BESCHLUSS 29 . September Abschiebungshaftsache Nachschlagewerk : ja : : ja AufenthG Abs. Satz Fehlen zulässigen Haftantrag objektiv erforderlichen Angaben Einvernehmen Strafverfolgungsbehörden Abschiebung kann zunächst rechtswidrige Haft spätere Erteilung Einvernehmens erst dann rechtmäßig werden Betroffenen insoweit rechtliches Gehör gewährt wird . Beschluss 29 . September AG V. Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 29 . September Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richterin Dr. Richter Dr. Richterinnen Dr. Weinland beschlossen : Rechtsbeschwerde Betroffenen wird Beschluss 5 . Zivilkammer Landgerichts Frankfurt/Oder 7 . April Zurückweisung Rechtsmittels Übrigen geändert . wird festgestellt Beschluss Amtsgerichts Frankfurt/Oder 8 . März Betroffenen Rechten verletzt hat Inhaftierung Abschiebungshaft Zeit 8 . März 7 . April rechtswidrig war . Betroffenen Instanzen entstandenen zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen werden % Landkreis auferlegt . Übrigen findet Auslagenerstattung . Gerichtskosten werden erhoben . Gegenstandswert Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt € . Gründe : Betroffene vietnamesischer Staatsangehöriger reiste eigenen Angaben 1 November Bundesrepublik war erfolglosen Asylverfahren ausreisepflichtig . 8 . März wurde rücküberstellt . Beschluss gleichen Tage hat Amtsgericht Antrag beteiligten Behörde längstens 8 . Juni Haft Sicherung Abschiebung angeordnet . Beschwerde Betroffenen hat Landgericht Anhörung 7 . April Beschluss gleichen Tag zurückgewiesen . Senat hat Antrag Betroffenen Aussetzung Vollzugs Sicherungshaft Wege einstweiligen Anordnung zurückgewiesen Beschluss 3 . Mai juris . Rechtsbeschwerde begehrt Abschiebung 16 . Mai Feststellung Rechtswidrigkeit Inhaftierung . II . Beschwerdegericht nimmt Haftgründe § Abs. Satz Nr. AufenthG meint inzwischen erteilten Einvernehmens ermittelnden Strafverfolgungsbehörden sei Verstoß Abs. Satz AufenthG gegeben . . zulässige Rechtsbeschwerde ist nur teilweise begründet . Beschwerdegericht hat Beschwerde insoweit Unrecht zurückgewiesen Haftanordnung beruhende Inhaftierung Entscheidung rechtswidrig waren . 1 . Ausländer öffentliche Klage erhoben strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet ist darf gemäß § Abs. Satz AufenthG nur Einvernehmen zuständigen Staatsanwaltschaft abgeschoben werden . Fehlen Haftantrag Amts prüfen ist Ausführungen Einvernehmen selbst beigefügten Unterlagen ergibt öffentliche Klage strafrechtliches Ermittlungsverfahren anhängig ist ist Antrag unzulässig . . vgl. nur Senat Beschluss 20 . Januar . 9 ; Beschluss 3 . Februar . . . Übrigen ist Verletzung § Abs. Satz AufenthG Rechtsbeschwerdeverfahren nur entsprechende Rüge berücksichtigen . ist Verletzung genannten Rechtsnorm unerheblich schon Haftrichter Anhaltspunkte diesbezügliche Prüfung hatte Antrag stellende Behörde pflichtwidrig unterlassen hat Haftantrag schwebende Ermittlungsverfahren hinzuweisen Fall ebenfalls erforderlich gewesen wäre Erteilung Einvernehmens Antrag darzulegen . Einvernehmen Staatsanwaltschaft essentielle Haftvoraussetzung darstellt kommt insoweit allein objektive Rechtslage Senat Beschluss 12 . Mai . . Wird Einvernehmen erst Haftanordnung erteilt muss Betroffenen auch Haftvoraussetzung Art . Abs. GG rechtliches Gehör gewährt werden . Grund kann zunächst rechtswidrige Haft bereits objektiven Erteilung Einvernehmens rechtmäßig werden erst dann Betroffene Stellung nehmen kann . 2 . Gemessen war Haftantrag Senat Entscheidung einstweilige Aussetzung Vollziehung Abschiebungshaft noch offen gelassen hat zulässig . noch beigefügten Unterlagen ergab Betroffenen strafrechtliche Ermittlungsverfahren anhängig waren . Allerdings hat Amtsgericht Betroffenen Anhörungsprotokoll belehrt Aussageverweigerungsrecht nur Angaben umfasse " anhängige Strafverfahren betreffen " . könnte möglicherweise folgern sein Amtsgericht Wege Kenntnis strafrechtlichen Ermittlungen Betroffenen erlangt hatte . Selbst Fall gewesen sein sollte wurde aber schlüssige Antrag Beteiligten unzulässig Amtsgericht hätte Erteilung Einvernehmens gemäß FamFG aufklären Antrag gegebenenfalls zurückweisen müssen . Insoweit rügt Rechtsbeschwerde Recht Einvernehmen Strafverfolgungsbehörden tatsächlich erforderlich war § Abs. Satz AufenthG vorlag . Staatsanwaltschaft Hauptzollamt haben Einvernehmen erst Inhaftierung 11 . März schriftlich erteilt . Seiten Staatsanwaltschaft ist Angaben Vertreter Beteiligten mündlichen Anhörung gemacht hat 15 . März erteilt worden . lagen objektiven Haftvoraussetzungen erst Tag . 3 . zunächst rechtswidrige Haft ist Beschwerdeinstanz rechtmäßig geworden Beschwerdegericht Betroffenen Anhörungsprotokolls insoweit Gelegenheit Stellungnahme gegeben hat . 4 . weiteren Begründung wird gemäß § Abs. FamFG abgesehen . . Kostenentscheidung beruht § Abs. Satz § Abs. § FamFG § Abs. Satz KostO. Berücksichtigung Regelung Art . Abs. entspricht billigem Ermessen Landkreis beteiligte Behörde angehört Erstattung Teils notwendigen Auslagen Betroffenen verpflichten . Kostenquote entspricht Verhältnis gesamten Haftzeitraums Zeitraum Rechtsmittel Erfolg hat . Festsetzung Beschwerdewerts folgt § Abs. KostO . V.m . § Abs. Czub Weinland Vorinstanzen : AG Entscheidung 6/11 Entscheidung