BESCHLUSS 20 . September Abschiebungshaftsache Nachschlagewerk : ja : : ja FamFG § Abs. Satz Abs. Satz Haftaufhebungsverfahren darf Gericht Betroffenen vorgebrachten Gründe beschränken muss auch prüfen Grund Freiheitsentziehung anderen Erwägungen entfallen ist . Ergibt gebotene Sachaufklärung Haftaufhebungsverfahren § FamFG Abschiebung angeordneten Zeitraums durchführbar ist ist Haft § Abs. Satz FamFG Amts aufzuheben . Beschluss 20 . September AG ECLI : : V. Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 20 . September Vorsitzende Richterin Dr. Richterin Prof. Dr. Richter Dr. Richterin Richter Dr. beschlossen : Rechtsbeschwerde Betroffenen werden Beschluss 34 . Zivilkammer Landgerichts 18 November Beschluss Amtsgerichts 7 . März aufgehoben . wird festgestellt Beschluss Amtsgerichts 7 . März Betroffenen Haftzeitraum 9 . März 7 . April Rechten verletzt hat . Gerichtskosten werden erhoben . zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen Betroffenen werden Stadt auferlegt . Gegenstandswert Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt € . Gründe : Betroffene algerischer Staatsangehöriger reiste festgestellten Zeitpunkt Bundesgebiet . 8 . Januar wurde Beamten Bundespolizei Hauptbahnhof Ausweisdokumente angetroffen vorläufig festgenommen . Abschiebung wurde angedroht . Antrag beteiligten Behörde hat Amtsgericht Beschluss 9 . Januar Haft Sicherung Abschiebung 8 . April angeordnet . Asylantrag hat Bundesamt Migration Flüchtlinge Bescheid 18 . Februar offensichtlich unbegründet abgelehnt . 25 . Februar geplante Vorführung Betroffenen algerischen Generalkonsulat wurde Zellenbrandes Zentralen Abschiebungseinrichtung nachfolgend : abgesagt . 1 . März hat Betroffene Aufhebung Haft beantragt . Amtsgericht hat Antrag Beschluss 7 . März zurückgewiesen . hat Betroffene Beschwerde eingelegt beantragt Falle Haftentlassung festzustellen Beschluss 7 . März 9 . März Rechten verletzt hat . Beschwerde ist erfolglos gewesen . Rechtsbeschwerde verfolgt Betroffene 7 . April Haft entlassen worden ist Feststellungsantrag . II . Beschwerdegericht meint Haftantrag sei zulässig Haft Recht Haftgrund Fluchtgefahr § Abs. Satz Nr. AufenthG gestützt worden . hätten Anhaltspunkte bestanden Abschiebung Frist undurchführbar sei . Beschleunigungsgebot sei gewahrt . Vorführung Betroffenen sei Zellenbrandes 5 . 6 . 7 . April verschoben worden . sei hinzunehmen . sei beteiligten Behörde zuzumuten gewesen unvorhergesehene Hindernis sofortige Ersatztermine Ausweichquartiere reagieren . . 1 . Rechtsbeschwerde ist zulässig . ist insbesondere gemäß § Abs. Satz Nr. FamFG statthaft . bedarf auch dann Zulassung bereits Beschwerdegericht hier Feststellungsantrag § Abs. FamFG entschieden hat Betroffene Rechtsbeschwerdeverfahren Überprüfung Entscheidung verlangt Senat Beschluss 30 . August InfAuslR . ; 2 . Dezember InfAuslR . . ist ferner statthaft Ziel Rechtsverletzung Betroffenen Zurückweisung Antrags Haftaufhebung § Abs. Satz FamFG festzustellen . . vgl. nur Senat Beschluss 28 . April . f. ; Beschluss 15 . Dezember . . Ist hier Haftanordnung formell rechtskräftig geworden kann Rechtswidrigkeit Haft erst Zeitpunkt Eingangs Haftaufhebungsantrags Gericht festgestellt werden Senat Beschluss 29 November InfAuslR . 