BESCHLUSS 23 . Oktober Notarkostenbeschwerdesache V. Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 23 . Oktober Vorsitzende Richterin Dr. Richter Dr. Prof. Dr. Richterinnen Dr. Weinland beschlossen : Rechtsbeschwerde Kostenschuldnerin Beschluss 20 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 24 . September wird Kosten zurückgewiesen . Gegenstandswert Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt € . Gründe : Kostengläubiger fortan Notar beurkundete 20 November Verpfändungsvertrag Kostenschuldnerin gehaltenen Geschäftsanteil % GmbH zahl Banken verpfändete . U. GmbH war 15 . Oktober kapital € Vorratsgesellschaft gegründet worden . 6 November erwarb Kostenschuldnerin einzigen Geschäftsanteil Kaufpreis € . 12./13 November schloss U. GmbH Kaufvertrag Geschäftsanteile deutschen Kabelnetzbetreibers . GmbH Kaufpreis liarden € Durchführung Freigabe Europäische bedurfte . Höhe . Milliarden € sollte Kaufpreis Bankkredite finanziert werden Restbetrages sollte U. GmbH konzernintern Kapital ausgestattet werden . Sicherung Kreditforderungen Banken verpfändete Kostenschuldnerin anderen Sicherheiten 20 November oben genannten Verpfändungsvertrag finanzierenden Banken Geschäftsanteil GmbH. Europäische Kommission Übernahme freigegeben hatte Kaufpreis gezahlt war wurde 28 . Januar . GmbH GmbH übernommen . Beurkundung Verpfändungsvertrages erhob Notar Gebühr € . bewertete Berücksichtigung Kaufpreises geplante Übernahme . GmbH Fi- nanzierungsvolumens Unternehmenswert GmbH Zeitpunkt Verpfändung Millonen € setzte hiervon % Geschäftswert Verpfändungsvertrages . Kostenschuldnerin Ansicht Geschäftswert allenfalls € beträgt beantragte Überprüfung Kostenrechnung ist Landgericht Erfolg geblieben . Oberlandesgericht hat Beschwerde zurückgewiesen . richtet Rechtsbeschwerde Kostenschuldnerin . II . Ansicht Beschwerdegerichts hat Notar gemäß § Abs. KostO maßgeblichen Wert verpfändeten Geschäftsanteils GmbH ermessensfehlerfrei bestimmt . Bewertung Nominalwerts U. GmbH Höhe € scheide Zeitpunkt Verpfändungsvertrages bereits Kaufvertrag . GmbH geschlossen habe . Ebenso sei Kostenschuldnerin Erwerb Gesellschaftsanteils GmbH gezahlte Kaufpreis € maßgeblich . pfändungsvertrag ausschließlich Sicherung Finanzierung Akquisition . GmbH zeige Banken U. GmbH gedient habe GmbH bereits Zeitpunkt pfändung Geschäftsanteils erheblichen Wert beigemessen hätten Kostenschuldnerin zuvor Erwerb Anteils aufgewendeten Kaufpreis € offenkundig mehr Einklang gestanden habe . bevorstehende Wertzuwachs GmbH habe Inhalt beurkundeten Sicherungsgeschäfts gehört berücksichtigt werden müssen . sei ermessensfehlerhaft Notar Zugrundelegung Kaufpreises Milliarden € Finanzierungsvolumens Milliarden € Unternehmenswert Millionen € geschätzt bestehenden Unwägbarkeiten Geschäftswert Verpfändungsvertrages Millionen € angenommen habe . Aufhebung Notarberechnung Verstoßes Zitiergebot gemäß § Abs. KostO komme Betracht Notar Geschäftswert Begleitschreiben Rechnung schriftlich erläutert habe einschlägigen Kostenvorschriften nachfolgenden Gerichtsverfahren anwaltlichen Schriftverkehr Gegenstand rechtlichen Erörterungen Beteiligten gewesen seien . . Regelung § Abs. Satz KostO 31 Juli Kraft getreten ist hier gemäß § Abs. Nr. GNotKG aber noch Anwendung findet statthafte auch Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat Sache Erfolg . Beschwerdegericht hat Abänderung Kostenberechnung Recht versagt . 1 . Beschwerdegericht geht zutreffend Notar Kostenberechnung zugrunde gelegte Geschäftswert Verpfändungsvertrages Millionen € hoch anzusehen ist . Geschäftswert Verpfändungsvertrages bestimmt gemäß Abs. KostO Betrag gesicherten Forderung unstreitig geringeren Wert verpfändeten Geschäftsanteils Kostenschuldnerin GmbH. bemisst Kostenordnung speziellen Regelungen Beteiligungen Kapitalgesellschaften enthält § § Abs. KostO vgl. Urteil 17 . April § Abs. Satz BRAGO ; 184 ; KostO 18 . Aufl . . 