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633 lines
5.2 KiB

BESCHLUSS
29
.
September
Abschiebungshaftsache
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
AufenthG
Abs.
Satz
Fehlen
zulässigen
Haftantrag
objektiv
erforderlichen
Angaben
Einvernehmen
Strafverfolgungsbehörden
Abschiebung
kann
zunächst
rechtswidrige
Haft
spätere
Erteilung
Einvernehmens
erst
dann
rechtmäßig
werden
Betroffenen
insoweit
rechtliches
Gehör
gewährt
wird
.
Beschluss
29
.
September
AG
V.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
29
.
September
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richterin
Dr.
Richter
Dr.
Richterinnen
Dr.
Weinland
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Betroffenen
wird
Beschluss
5
.
Zivilkammer
Landgerichts
Frankfurt/Oder
7
.
April
Zurückweisung
Rechtsmittels
Übrigen
geändert
.
wird
festgestellt
Beschluss
Amtsgerichts
Frankfurt/Oder
8
.
März
Betroffenen
Rechten
verletzt
hat
Inhaftierung
Abschiebungshaft
Zeit
8
.
März
7
.
April
rechtswidrig
war
.
Betroffenen
Instanzen
entstandenen
zweckentsprechenden
Rechtsverfolgung
notwendigen
Auslagen
werden
%
Landkreis
auferlegt
.
Übrigen
findet
Auslagenerstattung
.
Gerichtskosten
werden
erhoben
.
Gegenstandswert
Rechtsbeschwerdeverfahrens
beträgt
.
Gründe
:
Betroffene
vietnamesischer
Staatsangehöriger
reiste
eigenen
Angaben
1
November
Bundesrepublik
war
erfolglosen
Asylverfahren
ausreisepflichtig
.
8
.
März
wurde
rücküberstellt
.
Beschluss
gleichen
Tage
hat
Amtsgericht
Antrag
beteiligten
Behörde
längstens
8
.
Juni
Haft
Sicherung
Abschiebung
angeordnet
.
Beschwerde
Betroffenen
hat
Landgericht
Anhörung
7
.
April
Beschluss
gleichen
Tag
zurückgewiesen
.
Senat
hat
Antrag
Betroffenen
Aussetzung
Vollzugs
Sicherungshaft
Wege
einstweiligen
Anordnung
zurückgewiesen
Beschluss
3
.
Mai
juris
.
Rechtsbeschwerde
begehrt
Abschiebung
16
.
Mai
Feststellung
Rechtswidrigkeit
Inhaftierung
.
II
.
Beschwerdegericht
nimmt
Haftgründe
§
Abs.
Satz
Nr.
AufenthG
meint
inzwischen
erteilten
Einvernehmens
ermittelnden
Strafverfolgungsbehörden
sei
Verstoß
Abs.
Satz
AufenthG
gegeben
.
.
zulässige
Rechtsbeschwerde
ist
nur
teilweise
begründet
.
Beschwerdegericht
hat
Beschwerde
insoweit
Unrecht
zurückgewiesen
Haftanordnung
beruhende
Inhaftierung
Entscheidung
rechtswidrig
waren
.
1
.
Ausländer
öffentliche
Klage
erhoben
strafrechtliches
Ermittlungsverfahren
eingeleitet
ist
darf
gemäß
§
Abs.
Satz
AufenthG
nur
Einvernehmen
zuständigen
Staatsanwaltschaft
abgeschoben
werden
.
Fehlen
Haftantrag
Amts
prüfen
ist
Ausführungen
Einvernehmen
selbst
beigefügten
Unterlagen
ergibt
öffentliche
Klage
strafrechtliches
Ermittlungsverfahren
anhängig
ist
ist
Antrag
unzulässig
.
.
vgl.
nur
Senat
Beschluss
20
.
Januar
.
9
;
Beschluss
3
.
Februar
.
.
.
Übrigen
ist
Verletzung
§
Abs.
