BESCHLUSS 9 Juli Zwangsversteigerungsverfahren V. Zivilsenat hat 9 Juli Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Dr. Dr. Dr. Dr. beschlossen : Rechtsbeschwerde Beteiligten Beschluss 18 . Zivilkammer Landgerichts 27 November wird zurückgewiesen . Gegenstandswert Rechtsbeschwerdeverfahrens wird € festgesetzt . Gründe : Vollstreckungsgericht ordnete Beschluss 29 November Zwangsversteigerung eingangs bezeichneten Grundstücks . Beschluss 11 . Oktober setzte Verkehrswert Grundstücks € . Termin Versteigerung 3 . Juni kam Sprache Aufhebung § Kündungsrecht Erstehers § auswirke . erteilte Rechtspfleger Beteiligten Hinweis Terminsprotokoll ausweist : " Gericht wies sodann folgendes : § wurden erläutert . wurde Problematik Baukostenzuschusses erläutert erklärt Vorschrift § mehr anwendbar sei . " Termin blieb Beteiligte Gebot € Meistbietender . Vollstreckungsgericht hat Versteigerungstermin Zuschlag erteilt . Zuschlagsbeschluss hat hier noch Interesse Beteiligte sofortige Beschwerde erhoben . Landgericht hat Beschwerde zurückgewiesen . richtet zugelassene Rechtsbeschwerde Beteiligten Zurückweisung Beteiligte beantragt . II . Rechtsbeschwerde ist unbegründet . 1 . Beschwerdegericht meint Zuschlagsbeschwerde Beteiligten sei zwar zulässig Bieter Wirksamkeit Gebots Verfahren Zuschlagsbeschwerde Überprüfung stellen könne . sei aber unbegründet . brauche entschieden werden Gebot § § angefochten werden könne . Anfechtungsgrund liege jedenfalls . Hinweis Rechtspflegers Versteigerungstermin sei zutreffend gewesen . § seien Art . Nr. Zweiten Justizmodernisierungsgesetzes 22 . Dezember . S. Wirkung 1 . Februar aufgehoben worden . Fortgeltung bereits anhängige Verfahren sei vorgesehen worden . 2 . Rechtsbeschwerde meint komme . Zuschlag habe schon erteilt werden dürfen Vollstreckungsgericht Verfahrensfehler unterlaufen sei . Rechtspfleger habe protokollierten Hinweis weitere Anwendbarkeit § fälle geklärt dargestellt umstritten gewesen sei . Wäre Beteiligte hingewiesen worden hätte Gebot abgegeben . Gebot § anfechten könne könne offen bleiben . Sache liege Erklärungsirrtum § aber . Überleitungsvorschriften Zweiten Justizmodernisierungsgesetzes seien verfassungskonform auszulegen § § Altfälle fortgelten . 3 . folgt Senat . Bieter kann zwar Zuschlagsbeschwerde § § Abs. ZVG geltend machen Versteigerungstermin abgegebene Gebot unwirksam gewesen sei Senat . Hier liegt aber Verfahrensfehler Vollstreckungsgerichts . Rechtspfleger erteilte Hinweis traf war auch unvollständig irreführend . Hinweis Vollstreckungsgerichts Vorschrift § sei mehr anwendbar entsprach Rechtslage . Artikel Nr. Zweiten Justizmodernisierungsgesetzes Aufhebung § § vorsieht ist Artikel Abs. Gesetzes 1 . Februar Kraft getreten . besondere Überleitungsvorschrift Aufhebung § ist Zweiten Justizmodernisierungsgesetz selbst vorgesehen Gesetz Zwangsversteigerung Zwangsverwaltung Zwangsversteigerungsgesetz eingestellt worden . eingefügte Überleitungsregelung § befasst übrigen Änderungen Zwangsversteigerungsgesetzes jedoch Aufhebung § § . hat Folge Aufhebung Inkrafttreten sofort Wirkung erlangt hat auch laufenden Verfahren berücksichtigen ist . 11 . März ; Hintzen 13 . Aufl . § Rdn . 3 ; Stöber 19 . Aufl . Anm . § § § Rdn . 1 ; ders . schon ZVG-Handbuch 8 . Aufl . S. ; Rpfleger ; Storz/Kiderlen Praxis Zwangsversteigerungsverfahrens 11 . Aufl . S. . Vollstreckungsgericht hatte auch Veranlassung Notwendigkeit höchstrichterlichen Klärung Anwendung aufgehobenen Vorschriften Altfälle Möglichkeit verfassungskonformen Auslegung Überleitungsregelung hinzuweisen . Notwendigkeit höchstrichterlichen Klärung hinzuweisen bestand . Überleitungsvorschrift § mag Hinsicht klar eindeutig sein vgl. Hintzen/Alff Rpfleger . aufgehobenen § § erwähnt Fortgeltung Altfälle anordnet ist aber eindeutig entnehmen . bestätigt auch Begründung Regierungsentwurf Zweiten Justizmodernisierungsgesetzes Überleitungsvorschrift gegeben hat . sollte lediglich sicherstellen bereits laufende Verfahren Zahlungspflichtigen Sicherheitsleistung erbringen haben genügend Zeit verblieb Ausschließung Barzahlung einzustellen BTDrs . S. . Wegfall § § unmittelbar Inkrafttreten Aufhebungsvorschrift wirksam wurde sollte ändern . gab gibt auch Streit . Stöber aaO gehen Einschränkungen Rechtslage . Storz/Kiderlen aaO vertreten zwar gegenteilige Ansicht . gab Vollstreckungsgericht jedoch Anlass Hinweis . Autoren haben Meinung näher begründet Beitrag bezogen Punkt missverstanden haben . Vollstreckungsgericht musste auch Möglichkeit verfassungskonformen Auslegung Überleitungsregelung Sinne Beschwerdeführers hinweisen . drängte ist auch Sache geboten Vertrauen Mieter Fortbestand § schutzwürdig ist . Vorschriften waren langem überholt missbrauchsanfällig Entwurfsbegründung . 16/3038 S. . Anders Nachkriegszeit Situation Wiederaufbaus Vorschriften geschaffen worden sind hat Mieter heute regelmäßig nachvollziehbaren Anlass Vermieter Mietvorauszahlung Baukostenzuschuss Lage versetzen Mietraum erst schaffen instand setzen Stellung Sicherheiten verzichten . 4 . Erklärungsirrtum Beschwerdeführers scheidet schon vornherein . Irrtum Möglichkeiten Kündigung § wäre ebenso Irrtum andere Versteigerungsbedingungen unbeachtlicher Motivirrtum vgl. Senat ist auch eingetreten Hinweis Rechtspflegers zutraf . . Kostenentscheidung ist veranlasst Beteiligten Verfahren Zuschlagsbeschwerde grundsätzlich Parteien Sinne Zivilprozessordnung stehen Senat . 26 . Oktober ; . 15 . März . Gegenstandswert bestimmt Wert Zuschlags ; wiederum entspricht Meistgebot Abs. Satz § Abs. Satz . Dr. Dr. Dr. Dr. Vorinstanzen : AG Esslingen Entscheidung Entscheidung