You can not select more than 25 topics Topics must start with a letter or number, can include dashes ('-') and can be up to 35 characters long.
 
 

484 lines
4.1 KiB

BESCHLUSS
12
.
März
Abschiebungshaftsache
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
FamFG
§
vollständige
Übersetzung
Haftantrags
führt
nur
dann
Rechtswidrigkeit
Haftanordnung
Betroffene
aufzeigt
Haftantrag
wenigstens
wesentlichen
Grundzügen
sinngemäß
mündlich
übersetzt
Möglichkeit
genommen
wurde
Anordnung
Haft
entgegenstehende
tatsächliche
rechtliche
Umstände
vorzutragen
.
Beschluss
12
.
März
AG
Langen
V.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
12
.
März
Vorsitzende
Richterin
Dr.
Richter
Dr.
Richterinnen
Dr.
Weinland
Richter
Dr.
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Beschluss
9
.
Zivilkammer
Landgerichts
10
.
Oktober
wird
Kosten
Betroffenen
zurückgewiesen
.
Gegenstandswert
Rechtsbeschwerdeverfahrens
beträgt
.
Gründe
:
Amtsgericht
hat
Betroffenen
afghanischen
Staatsangehörigen
Beschluss
17
.
September
Haft
Sicherung
Abschiebung
14
.
Oktober
angeordnet
.
hiergegen
gerichtete
Beschwerde
hat
Landgericht
zurückgewiesen
.
Rechtsbeschwerde
will
Betroffene
Abschiebung
Feststellung
erreichen
Haftanordnung
Beschwerdeentscheidung
Rechten
verletzt
sein
.
II
.
Ansicht
Beschwerdegerichts
ist
Haftanordnung
zwar
Verletzung
Anspruchs
Betroffenen
rechtliches
Gehör
ergangen
Haftantrag
nur
Auszügen
übersetzt
worden
sei
.
führe
aber
Rechtswidrigkeit
Haftanordnung
erkennen
sei
Verfahren
Fehler
anderen
Ergebnis
geführt
hätte
.
amtsgerichtlichen
Anhörungsprotokoll
festgehaltenen
Erklärungen
Betroffenen
ergebe
habe
zumindest
Haftgründe
übersetzt
worden
seien
Haftantrag
niedergelegten
Sachverhalt
Haftgründen
äußern
können
.
.
zulässige
Rechtsbeschwerde
ist
unbegründet
.
Erfolg
rügt
Rechtsbeschwerde
Haftanordnung
rechtswidrig
sei
Betroffenen
Anhörung
Haftrichter
Haftantrag
vollständig
übersetzt
worden
sei
.
1
.
Vorgehen
Haftrichters
verletzte
allerdings
Anspruch
Betroffenen
rechtliches
Gehör
Art
.
Abs.
GG
.
Haftrichter
darf
beschränken
deutschen
Sprache
mächtigen
Betroffenen
nur
Teile
Haftantrags
mündlich
übersetzen
lassen
.
Vielmehr
muss
vollständige
Haftantrag
übersetzt
gesamte
Antragsinhalt
bekannt
gegeben
werden
.
soll
sichergestellt
werden
Betroffene
sämtlichen
tatsächlichen
rechtlichen
Angaben
Haft
beantragenden
Behörde
äußern
Haftantrag
verteidigen
kann
Senat
Beschluss
21
Juli
Rn
.
8
;
Beschluss
18
Juli
InfAuslR
.
8)
.
2
.
Verletzung
Verteidigungsrechten
Betroffenen
insbesondere
Anspruchs
rechtliches
Gehör
hat
aber
Rechtswidrigkeit
angeordneten
Abschiebungshaft
Folge
vgl.
Urteil
10
.
September
.
.
unterbliebene
Aushändigung
Haftantrags
hat
Senat
entschieden
Verfahrensfehler
nur
dann
Aufhebung
Haftanordnung
Erledigung
Hauptsache
Feststellung
Rechtswidrigkeit
führt
Verfahren
Fehler
anderen
Ergebnis
hätte
führen
können
Senat
Beschluss
16
Juli
.
.
aaO
.
Ebenso
verhält
Verfahrensfehler
vollständigen
Übersetzung
Haftantrags
liegt
.
Zutreffend
weist
Rechtsbeschwerde
zwar
Betroffener
Art
.
Abs.
verlangen
kann
Gründe
Verhaftung
verständlichen
Sprache
mitgeteilt
werden
.
Auffassung
Rechtsbeschwerde
kommt
Grundlage
vollständig
übersetzten
Haftantrags
erfolgte
Anhörung
Betroffenen
aber
Nichtanhörung
gleich
Verletzung
grundlegenden
Verfahrensgarantie
qualifizieren
ist
gleichwohl
angeordneten
Haft
Makel
rechtswidrigen
Freiheitsentziehung
aufdrückt
vgl.
BVerfG
.
Entscheidend
ist
Betroffene
Grund
Übersetzung
Lage
ist
Haftgrund
verstehen
Rechte
wahren
Senat
Beschluss
4
.
März
.
.
ist
vollständigen
mündlichen
Übersetzung
Haftantrags
Weiteres
Annahme
gerechtfertigt
Betroffene
tatsächlich
gehindert
war
Maße
besser
verteidigen
Verfahren
anderen
Ergebnis
hätte
führen
können
.
kann
mehr
nur
dann
ausgegangen
werden
Betroffene
aufzeigt
Haftantrag
wenigstens
wesentlichen
Grundzügen
sinngemäß
mündlich
übersetzt
wurde
insbesondere
Haftgründe
mitgeteilt
wurden
Möglichkeit
genommen
wurde
Anordnung
Haft
entgegenstehende
tatsächliche
rechtliche
Umstände
vorzutragen
.
Anhaltspunkte
werden
Rechtsbeschwerde
aufgezeigt
sind
auch
Feststellung
Beschwerdegerichts
Betroffene
Haftantrag
niedergelegten
Sachverhalt
Haftgründen
äußern
konnte
amtsgerichtlichen
Protokolls
auch
Gebrauch
gemacht
hat
ersichtlich
.
3
.
weiteren
Begründung
wird
abgesehen
§
Abs.
FamFG
.
Weinland
Vorinstanzen
:
AG
Langen
Entscheidung
17.09.2014
Entscheidung