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898 lines
7.5 KiB

BESCHLUSS
22
.
Oktober
Rücküberstellungssache
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
FamFG
§
§
Abs.
Satz
Auch
Einführung
§
Abs.
Satz
FamFG
kann
beteiligte
Behörde
Hauptsache
erledigtes
Freiheitsentziehungsverfahren
Feststellungsantrag
analog
§
FamFG
fortsetzen
.
Kostenentscheidung
beschränkte
Rechtsbeschwerde
beteiligten
Behörde
ist
auch
Einführung
§
Abs.
Satz
FamFG
nur
entsprechenden
Zulassung
Beschwerdegericht
statthaft
.
Hat
Hauptsache
Einlegung
Rechtsmittels
erledigt
kann
beteiligte
Behörde
Rechtsbeschwerdeverfahren
jedenfalls
dann
Kostenantrag
fortsetzen
Rechtsmittel
Kostenpunkts
zugelassen
worden
ist
.
Beschluss
22
.
Oktober
AG
V.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
22
.
Oktober
Vorsitzende
Richterin
Dr.
Richterinnen
Prof.
Dr.
Weinland
Richter
Dr.
Richterin
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
beteiligten
Behörde
Beschluss
1
.
Zivilkammer
Landgerichts
12
.
August
wird
unzulässig
verworfen
.
Gerichtskosten
werden
erhoben
.
zweckentsprechenden
Rechtsverfolgung
notwendigen
Auslagen
Betroffenen
Rechtsbeschwerdeinstanz
werden
Landkreis
Saalekreis
auferlegt
.
erledigt
Antrag
Betroffenen
Bewilligung
Verfahrenskostenhilfe
.
Gegenstandswert
Rechtsbeschwerdeverfahrens
beträgt
.
Gründe
:
Amtsgericht
hat
Beschluss
1
.
August
Betroffenen
Haft
Sicherung
Rücküberstellung
4
.
September
angeordnet
.
Beschwerde
Betroffenen
hat
Landgericht
Beschluss
12
.
August
Abänderung
Entscheidung
Amtsgerichts
Antrag
Anordnung
Abschiebungshaft
zurückgewiesen
sofortige
Entlassung
Betroffenen
Haft
angeordnet
Rechtswidrigkeit
angeordneten
Haft
festgestellt
.
Landgericht
zugelassenen
Rechtsbeschwerde
beantragt
beteiligte
Behörde
festzustellen
Beschluss
Landgerichts
rechtswidrig
war
Rechten
verletzt
hilfsweise
festzustellen
Beschluss
Kostenpunkt
rechtswidrig
war
Rechten
verletzt
Betroffenen
Verfahrenskosten
aufzuerlegen
.
II
.
Ansicht
Landgerichts
durfte
Haft
Sicherung
Rücküberstellung
Betroffenen
angeordnet
werden
Rücküberstellungsfrist
Monaten
Art
.
Abs.
Verordnung
Nr.
.
Nr.
S.
heute
Art
.
Abs.
Verordnung
Nr.
.
Nr.
S.
abgelaufen
gewesen
sei
.
.
Rechtsbeschwerde
beteiligten
Behörde
ist
unzulässig
.
1
.
Rechtsbeschwerde
war
Einlegung
8
.
September
unzulässig
§
FamFG
seinerzeit
geltenden
Fassung
nur
Zulassung
Beschwerdegericht
statthaft
war
Senat
Beschluss
10
.
Februar
.
Beschwerdegericht
Rechtsbeschwerde
zugelassen
hatte
.
2
.
ist
Inkrafttreten
§
Abs.
Satz
1
.
August
zulässig
geworden
.
§
Abs.
Satz
FamFG
ist
zwar
auch
Rechtsbeschwerde
beteiligten
Behörde
Zulassung
Beschwerdegericht
statthaft
.
