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693 lines
5.6 KiB

BESCHLUSS
9
Juli
Zwangsversteigerungsverfahren
V.
Zivilsenat
hat
9
Juli
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Dr.
Dr.
Dr.
Dr.
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Beteiligten
Beschluss
18
.
Zivilkammer
Landgerichts
27
November
wird
zurückgewiesen
.
Gegenstandswert
Rechtsbeschwerdeverfahrens
wird
festgesetzt
.
Gründe
:
Vollstreckungsgericht
ordnete
Beschluss
29
November
Zwangsversteigerung
eingangs
bezeichneten
Grundstücks
.
Beschluss
11
.
Oktober
setzte
Verkehrswert
Grundstücks
.
Termin
Versteigerung
3
.
Juni
kam
Sprache
Aufhebung
§
Kündungsrecht
Erstehers
§
auswirke
.
erteilte
Rechtspfleger
Beteiligten
Hinweis
Terminsprotokoll
ausweist
:
"
Gericht
wies
sodann
folgendes
:
§
wurden
erläutert
.
wurde
Problematik
Baukostenzuschusses
erläutert
erklärt
Vorschrift
§
mehr
anwendbar
sei
.
"
Termin
blieb
Beteiligte
Gebot
Meistbietender
.
Vollstreckungsgericht
hat
Versteigerungstermin
Zuschlag
erteilt
.
Zuschlagsbeschluss
hat
hier
noch
Interesse
Beteiligte
sofortige
Beschwerde
erhoben
.
Landgericht
hat
Beschwerde
zurückgewiesen
.
richtet
zugelassene
Rechtsbeschwerde
Beteiligten
Zurückweisung
Beteiligte
beantragt
.
II
.
Rechtsbeschwerde
ist
unbegründet
.
1
.
Beschwerdegericht
meint
Zuschlagsbeschwerde
Beteiligten
sei
zwar
zulässig
Bieter
Wirksamkeit
Gebots
Verfahren
Zuschlagsbeschwerde
Überprüfung
stellen
könne
.
sei
aber
unbegründet
.
brauche
entschieden
werden
Gebot
§
§
angefochten
werden
könne
.
Anfechtungsgrund
liege
jedenfalls
.
Hinweis
Rechtspflegers
Versteigerungstermin
sei
zutreffend
gewesen
.
§
seien
Art
.
Nr.
Zweiten
Justizmodernisierungsgesetzes
22
.
Dezember
.
S.
Wirkung
1
.
Februar
aufgehoben
worden
.
Fortgeltung
bereits
anhängige
Verfahren
sei
vorgesehen
worden
.
2
.
Rechtsbeschwerde
meint
komme
.
Zuschlag
habe
schon
erteilt
werden
dürfen
Vollstreckungsgericht
Verfahrensfehler
unterlaufen
sei
.
Rechtspfleger
habe
protokollierten
Hinweis
weitere
Anwendbarkeit
§
fälle
geklärt
dargestellt
umstritten
gewesen
sei
.
Wäre
Beteiligte
hingewiesen
worden
hätte
Gebot
abgegeben
.
Gebot
§
anfechten
könne
könne
offen
bleiben
.
Sache
liege
Erklärungsirrtum
§
aber
.
Überleitungsvorschriften
Zweiten
Justizmodernisierungsgesetzes
seien
verfassungskonform
auszulegen
§
§
Altfälle
fortgelten
.
3
.
folgt
Senat
.
Bieter
kann
zwar
Zuschlagsbeschwerde
§
§
Abs.
ZVG
geltend
machen
Versteigerungstermin
abgegebene
Gebot
unwirksam
gewesen
sei
Senat
.
Hier
liegt
aber
Verfahrensfehler
Vollstreckungsgerichts
.
Rechtspfleger
erteilte
Hinweis
traf
war
auch
unvollständig
irreführend
.
Hinweis
Vollstreckungsgerichts
Vorschrift
§
sei
mehr
anwendbar
entsprach
Rechtslage
.
Artikel
Nr.
Zweiten
Justizmodernisierungsgesetzes
Aufhebung
§
§
vorsieht
ist
Artikel
Abs.
Gesetzes
1
.
