BESCHLUSS 12 . März Abschiebungshaftsache Nachschlagewerk : ja : : ja FamFG § vollständige Übersetzung Haftantrags führt nur dann Rechtswidrigkeit Haftanordnung Betroffene aufzeigt Haftantrag wenigstens wesentlichen Grundzügen sinngemäß mündlich übersetzt Möglichkeit genommen wurde Anordnung Haft entgegenstehende tatsächliche rechtliche Umstände vorzutragen . Beschluss 12 . März AG Langen V. Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 12 . März Vorsitzende Richterin Dr. Richter Dr. Richterinnen Dr. Weinland Richter Dr. beschlossen : Rechtsbeschwerde Beschluss 9 . Zivilkammer Landgerichts 10 . Oktober wird Kosten Betroffenen zurückgewiesen . Gegenstandswert Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt € . Gründe : Amtsgericht hat Betroffenen afghanischen Staatsangehörigen Beschluss 17 . September Haft Sicherung Abschiebung 14 . Oktober angeordnet . hiergegen gerichtete Beschwerde hat Landgericht zurückgewiesen . Rechtsbeschwerde will Betroffene Abschiebung Feststellung erreichen Haftanordnung Beschwerdeentscheidung Rechten verletzt sein . II . Ansicht Beschwerdegerichts ist Haftanordnung zwar Verletzung Anspruchs Betroffenen rechtliches Gehör ergangen Haftantrag nur Auszügen übersetzt worden sei . führe aber Rechtswidrigkeit Haftanordnung erkennen sei Verfahren Fehler anderen Ergebnis geführt hätte . amtsgerichtlichen Anhörungsprotokoll festgehaltenen Erklärungen Betroffenen ergebe habe zumindest Haftgründe übersetzt worden seien Haftantrag niedergelegten Sachverhalt Haftgründen äußern können . . zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet . Erfolg rügt Rechtsbeschwerde Haftanordnung rechtswidrig sei Betroffenen Anhörung Haftrichter Haftantrag vollständig übersetzt worden sei . 1 . Vorgehen Haftrichters verletzte allerdings Anspruch Betroffenen rechtliches Gehör Art . Abs. GG . Haftrichter darf beschränken deutschen Sprache mächtigen Betroffenen nur Teile Haftantrags mündlich übersetzen lassen . Vielmehr muss vollständige Haftantrag übersetzt gesamte Antragsinhalt bekannt gegeben werden . soll sichergestellt werden Betroffene sämtlichen tatsächlichen rechtlichen Angaben Haft beantragenden Behörde äußern Haftantrag verteidigen kann Senat Beschluss 21 Juli Rn . 8 ; Beschluss 18 Juli InfAuslR . 8) . 2 . Verletzung Verteidigungsrechten Betroffenen insbesondere Anspruchs rechtliches Gehör hat aber Rechtswidrigkeit angeordneten Abschiebungshaft Folge vgl. Urteil 10 . September . . unterbliebene Aushändigung Haftantrags hat Senat entschieden Verfahrensfehler nur dann Aufhebung Haftanordnung Erledigung Hauptsache Feststellung Rechtswidrigkeit führt Verfahren Fehler anderen Ergebnis hätte führen können Senat Beschluss 16 Juli . . aaO . Ebenso verhält Verfahrensfehler vollständigen Übersetzung Haftantrags liegt . Zutreffend weist Rechtsbeschwerde zwar Betroffener Art . Abs. verlangen kann Gründe Verhaftung verständlichen Sprache mitgeteilt werden . Auffassung Rechtsbeschwerde kommt Grundlage vollständig übersetzten Haftantrags erfolgte Anhörung Betroffenen aber Nichtanhörung gleich Verletzung grundlegenden Verfahrensgarantie qualifizieren ist gleichwohl angeordneten Haft Makel rechtswidrigen Freiheitsentziehung aufdrückt vgl. BVerfG . Entscheidend ist Betroffene Grund Übersetzung Lage ist Haftgrund verstehen Rechte wahren Senat Beschluss 4 . März . . ist vollständigen mündlichen Übersetzung Haftantrags Weiteres Annahme gerechtfertigt Betroffene tatsächlich gehindert war Maße besser verteidigen Verfahren anderen Ergebnis hätte führen können . kann mehr nur dann ausgegangen werden Betroffene aufzeigt Haftantrag wenigstens wesentlichen Grundzügen sinngemäß mündlich übersetzt wurde insbesondere Haftgründe mitgeteilt wurden Möglichkeit genommen wurde Anordnung Haft entgegenstehende tatsächliche rechtliche Umstände vorzutragen . Anhaltspunkte werden Rechtsbeschwerde aufgezeigt sind auch Feststellung Beschwerdegerichts Betroffene Haftantrag niedergelegten Sachverhalt Haftgründen äußern konnte amtsgerichtlichen Protokolls auch Gebrauch gemacht hat ersichtlich . 3 . weiteren Begründung wird abgesehen § Abs. FamFG . Weinland Vorinstanzen : AG Langen Entscheidung 17.09.2014 Entscheidung