Entscheidung
Rechtsbeschwerde
ist
jetzt
geltende
Verfahrensrecht
zugrunde
legen
Änderung
§
Abs.
FamFG
Art
.
Gesetzes
27
Juli
.
S.
sofortiger
Wirkung
Kraft
getreten
ist
Überleitungsvorschriften
Ausnahmen
anhängige
Verfahren
vorsehen
erlassen
worden
sind
.
führt
aber
Zulässigkeit
Rechtsmittels
.
Hauptsache
hatte
schon
Einlegung
Rechtsbeschwerde
beteiligte
Behörde
erledigt
.
Amtsgericht
angeordnete
Haft
hatte
nämlich
4
.
September
geendet
war
abgelaufen
Rechtsbeschwerde
beteiligten
Behörde
8
.
September
Bundesgerichtshof
einging
.
Rechtsbeschwerdeverfahren
kann
beteiligte
Behörde
Erledigung
Hauptsache
Antrag
§
FamFG
fortsetzen
Senat
Beschluss
31
.
Januar
.
.
hat
Ansicht
beteiligten
Behörde
Einführung
§
Abs.
Satz
FamFG
Gesetz
27
Juli
.
S.
geändert
.
Ergänzung
hat
Gesetzgeber
erreichen
wollen
Betroffene
auch
Behörde
lassungsfrei
Rechtsbeschwerde
Entscheidungen
Anordnung
Aufhebung
Haft
Sicherung
Abschiebung
Zurückschiebung
Rücküberstellung
einlegen
können
Beschlussempfehlung
Gesetz
27
Juli
BT-Drucks
.
S.
.
hat
Gesetzgeber
zwar
Gleichlauf
Rechtsbeschwerde
beteiligten
Behörde
Betroffenen
hergestellt
Fehlen
Senat
seinerzeit
zusätzliches
Argument
Ausschluss
Feststellungsantrags
beteiligten
Behörde
angeführt
hatte
31
.
Januar
.
.
Annäherung
Rechtsbehelfe
ändert
aber
Entscheidendes
.
Vorschrift
geforderte
berechtigte
Interesse
Feststellung
Entscheidung
Rechten
verletzt
hat
hat
Freiheitsentziehungsverfahren
beteiligte
Behörde
.
besteht
nämlich
Beschwerdeführer
Entscheidung
lediglich
noch
Auskunft
Rechtslage
erhielte
wirksame
Regelung
getroffen
werden
könnte
.
lässt
schon
Beeinträchtigung
auch
antragstellenden
Behörde
zustehenden
Rechten
Sinne
§
Abs.
FamFG
ableiten
.
Interesse
Beteiligten
Feststellung
Rechtslage
muss
vielmehr
besonderer
Weise
schutzwürdig
sein
regelmäßig
Verletzung
Grundrechten
voraussetzt
Senat
Beschluss
31
.
Januar
.
.
entsprechende
Anwendung
Norm
Rechtsbeschwerdeverfahren
hat
Senat
Anschluss
Rechtsprechung
Bundesverfassungsgerichts
effektiven
Rechtsschutz
Betroffenen
Zugrundlegung
Absicht
Gesetzgebers
Rechtsprechung
einfachrechtlich
§
FamFG
umzusetzen
gerade
abgeleitet
Betroffene
Vorschrift
Rehabilitationsinteresse
effektiv
durchsetzen
könnte
schlüsse
25
.
Februar
.
31
.
Januar
.
.
Gesetzgeber
hat
Änderung
§
Abs.
FamFG
Anlass
genommen
Voraussetzungen
Feststellung
Rechtswidrigkeit
verändern
.
hat
einmal
erwogen
Ergänzung
§
Abs.
FamFG
anderer
Weise
ausdrücklich
regeln
Vorschrift
auch
Rechtsbeschwerdeverfahren
gilt
.
entsprechende
Anwendung
Rechtsmittel
beteiligten
Behörde
lässt
Gesichtspunkt
rechtfertigen
Senat
Beschluss
31
.
