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9.3 KiB

BESCHLUSS
8
Juli
Nachschlagewerk
:
Kostenfestsetzungsverfahren
ja
:
:
ja
§
Abs.
Satz
Beauftragen
Kläger
Rechtsanwalt
Erhebung
Anfechtungsklage
Beschlüsse
Wohnungseigentümer
sind
Kosten
Kläger
insoweit
Rechtsverfolgung
notwendig
beruhen
Rechtsanwalt
Kläger
gemeinschaftlich
Kläger
gesondert
Klage
erhebt
.
beschränkt
Kostenerstattungsanspruch
Mehrzahl
obsiegender
Anfechtungskläger
.
Beschluss
8
Juli
AG
V.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
8
Juli
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Dr.
Dr.
Dr.
Dr.
beschlossen
:
Rechtsmittel
Verwalterin
werden
Zurückweisung
Übrigen
Beschluss
19
.
Zivilkammer
Landgerichts
8
.
September
aufgehoben
Amtsgerichts
23
.
Juni
abgeändert
.
Verwalterin
Klägern
erstattenden
Kosten
werden
insgesamt
%
Basiszinssatz
§
17
.
Februar
festgesetzt
.
weitergehenden
Kostenfestsetzungsanträge
Kläger
werden
zurückgewiesen
.
Verwalterin
trägt
Kläger
Rechtsmittelverfahren
außergerichtlich
entstandenen
Kosten
Hälfte
Klägern
entstandenen
Kosten
.
Übrigen
tragen
Beteiligten
Rechtsmittelverfahren
entstandenen
außergerichtlichen
Kosten
selbst
.
gerichtlichen
Kosten
Rechtsmittelverfahren
tragen
Verwalterin
%
Kläger
je
%
.
Gegenstandswert
Rechtsbeschwerdeverfahrens
beträgt
3.836,43
.
Gründe
:
Parteien
sind
Mitglieder
Wohnungseigentümergemeinschaft
.
Versammlung
28
.
April
beschlossen
Wohnungseigentümer
mehrheitlich
Antrag
Abwahl
Verwalterin
Gemeinschaft
abzulehnen
Verwalterin
vorzeitig
Dauer
Jahren
erneut
bestellen
.
Kläger
beauftragte
Rechtsanwälte
S.
Koll
.
Erhebung
Anfechtungsklage
Beschlüsse
.
Klage
ging
27
.
Mai
Amtsgericht
.
gleichlautenden
28
.
Mai
Gericht
eingegangenen
Klageschriften
fochten
Rechtsanwalt
vertretenen
Kläger
Beschlüsse
beantragten
Verwalterin
abzuberufen
.
Amtsgericht
hat
Verfahren
miteinander
verbunden
.
hat
Anfechtungsanträgen
stattgegeben
Klägern
erhobene
weitergehende
Klage
abgewiesen
Verwalterin
Kosten
Rechtsstreits
auferlegt
.
Kläger
hat
beantragt
erstattenden
Kosten
zuzüglich
vorgelegter
Gerichtskosten
festzusetzen
.
Kläger
haben
beantragt
entstandenen
Kosten
jeweils
jeweils
vorgelegter
Gerichtskosten
festzusetzen
.
Amtsgericht
hat
Kläger
erstattenden
Kosten
"
bezeichneten
Beschluss
antragsgemäß
festgesetzt
.
Kläger
hat
insgesamt
außergerichtliche
Kosten
vorgelegter
Gerichtskosten
"
"
festgesetzt
.
sofortigen
Beschwerde
hat
Verwalterin
beantragt
Betrag
Klägern
erstattenden
außergerichtlichen
Kosten
insgesamt
zuzüglich
vorgelegter
Gerichtkosten
insgesamt
herabzusetzen
.
Amtsgericht
hat
Beschwerde
abgeholfen
.
Landgericht
hat
zurückgewiesen
.
zugelassenen
Rechtsbeschwerde
verfolgt
Verwalterin
Antrag
Herabsetzung
.
II
.
Beschwerdegericht
meint
Kläger
Anfechtung
Beschlusses
Wohnungseigentümer
gemäß
§
Abs.
Satz
laufende
Frist
stelle
Umstand
Vertretung
Klägers
jeweils
Rechtsanwalt
rechtfertige
.
gelte
auch
Zeitraum
Verbindung
Verfahren
Übertragung
Mandats
gemeinschaftlichen
Rechtsanwalt
weitere
Gebühren
auslöse
Titelschuldner
erstatten
habe
.
.
hält
rechtlicher
Nachprüfung
Ergebnis
teilweise
stand
.
Klägern
erstattende
Betrag
ist
hoch
festgesetzt
.
