BESCHLUSS 22 . Oktober Rücküberstellungssache Nachschlagewerk : ja : : ja FamFG § § Abs. Satz Auch Einführung § Abs. Satz FamFG kann beteiligte Behörde Hauptsache erledigtes Freiheitsentziehungsverfahren Feststellungsantrag analog § FamFG fortsetzen . Kostenentscheidung beschränkte Rechtsbeschwerde beteiligten Behörde ist auch Einführung § Abs. Satz FamFG nur entsprechenden Zulassung Beschwerdegericht statthaft . Hat Hauptsache Einlegung Rechtsmittels erledigt kann beteiligte Behörde Rechtsbeschwerdeverfahren jedenfalls dann Kostenantrag fortsetzen Rechtsmittel Kostenpunkts zugelassen worden ist . Beschluss 22 . Oktober AG V. Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 22 . Oktober Vorsitzende Richterin Dr. Richterinnen Prof. Dr. Weinland Richter Dr. Richterin beschlossen : Rechtsbeschwerde beteiligten Behörde Beschluss 1 . Zivilkammer Landgerichts 12 . August wird unzulässig verworfen . Gerichtskosten werden erhoben . zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen Betroffenen Rechtsbeschwerdeinstanz werden Landkreis Saalekreis auferlegt . erledigt Antrag Betroffenen Bewilligung Verfahrenskostenhilfe . Gegenstandswert Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt € . Gründe : Amtsgericht hat Beschluss 1 . August Betroffenen Haft Sicherung Rücküberstellung 4 . September angeordnet . Beschwerde Betroffenen hat Landgericht Beschluss 12 . August Abänderung Entscheidung Amtsgerichts Antrag Anordnung Abschiebungshaft zurückgewiesen sofortige Entlassung Betroffenen Haft angeordnet Rechtswidrigkeit angeordneten Haft festgestellt . Landgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde beantragt beteiligte Behörde festzustellen Beschluss Landgerichts rechtswidrig war Rechten verletzt hilfsweise festzustellen Beschluss Kostenpunkt rechtswidrig war Rechten verletzt Betroffenen Verfahrenskosten aufzuerlegen . II . Ansicht Landgerichts durfte Haft Sicherung Rücküberstellung Betroffenen angeordnet werden Rücküberstellungsfrist Monaten Art . Abs. Verordnung Nr. . Nr. S. heute Art . Abs. Verordnung Nr. . Nr. S. abgelaufen gewesen sei . . Rechtsbeschwerde beteiligten Behörde ist unzulässig . 1 . Rechtsbeschwerde war Einlegung 8 . September unzulässig § FamFG seinerzeit geltenden Fassung nur Zulassung Beschwerdegericht statthaft war Senat Beschluss 10 . Februar . Beschwerdegericht Rechtsbeschwerde zugelassen hatte . 2 . ist Inkrafttreten § Abs. Satz 1 . August zulässig geworden . § Abs. Satz FamFG ist zwar auch Rechtsbeschwerde beteiligten Behörde Zulassung Beschwerdegericht statthaft . Entscheidung Rechtsbeschwerde ist jetzt geltende Verfahrensrecht zugrunde legen Änderung § Abs. FamFG Art . Gesetzes 27 Juli . S. sofortiger Wirkung Kraft getreten ist Überleitungsvorschriften Ausnahmen anhängige Verfahren vorsehen erlassen worden sind . führt aber Zulässigkeit Rechtsmittels . Hauptsache hatte schon Einlegung Rechtsbeschwerde beteiligte Behörde erledigt . Amtsgericht angeordnete Haft hatte nämlich 4 . September geendet war abgelaufen Rechtsbeschwerde beteiligten Behörde 8 . September Bundesgerichtshof einging . Rechtsbeschwerdeverfahren kann beteiligte Behörde Erledigung Hauptsache Antrag § FamFG fortsetzen Senat Beschluss 31 . Januar . . hat Ansicht beteiligten Behörde Einführung § Abs. Satz FamFG Gesetz 27 Juli . S. geändert . Ergänzung hat Gesetzgeber erreichen wollen Betroffene auch Behörde lassungsfrei Rechtsbeschwerde Entscheidungen Anordnung Aufhebung Haft Sicherung Abschiebung Zurückschiebung Rücküberstellung einlegen können Beschlussempfehlung Gesetz 27 Juli BT-Drucks . S. . hat Gesetzgeber zwar Gleichlauf Rechtsbeschwerde beteiligten Behörde Betroffenen hergestellt Fehlen Senat seinerzeit zusätzliches Argument Ausschluss Feststellungsantrags beteiligten Behörde angeführt hatte 31 . Januar . . Annäherung