12 ; Notarkasse Streifzug Kostenordnung 9 . Aufl . . ist Feststehens bestimmten Wertes Notar Verwendung Bewertung maßgeblichen Anhaltspunkte freiem pflichtgemäßem Ermessen bestimmen . Ermessensbildung soll Wert angenommen werden Wirtschaftsleben zugrunde gelegten Werten möglichst übereinstimmt ; aaO. § . f. ; Tiedtke . Notar § Abs. KostO vorgenommene Bewertung kann Rahmen Beschwerde § Abs. KostO nur eingeschränkt überprüft werden nämlich Ermessen Gebrauch gemacht wesentlichen Umstände beachtet Grenzen eingeräumten Ermessens eingehalten hat vgl. Senat Beschluss 23 . Oktober f. . . Recht kommt Beschwerdegericht Ergebnis Notar Bewertung verpfändeten Geschäftsanteils nerin GmbH § Abs. KostO eingeräumte Ermessen fehlerfrei ausgeübt hat . ist beanstanden Notar Kostenschuldnerin gehaltenen Geschäftsanteil GmbH Erwerb aufgewandten Kaufpreis € bewertet Vertrag Übernahme . zung Unternehmenswertes U. GmbH SchätGmbH Wertes Kostenschuldnerin gehaltenen Anteils werterhöhend berücksichtigt hat . Auffassung Rechtsbeschwerde musste Notar wirtschaftlichen Vorteil U. GmbH Rechtsgeschäft bemessen . Zwar besteht synallagmatischen Austauschverhältnis Vermutung Leistung Gegenleistung gleichwertig sind Senat Urteil 31 . März . . Recht hat Notar aber berücksichtigt vertraglich festgelegten Unternehmensübernahme vereinbarten Zufluss Vermögenswertes über Milliarden € nur tatsächliche wirtschaftliche Belastung U. GmbH Höhe Milliarden € sollte Kaufpreis nur Höhe Kredite finanziert wurde . anderweitiger Anhaltspunkte durfte Notar ausgehen restlichen Betrags Milliarde € GmbH Finanzierungsbedarf bestand Bewertung einbeziehen . Umstand Kaufvertrag Vorbehalt Freigabe Europäische Kommission stand lediglich Erwerbschance bestand hat Notar Rechnung getragen Rechtsgeschäft verbundenen Vermögensvorteil U. GmbH Höhe Milliarde € lediglich Bruchteil bewertet hat . Beschwerdegericht weist zutreffend Notar gegenteiliger Anhaltspunkte ausgehen durfte Erteilung Genehmigung jedenfalls ausgeschlossen war anzunehmen ist Vertragsbeteiligten Kapitaleinsatz Milliardenbereich verbundenes Geschäft abgeschlossen hätten Erteilung Genehmigung vorneherein aussichtslos erschienen wäre . Umständen ist Notar vorgenommene Bewertung Ansatz bereits geschaffenen Erwerbschance % jedenfalls hoch angesetzt . Schließlich hat Notar berücksichtigt beurkundete Vertrag Übertragung Kostenschuldnerin gehaltenen Gesellschaftsanteile lediglich Verpfändung Kreditgeber Gegenstand hatte . hat Rechnung getragen Geschäftswert Verpfändungsvertrages lediglich % Unternehmenswerts GmbH mithin Millionen € angesetzt hat . 2 . Ebenfalls beanstanden ist Ansicht Beschwerdegerichts Kostenberechnung Notars Anforderungen § Abs. KostO genügt . § Abs. KostO muss Notar Kostenberechnung Geschäftswert Kostenvorschriften kurze Bezeichnung jeweiligen Gebührentatbestands Bezeichnung Auslagen Beträge angesetzten Gebühren Auslagen etwa verauslagte Gerichtskosten empfangene Vorschüsse angeben . Angaben soll Kostenberechnung transparent gemacht Kostenschuldner Lage versetzt werden Kostenansatz zugrunde liegenden Bestimmungen prüfen . Zitiergebot § Abs. KostO erstreckt auch Geschäftswert maßgeblichen Bestimmungen . Angabe ten ist auch dann erforderlich angesetzte Geschäftswert Urkunde ersichtlich nachvollziehbar berechnet ist Senat Beschluss 23 . Oktober . aE . genügt Kostenberechnung Notars . hat zwar herangezogene Vorschrift § KostO benannt Wert bestimmten Fällen freiem Ermessen bestimmen ist . Kostenschuldnerin mitgeteilte Berechnung vgl. Senat aaO . erlaubte gleichwohl aber Überprüfung . Notar hat Kostenberechnung anwaltlichen Vertreter Kostenschuldnerin gerichtetes Begleitschreiben beigefügt eingehend erläutert Ausübung Ermessens angesetzten Geschäftswert Millionen € ermittelt hat . wurde anwaltlich beratene Kostenschuldnerin Lage versetzt auch Hinweis maßgebliche Ermessensvorschrift § KostO Berechnung insoweit nachzuvollziehen Berechtigung überprüfen . besonderen Ausnahmefall wäre bloße Förmelei Kostenberechnung fehlenden Hinweises Vorschrift § KostO Kostenschuldner schriftliche Erläuterung hinausgehenden Erkenntnisgewinn verschafft hätte unwirksam erklären . Zitiergebot besteht selbst darf Zweck gelöst werden Senat Beschluss 3 . April . . -9- IV . Kostenentscheidung folgt § FamG. Festsetzung Geschäftswerts beruht § Abs. § Abs. Schmidt-Räntsch Weinland Vorinstanzen : Entscheidung OLG Frankfurt/Main Entscheidung