Januar
.
.
lässt
auch
Gesichtspunkt
Wiederholungsgefahr
begründen
.
begründet
berechtigtes
Interesse
Feststellung
Rechtswidrigkeit
nur
konkret
ist
FamRZ
erwarten
ist
gerade
Beschwerdeführer
gleichartigen
Rechtsverletzung
betroffen
sein
wird
.
fehlt
aber
nur
Interesse
abstrakten
Klärung
Rechtsfrage
künftige
Rechtspraxis
Behörde
angestrebt
wird
vgl.
Notar
269
;
18
.
Aufl
.
§
.
.
So
liegt
hier
.
Rechtsbeschwerde
ist
auch
Hilfsantrag
beteiligten
Behörde
zulässig
festzustellen
Entscheidung
Landgerichts
Hinblick
Kostenpunkt
rechtswidrig
war
Rechten
verletzt
hat
.
Antrag
Beschränkung
Rechtsbeschwerde
Kostenentscheidung
angestrebt
werden
sollte
wäre
schwerde
unzulässig
.
folgt
zwar
bis
Inkrafttreten
FGG-Reformgesetzes
isolierte
Anfechtung
Kostenentscheidung
unzulässig
wäre
vgl.
früheren
Recht
:
Abs.
Satz
.
vergleichbarer
Ausschluss
ist
geltenden
Recht
mehr
vorgesehen
.
Rechtsmittel
müsste
auch
Beschwerdewert
erreichen
hier
vermögensrechtliche
Angelegenheit
handelt
Beschlüsse
25
.
September
.
27
November
.
.
Antrag
wäre
jedoch
unzulässig
Rechtsbeschwerde
beteiligten
Behörde
allein
Kostenentscheidung
Beschwerdeverfahren
richtet
nach
vor
Zulassung
bedürfte
.
Rechtsbeschwerde
beteiligten
Behörde
ist
zwar
§
Abs.
Satz
FamFG
Zulassung
statthaft
freiheitsentziehende
Maßnahme
ablehnenden
zurückweisenden
Beschluss
Abs.
Satz
Nr.
FamFG
genannten
Verfahren
richtet
.
Gegenstand
Kostenpunkt
beschränkten
Rechtsbeschwerde
wäre
aber
Verweigerung
freiheitsentziehenden
Maßnahme
Aufhebung
allein
Kostenentscheidung
Beschwerdegerichts
.
wäre
regelmäßig
auch
nur
überprüfbar
Beschwerdegericht
Grenzen
Regel
bestehenden
Ermessens
Auferlegung
Verteilung
Verfahrenskosten
überschritten
hat
.
spricht
Gesetzgeber
auch
Rechtsmittel
beteiligten
Behörde
Zulassung
statthaft
hat
erklären
wollen
vgl.
BT-Drucks
.
S.
.
Umdeutung
Antrags
Erledigungserklärung
verbunden
Antrag
Betroffenen
Kosten
Verfahrens
aufzuerlegen
scheidet
ebenfalls
.
Hier
war
Hauptsache
schon
Abfassung
Rechtsbeschwerdeschrift
beteiligten
Behörde
erledigt
ursprünglich
angeordnete
Haft
Zeitpunkt
bereits
abgelaufen
gewesen
wäre
.
Konstellation
kommt
Erledigungserklärung
verbunden
Kostenantrag
nur
Betracht
angegriffene
Entscheidung
Kostenpunkt
isoliert
angreifbar
wäre
.
Ist
aber
hier
Fall
scheidet
vgl.
Senat
Beschluss
8
.
Dezember
.
.
IV
.
Kostenentscheidung
beruht
§
§
Art
.
analog
.
Festsetzung
Gegenstandswerts
beruht
§
Abs.
GNotKG
.
Schmidt-Räntsch
Göbel
Weinland
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
Entscheidung