Satz
AufenthG
Rechtsbeschwerdeverfahren
nur
entsprechende
Rüge
berücksichtigen
.
ist
Verletzung
genannten
Rechtsnorm
unerheblich
schon
Haftrichter
Anhaltspunkte
diesbezügliche
Prüfung
hatte
Antrag
stellende
Behörde
pflichtwidrig
unterlassen
hat
Haftantrag
schwebende
Ermittlungsverfahren
hinzuweisen
Fall
ebenfalls
erforderlich
gewesen
wäre
Erteilung
Einvernehmens
Antrag
darzulegen
.
Einvernehmen
Staatsanwaltschaft
essentielle
Haftvoraussetzung
darstellt
kommt
insoweit
allein
objektive
Rechtslage
Senat
Beschluss
12
.
Mai
.
.
Wird
Einvernehmen
erst
Haftanordnung
erteilt
muss
Betroffenen
auch
Haftvoraussetzung
Art
.
Abs.
GG
rechtliches
Gehör
gewährt
werden
.
Grund
kann
zunächst
rechtswidrige
Haft
bereits
objektiven
Erteilung
Einvernehmens
rechtmäßig
werden
erst
dann
Betroffene
Stellung
nehmen
kann
.
2
.
Gemessen
war
Haftantrag
Senat
Entscheidung
einstweilige
Aussetzung
Vollziehung
Abschiebungshaft
noch
offen
gelassen
hat
zulässig
.
noch
beigefügten
Unterlagen
ergab
Betroffenen
strafrechtliche
Ermittlungsverfahren
anhängig
waren
.
Allerdings
hat
Amtsgericht
Betroffenen
Anhörungsprotokoll
belehrt
Aussageverweigerungsrecht
nur
Angaben
umfasse
"
anhängige
Strafverfahren
betreffen
"
.
könnte
möglicherweise
folgern
sein
Amtsgericht
Wege
Kenntnis
strafrechtlichen
Ermittlungen
Betroffenen
erlangt
hatte
.
Selbst
Fall
gewesen
sein
sollte
wurde
aber
schlüssige
Antrag
Beteiligten
unzulässig
Amtsgericht
hätte
Erteilung
Einvernehmens
gemäß
FamFG
aufklären
Antrag
gegebenenfalls
zurückweisen
müssen
.
Insoweit
rügt
Rechtsbeschwerde
Recht
Einvernehmen
Strafverfolgungsbehörden
tatsächlich
erforderlich
war
§
Abs.
Satz
AufenthG
vorlag
.
Staatsanwaltschaft
Hauptzollamt
haben
Einvernehmen
erst
Inhaftierung
11
.
März
schriftlich
erteilt
.
Seiten
Staatsanwaltschaft
ist
Angaben
Vertreter
Beteiligten
mündlichen
Anhörung
gemacht
hat
15
.
März
erteilt
worden
.
lagen
objektiven
Haftvoraussetzungen
erst
Tag
.
3
.
zunächst
rechtswidrige
Haft
ist
Beschwerdeinstanz
rechtmäßig
geworden
Beschwerdegericht
Betroffenen
Anhörungsprotokolls
insoweit
Gelegenheit
Stellungnahme
gegeben
hat
.
4
.
weiteren
Begründung
wird
gemäß
§
Abs.
FamFG
abgesehen
.
.
Kostenentscheidung
beruht
§
Abs.
Satz
§
Abs.
§
FamFG
§
Abs.
Satz
KostO.
Berücksichtigung
Regelung
Art
.
Abs.
entspricht
billigem
Ermessen
Landkreis
beteiligte
Behörde
angehört
Erstattung
Teils
notwendigen
Auslagen
Betroffenen
verpflichten
.
Kostenquote
entspricht
Verhältnis
gesamten
Haftzeitraums
Zeitraum
Rechtsmittel
Erfolg
hat
.
Festsetzung
Beschwerdewerts
folgt
§
Abs.
KostO
.
V.m
.
§
Abs.
Czub
Weinland
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
6/11
Entscheidung