Februar
Kraft
getreten
.
besondere
Überleitungsvorschrift
Aufhebung
§
ist
Zweiten
Justizmodernisierungsgesetz
selbst
vorgesehen
Gesetz
Zwangsversteigerung
Zwangsverwaltung
Zwangsversteigerungsgesetz
eingestellt
worden
.
eingefügte
Überleitungsregelung
§
befasst
übrigen
Änderungen
Zwangsversteigerungsgesetzes
jedoch
Aufhebung
§
§
.
hat
Folge
Aufhebung
Inkrafttreten
sofort
Wirkung
erlangt
hat
auch
laufenden
Verfahren
berücksichtigen
ist
.
11
.
März
;
Hintzen
13
.
Aufl
.
§
Rdn
.
3
;
Stöber
19
.
Aufl
.
Anm
.
§
§
§
Rdn
.
1
;
ders
.
schon
ZVG-Handbuch
8
.
Aufl
.
S.
;
Rpfleger
;
Storz/Kiderlen
Praxis
Zwangsversteigerungsverfahrens
11
.
Aufl
.
S.
.
Vollstreckungsgericht
hatte
auch
Veranlassung
Notwendigkeit
höchstrichterlichen
Klärung
Anwendung
aufgehobenen
Vorschriften
Altfälle
Möglichkeit
verfassungskonformen
Auslegung
Überleitungsregelung
hinzuweisen
.
Notwendigkeit
höchstrichterlichen
Klärung
hinzuweisen
bestand
.
Überleitungsvorschrift
§
mag
Hinsicht
klar
eindeutig
sein
vgl.
Hintzen/Alff
Rpfleger
.
aufgehobenen
§
§
erwähnt
Fortgeltung
Altfälle
anordnet
ist
aber
eindeutig
entnehmen
.
bestätigt
auch
Begründung
Regierungsentwurf
Zweiten
Justizmodernisierungsgesetzes
Überleitungsvorschrift
gegeben
hat
.
sollte
lediglich
sicherstellen
bereits
laufende
Verfahren
Zahlungspflichtigen
Sicherheitsleistung
erbringen
haben
genügend
Zeit
verblieb
Ausschließung
Barzahlung
einzustellen
BTDrs
.
S.
.
Wegfall
§
§
unmittelbar
Inkrafttreten
Aufhebungsvorschrift
wirksam
wurde
sollte
ändern
.
gab
gibt
auch
Streit
.
Stöber
aaO
gehen
Einschränkungen
Rechtslage
.
Storz/Kiderlen
aaO
vertreten
zwar
gegenteilige
Ansicht
.
gab
Vollstreckungsgericht
jedoch
Anlass
Hinweis
.
Autoren
haben
Meinung
näher
begründet
Beitrag
bezogen
Punkt
missverstanden
haben
.
Vollstreckungsgericht
musste
auch
Möglichkeit
verfassungskonformen
Auslegung
Überleitungsregelung
Sinne
Beschwerdeführers
hinweisen
.
drängte
ist
auch
Sache
geboten
Vertrauen
Mieter
Fortbestand
§
schutzwürdig
ist
.
Vorschriften
waren
langem
überholt
missbrauchsanfällig
Entwurfsbegründung
.
16/3038
S.
.
Anders
Nachkriegszeit
Situation
Wiederaufbaus
Vorschriften
geschaffen
worden
sind
hat
Mieter
heute
regelmäßig
nachvollziehbaren
Anlass
Vermieter
Mietvorauszahlung
Baukostenzuschuss
Lage
versetzen
Mietraum
erst
schaffen
instand
setzen
Stellung
Sicherheiten
verzichten
.
4
.
Erklärungsirrtum
Beschwerdeführers
scheidet
schon
vornherein
.
Irrtum
Möglichkeiten
Kündigung
§
wäre
ebenso
Irrtum
andere
Versteigerungsbedingungen
unbeachtlicher
Motivirrtum
vgl.
Senat
ist
auch
eingetreten
Hinweis
Rechtspflegers
zutraf
.
.
Kostenentscheidung
ist
veranlasst
Beteiligten
Verfahren
Zuschlagsbeschwerde
grundsätzlich
Parteien
Sinne
Zivilprozessordnung
stehen
Senat
.
26
.
Oktober
;
.
15
.
März
.
Gegenstandswert
bestimmt
Wert
Zuschlags
;
wiederum
entspricht
Meistgebot
Abs.
Satz
§
Abs.
Satz
.
Dr.
Dr.
Dr.
Dr.
Vorinstanzen
:
AG
Esslingen
Entscheidung
Entscheidung