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833 lines
6.2 KiB

BESCHLUSS
20
.
September
Abschiebungshaftsache
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
FamFG
§
Abs.
Satz
Abs.
Satz
Haftaufhebungsverfahren
darf
Gericht
Betroffenen
vorgebrachten
Gründe
beschränken
muss
auch
prüfen
Grund
Freiheitsentziehung
anderen
Erwägungen
entfallen
ist
.
Ergibt
gebotene
Sachaufklärung
Haftaufhebungsverfahren
§
FamFG
Abschiebung
angeordneten
Zeitraums
durchführbar
ist
ist
Haft
§
Abs.
Satz
FamFG
Amts
aufzuheben
.
Beschluss
20
.
September
AG
ECLI
:
:
V.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
20
.
September
Vorsitzende
Richterin
Dr.
Richterin
Prof.
Dr.
Richter
Dr.
Richterin
Richter
Dr.
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Betroffenen
werden
Beschluss
34
.
Zivilkammer
Landgerichts
18
November
Beschluss
Amtsgerichts
7
.
März
aufgehoben
.
wird
festgestellt
Beschluss
Amtsgerichts
7
.
März
Betroffenen
Haftzeitraum
9
.
März
7
.
April
Rechten
verletzt
hat
.
Gerichtskosten
werden
erhoben
.
zweckentsprechenden
Rechtsverfolgung
notwendigen
Auslagen
Betroffenen
werden
Stadt
auferlegt
.
Gegenstandswert
Rechtsbeschwerdeverfahrens
beträgt
.
Gründe
:
Betroffene
algerischer
Staatsangehöriger
reiste
festgestellten
Zeitpunkt
Bundesgebiet
.
8
.
Januar
wurde
Beamten
Bundespolizei
Hauptbahnhof
Ausweisdokumente
angetroffen
vorläufig
festgenommen
.
Abschiebung
wurde
angedroht
.
Antrag
beteiligten
Behörde
hat
Amtsgericht
Beschluss
9
.
Januar
Haft
Sicherung
Abschiebung
8
.
April
angeordnet
.
Asylantrag
hat
Bundesamt
Migration
Flüchtlinge
Bescheid
18
.
Februar
offensichtlich
unbegründet
abgelehnt
.
25
.
Februar
geplante
Vorführung
Betroffenen
algerischen
Generalkonsulat
wurde
Zellenbrandes
Zentralen
Abschiebungseinrichtung
nachfolgend
:
abgesagt
.
1
.
März
hat
Betroffene
Aufhebung
Haft
beantragt
.
Amtsgericht
hat
Antrag
Beschluss
7
.
März
zurückgewiesen
.
hat
Betroffene
Beschwerde
eingelegt
beantragt
Falle
Haftentlassung
festzustellen
Beschluss
7
.
März
9
.
März
Rechten
verletzt
hat
.
Beschwerde
ist
erfolglos
gewesen
.
Rechtsbeschwerde
verfolgt
Betroffene
7
.
April
Haft
entlassen
worden
ist
Feststellungsantrag
.
II
.
Beschwerdegericht
meint
Haftantrag
sei
zulässig
Haft
Recht
Haftgrund
Fluchtgefahr
§
Abs.
Satz
Nr.
AufenthG
gestützt
worden
.
hätten
Anhaltspunkte
bestanden
Abschiebung
Frist
undurchführbar
sei
.
Beschleunigungsgebot
sei
gewahrt
.
Vorführung
Betroffenen
sei
Zellenbrandes
5
.
6
.
7
.
April
verschoben
worden
.
sei
hinzunehmen
.
sei
beteiligten
Behörde
zuzumuten
gewesen
unvorhergesehene
Hindernis
sofortige
Ersatztermine
Ausweichquartiere
reagieren
.
.
1
.
Rechtsbeschwerde
ist
zulässig
.
ist
insbesondere
gemäß
§
Abs.
Satz
Nr.
FamFG
statthaft
.
bedarf
auch
dann
Zulassung
bereits
Beschwerdegericht
hier
Feststellungsantrag
§
Abs.
FamFG
entschieden
hat
Betroffene
Rechtsbeschwerdeverfahren
Überprüfung
Entscheidung
verlangt
Senat
Beschluss
30
.
August
InfAuslR
.
;
2
.
Dezember
InfAuslR
.
.
ist
ferner
statthaft
Ziel
Rechtsverletzung
Betroffenen
Zurückweisung
Antrags
Haftaufhebung
§
Abs.
Satz
FamFG
festzustellen
.
.
vgl.
nur
Senat
Beschluss
28
.
April
.
f.
;
Beschluss
15
.
Dezember
.
.
Ist
hier
Haftanordnung
formell
rechtskräftig
geworden
kann
Rechtswidrigkeit
Haft
erst
Zeitpunkt
Eingangs
Haftaufhebungsantrags
Gericht
festgestellt
werden
Senat
Beschluss
29
November
InfAuslR
.