Rechtsbehelfe ändert aber Entscheidendes . Vorschrift geforderte berechtigte Interesse Feststellung Entscheidung Rechten verletzt hat hat Freiheitsentziehungsverfahren beteiligte Behörde . besteht nämlich Beschwerdeführer Entscheidung lediglich noch Auskunft Rechtslage erhielte wirksame Regelung getroffen werden könnte . lässt schon Beeinträchtigung auch antragstellenden Behörde zustehenden Rechten Sinne § Abs. FamFG ableiten . Interesse Beteiligten Feststellung Rechtslage muss vielmehr besonderer Weise schutzwürdig sein regelmäßig Verletzung Grundrechten voraussetzt Senat Beschluss 31 . Januar . . entsprechende Anwendung Norm Rechtsbeschwerdeverfahren hat Senat Anschluss Rechtsprechung Bundesverfassungsgerichts effektiven Rechtsschutz Betroffenen Zugrundlegung Absicht Gesetzgebers Rechtsprechung einfachrechtlich § FamFG umzusetzen gerade abgeleitet Betroffene Vorschrift Rehabilitationsinteresse effektiv durchsetzen könnte schlüsse 25 . Februar . 31 . Januar . . Gesetzgeber hat Änderung § Abs. FamFG Anlass genommen Voraussetzungen Feststellung Rechtswidrigkeit verändern . hat einmal erwogen Ergänzung § Abs. FamFG anderer Weise ausdrücklich regeln Vorschrift auch Rechtsbeschwerdeverfahren gilt . entsprechende Anwendung Rechtsmittel beteiligten Behörde lässt Gesichtspunkt rechtfertigen Senat Beschluss 31 . Januar . . lässt auch Gesichtspunkt Wiederholungsgefahr begründen . begründet berechtigtes Interesse Feststellung Rechtswidrigkeit nur konkret ist FamRZ erwarten ist gerade Beschwerdeführer gleichartigen Rechtsverletzung betroffen sein wird . fehlt aber nur Interesse abstrakten Klärung Rechtsfrage künftige Rechtspraxis Behörde angestrebt wird vgl. Notar 269 ; 18 . Aufl . § . . So liegt hier . Rechtsbeschwerde ist auch Hilfsantrag beteiligten Behörde zulässig festzustellen Entscheidung Landgerichts Hinblick Kostenpunkt rechtswidrig war Rechten verletzt hat . Antrag Beschränkung Rechtsbeschwerde Kostenentscheidung angestrebt werden sollte wäre schwerde unzulässig . folgt zwar bis Inkrafttreten FGG-Reformgesetzes isolierte Anfechtung Kostenentscheidung unzulässig wäre vgl. früheren Recht : Abs. Satz . vergleichbarer Ausschluss ist geltenden Recht mehr vorgesehen . Rechtsmittel müsste auch Beschwerdewert erreichen hier vermögensrechtliche Angelegenheit handelt Beschlüsse 25 . September . 27 November . . Antrag wäre jedoch unzulässig Rechtsbeschwerde beteiligten Behörde allein Kostenentscheidung Beschwerdeverfahren richtet nach vor Zulassung bedürfte . Rechtsbeschwerde beteiligten Behörde ist zwar § Abs. Satz FamFG Zulassung statthaft freiheitsentziehende Maßnahme ablehnenden zurückweisenden Beschluss Abs. Satz Nr. FamFG genannten Verfahren richtet . Gegenstand Kostenpunkt beschränkten Rechtsbeschwerde wäre aber Verweigerung freiheitsentziehenden Maßnahme Aufhebung allein Kostenentscheidung Beschwerdegerichts . wäre regelmäßig auch nur überprüfbar Beschwerdegericht Grenzen Regel bestehenden Ermessens Auferlegung Verteilung Verfahrenskosten überschritten hat . spricht Gesetzgeber auch Rechtsmittel beteiligten Behörde Zulassung statthaft hat erklären wollen vgl. BT-Drucks . S. . Umdeutung Antrags Erledigungserklärung verbunden Antrag Betroffenen Kosten Verfahrens aufzuerlegen scheidet ebenfalls . Hier war Hauptsache schon Abfassung Rechtsbeschwerdeschrift beteiligten Behörde erledigt ursprünglich angeordnete Haft Zeitpunkt bereits abgelaufen gewesen wäre . Konstellation kommt Erledigungserklärung verbunden Kostenantrag nur Betracht angegriffene Entscheidung Kostenpunkt isoliert angreifbar wäre . Ist aber hier Fall scheidet vgl. Senat Beschluss 8 . Dezember . . IV . Kostenentscheidung beruht § § Art . analog . Festsetzung Gegenstandswerts beruht § Abs. GNotKG . Schmidt-Räntsch Göbel Weinland Vorinstanzen : AG Entscheidung Entscheidung