7 ; Beschluss 1 . Juni . . ist hier beachtet . 2 . kann stehen Betroffene Haftaufhebungsantrag zulässiger Weise gestützt hat vgl. Senat Beschluss 1 . Juni . Haftanordnung bereits hätte ergehen dürfen zulässigen Haftantrag fehlte Haftgrund Fluchtgefahr § Abs. Satz Nr. AufenthG vorlag . Rechtsbeschwerde ist schon begründet Amtsgericht Haft unabhängig Antrag Betroffenen Amts hätte aufheben müssen § Abs. Satz FamFG . Amtsgericht haben Haftaufhebungsverfahren hinreichende Anhaltspunkte ergeben Abschiebung Betroffenen angeordneten Zeitraums mehr durchgeführt werden konnte . § Abs. Satz FamFG ist Beschluss Freiheitsentziehung angeordnet wird Amts aufzuheben Grund Freiheitsentziehung weggefallen ist . Haft § Abs. Satz AufenthG Sicherung Abschiebung dient darf aufrechterhalten werden gebotene Sachaufklärung ergibt Abschiebung angeordneten Haftzeitraums mehr durchgeführt werden kann vgl. Senat Beschluss 10 . April . Zurückschiebung ; Beschluss 15 . September NVwZ . . Ergeben Anordnung Haft Gericht hinreichende Anhaltspunkte Voraussetzungen Freiheitsentziehung möglicherweise mehr vorliegen hat § FamFG Sachverhalt aufzuklären Senat Beschluss 30 . Oktober Asylmagazin . . gilt nur Beschwerdeverfahren vgl. Senat Beschluss 10 . April . 7 ; Beschluss 15 . September NVwZ . auch Haftaufhebungsverfahren . Zweck ist verhindern Betroffene Grund Haftanordnung inhaftiert bleibt jedenfalls objektiv mehr gerechtfertigt ist vgl. Senat Beschluss 1 . Juni . . darf Haftaufhebungsverfahren Gericht Betroffenen vorgebrachten Gründe beschränken muss auch prüfen Grund Freiheitsentziehung anderen Erwägungen entfallen ist . Ergibt gebotene Sachaufklärung Haftaufhebungsverfahren § FamFG Abschiebung angeordneten raums durchführbar ist ist Haft § Abs. Satz FamFG aufzuheben . So ist hier . beteiligte Behörde hat Amtsgericht Haftaufhebungsverfahren mitgeteilt 25 . Februar vorgesehene Vorführung Betroffenen algerischen Generalkonsulat Zellenbrandes 5 . 6 . 7 . April verlegt worden war . Amtsgericht hätte Grundlagen Fortdauer Haft überprüfen müssen . Prognose hätte ergeben Abschiebung Betroffenen mehr 8 . April befristeten Haftdauer erfolgen konnte . mögliche noch angeordnete Haftverlängerung ist berücksichtigen . Aufrechterhaltung angeordneten Sicherungshaft Entscheidung Haftverlängerung ist nämlich zulässig . diente mehr unmittelbar Sicherung Abschiebung . nur mittelbare Sicherung Zwecks sieht Gesetz vgl. Senat Beschluss 21 . März . 9 ; Beschluss 10 . April . . Gericht hat gleichwohl beabsichtigten Aufhebung Haft Behörde anzuhören § Abs. FamFG kurz bemessene Stellungnahmefrist einzuräumen . Behörde kann dann ggf. neuen Haftantrag stellen . Ist Sachverhalt entstanden Schluss aufdrängt Voraussetzungen Freiheitsentziehung mehr vorliegen ist Behörde ohnehin verpflichtet Beendigung Abschiebungshaft Erforderliche veranlassen ; OLG ; OLG Zweibrücken InfAuslR ; 19 . Aufl . . 2 ; MüKoFamFG/Wendtland 2 . Aufl . . . 3 . weiteren Begründung wird abgesehen § Abs. FamFG . Schmidt-Räntsch Vorinstanzen : AG Entscheidung 5/16 Entscheidung