7
;
Beschluss
1
.
Juni
.
.
ist
hier
beachtet
.
2
.
kann
stehen
Betroffene
Haftaufhebungsantrag
zulässiger
Weise
gestützt
hat
vgl.
Senat
Beschluss
1
.
Juni
.
Haftanordnung
bereits
hätte
ergehen
dürfen
zulässigen
Haftantrag
fehlte
Haftgrund
Fluchtgefahr
§
Abs.
Satz
Nr.
AufenthG
vorlag
.
Rechtsbeschwerde
ist
schon
begründet
Amtsgericht
Haft
unabhängig
Antrag
Betroffenen
Amts
hätte
aufheben
müssen
§
Abs.
Satz
FamFG
.
Amtsgericht
haben
Haftaufhebungsverfahren
hinreichende
Anhaltspunkte
ergeben
Abschiebung
Betroffenen
angeordneten
Zeitraums
mehr
durchgeführt
werden
konnte
.
§
Abs.
Satz
FamFG
ist
Beschluss
Freiheitsentziehung
angeordnet
wird
Amts
aufzuheben
Grund
Freiheitsentziehung
weggefallen
ist
.
Haft
§
Abs.
Satz
AufenthG
Sicherung
Abschiebung
dient
darf
aufrechterhalten
werden
gebotene
Sachaufklärung
ergibt
Abschiebung
angeordneten
Haftzeitraums
mehr
durchgeführt
werden
kann
vgl.
Senat
Beschluss
10
.
April
.
Zurückschiebung
;
Beschluss
15
.
September
NVwZ
.
.
Ergeben
Anordnung
Haft
Gericht
hinreichende
Anhaltspunkte
Voraussetzungen
Freiheitsentziehung
möglicherweise
mehr
vorliegen
hat
§
FamFG
Sachverhalt
aufzuklären
Senat
Beschluss
30
.
Oktober
Asylmagazin
.
.
gilt
nur
Beschwerdeverfahren
vgl.
Senat
Beschluss
10
.
April
.
7
;
Beschluss
15
.
September
NVwZ
.
auch
Haftaufhebungsverfahren
.
Zweck
ist
verhindern
Betroffene
Grund
Haftanordnung
inhaftiert
bleibt
jedenfalls
objektiv
mehr
gerechtfertigt
ist
vgl.
Senat
Beschluss
1
.
Juni
.
.
darf
Haftaufhebungsverfahren
Gericht
Betroffenen
vorgebrachten
Gründe
beschränken
muss
auch
prüfen
Grund
Freiheitsentziehung
anderen
Erwägungen
entfallen
ist
.
Ergibt
gebotene
Sachaufklärung
Haftaufhebungsverfahren
§
FamFG
Abschiebung
angeordneten
raums
durchführbar
ist
ist
Haft
§
Abs.
Satz
FamFG
aufzuheben
.
So
ist
hier
.
beteiligte
Behörde
hat
Amtsgericht
Haftaufhebungsverfahren
mitgeteilt
25
.
Februar
vorgesehene
Vorführung
Betroffenen
algerischen
Generalkonsulat
Zellenbrandes
5
.
6
.
7
.
April
verlegt
worden
war
.
Amtsgericht
hätte
Grundlagen
Fortdauer
Haft
überprüfen
müssen
.
Prognose
hätte
ergeben
Abschiebung
Betroffenen
mehr
8
.
April
befristeten
Haftdauer
erfolgen
konnte
.
mögliche
noch
angeordnete
Haftverlängerung
ist
berücksichtigen
.
Aufrechterhaltung
angeordneten
Sicherungshaft
Entscheidung
Haftverlängerung
ist
nämlich
zulässig
.
diente
mehr
unmittelbar
Sicherung
Abschiebung
.
nur
mittelbare
Sicherung
Zwecks
sieht
Gesetz
vgl.
Senat
Beschluss
21
.
März
.
9
;
Beschluss
10
.
April
.
.
Gericht
hat
gleichwohl
beabsichtigten
Aufhebung
Haft
Behörde
anzuhören
§
Abs.
FamFG
kurz
bemessene
Stellungnahmefrist
einzuräumen
.
Behörde
kann
dann
ggf.
neuen
Haftantrag
stellen
.
Ist
Sachverhalt
entstanden
Schluss
aufdrängt
Voraussetzungen
Freiheitsentziehung
mehr
vorliegen
ist
Behörde
ohnehin
verpflichtet
Beendigung
Abschiebungshaft
Erforderliche
veranlassen
;
OLG
;
OLG
Zweibrücken
InfAuslR
;
19
.
Aufl
.
.
2
;
MüKoFamFG/Wendtland
2
.
Aufl
.
.
.
3
.
weiteren
Begründung
wird
abgesehen
§
Abs.
FamFG
.
Schmidt-Räntsch
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
5/16
Entscheidung