Lage
versetzt
werden
Kostenansatz
zugrunde
liegenden
Bestimmungen
prüfen
.
Zitiergebot
§
Abs.
KostO
erstreckt
auch
Geschäftswert
maßgeblichen
Bestimmungen
.
Angabe
ten
ist
auch
dann
erforderlich
angesetzte
Geschäftswert
Urkunde
ersichtlich
nachvollziehbar
berechnet
ist
Senat
Beschluss
23
.
Oktober
.
aE
.
genügt
Kostenberechnung
Notars
.
hat
zwar
herangezogene
Vorschrift
§
KostO
benannt
Wert
bestimmten
Fällen
freiem
Ermessen
bestimmen
ist
.
Kostenschuldnerin
mitgeteilte
Berechnung
vgl.
Senat
aaO
.
erlaubte
gleichwohl
aber
Überprüfung
.
Notar
hat
Kostenberechnung
anwaltlichen
Vertreter
Kostenschuldnerin
gerichtetes
Begleitschreiben
beigefügt
eingehend
erläutert
Ausübung
Ermessens
angesetzten
Geschäftswert
Millionen
ermittelt
hat
.
wurde
anwaltlich
beratene
Kostenschuldnerin
Lage
versetzt
auch
Hinweis
maßgebliche
Ermessensvorschrift
§
KostO
Berechnung
insoweit
nachzuvollziehen
Berechtigung
überprüfen
.
besonderen
Ausnahmefall
wäre
bloße
Förmelei
Kostenberechnung
fehlenden
Hinweises
Vorschrift
§
KostO
Kostenschuldner
schriftliche
Erläuterung
hinausgehenden
Erkenntnisgewinn
verschafft
hätte
unwirksam
erklären
.
Zitiergebot
besteht
selbst
darf
Zweck
gelöst
werden
Senat
Beschluss
3
.
April
.
.
-9-
IV
.
Kostenentscheidung
folgt
§
FamG.
Festsetzung
Geschäftswerts
beruht
§
Abs.
§
Abs.
Schmidt-Räntsch
Weinland
Vorinstanzen
:
Entscheidung
OLG
Frankfurt/Main
Entscheidung