Wohnungseigentümer
ist
berechtigt
Beschluss
Wohnungseigentümer
Wege
Klage
anzufechten
.
Klage
ist
§
Abs.
Satz
WEG
übrigen
Wohnungseigentümer
erheben
.
hat
Erfolg
rechtzeitig
erhoben
begründet
wird
angefochtene
Beschluss
geltend
gemachten
Mangel
leidet
.
beklagten
übrigen
Wohnungseigentümer
haben
obsiegenden
Kläger
gemäß
§
Abs.
Satz
entstandenen
zweckentsprechenden
Rechtsverfolgung
notwendigen
Kosten
Rechtsstreits
erstatten
.
1
.
Kostenerstattungsanspruch
ist
jedoch
unbeschränkt
.
Prozesspartei
ist
vielmehr
gehalten
Kosten
Prozessführung
so
niedrig
halten
Wahrung
berechtigten
Belange
vereinbaren
lässt
Senat
.
15
.
März
;
.
2
.
Mai
;
MünchKommZPO/Giebel
3
.
Aufl
.
Rdn
.
;
Musielak/Wolst
7
.
Aufl
.
Rdn
.
8)
.
bedeutet
Wohnungseigentümer
Kosteninteresse
beklagten
Wohnungseigentümer
gehalten
wäre
Erhebung
Klage
abzusehen
erfolgreiche
Klage
anderen
Eigentümers
§
Abs.
Eigentümern
Rechtskraft
bewirkt
.
Erst
recht
ist
Wohnungseigentümer
veranlasst
Verzicht
Anfechtungsrecht
Rolle
beklagten
übrigen
Wohnungseigentümer
begeben
.
folgt
schon
Wohnungseigentümer
grundsätzlich
Einfluss
hat
anderer
Eigentümer
rechtzeitig
Anfechtungsklage
erhebt
rechtzeitig
sachgerecht
begründet
Verfahren
rechtskräftigen
Entscheidung
führt
.
Wohnungseigentümer
Anfechtungsrecht
wahrnehmen
will
ist
vielmehr
berechtigt
Rechtsanwalt
Wahrnehmung
Interessen
beauftragen
.
Grundsätzlich
ist
auch
Wohnungseigentümer
gehalten
bestimmten
Rechtsanwalt
beauftragen
anderen
Wohnungseigentümer
beauftragt
ist
Beschluss
wendet
wenden
will
.
Abstimmung
Person
beauftragenden
Rechtsanwalts
steht
häufig
schon
Wohnungseigentümer
untereinander
kennen
Recht
Klageerhebung
Anmeldung
Widerspruchs
Protokoll
abhängig
ist
auch
Wohnungseigentümern
zusteht
Beschlussfassung
teilgenommen
Mehrheit
gestimmt
haben
.
Beauftragung
Rechtsanwalts
Erhebung
Klage
ist
Vertrauenssache
.
Beurteilung
Kompetenz
Rechtsanwalts
ist
Klage
entschlossenen
einzelnen
Wohnungseigentümern
Regel
möglich
.
Auswahlverfahren
Bestimmung
Art
Weise
Meinungsdifferenzen
Frage
Rechtsanwalt
Mandat
angetragen
werden
soll
sieht
Wohnungseigentumsgesetz
.
Wohnungseigentümer
Anfechtung
entschlossen
hat
muss
jedoch
Klage
§
Abs.
Satz
bestimmten
Frist
erheben
weiteren
Monats
begründen
Abweisung
vermeiden
.
schließt
grundsätzlich
Wohnungseigentümer
Gesichtpunkt
Kosten
Verfahrens
Interesse
beklagten
übrigen
Wohnungseigentümer
gering
halten
verpflichtet
anzusehen
hebung
Klage
vergewissern
weitere
Wohnungseigentümer
Beschluss
anfechten
wollen
Rechtsanwalt
einigen
Anfechtungskläger
vertreten
soll
Timme/Elzer
Rdn
.
;
;
Drasdo
.
begründeten
Kosten
Rechtsanwalts
haben
unterlegenen
übrigen
Wohnungseigentümer
Anfechtungskläger
zweckentsprechenden
Rechtsverfolgung
notwendig
ebenso
vorgelegten
Gerichtskosten
erstatten
.
Insoweit
verhält
anders
Seiten
beklagten
Wohnungseigentümer
angefochtenen
Beschluss
verteidigen
.
werden
Anfechtungsverfahren
grundsätzlich
Verwalter
Wohnungseigentümergemeinschaft
vertreten
Senat
.
27
.
September
stehen
Kläger
Beginn
gerichtlichen
Verfahrens
einheitlichen
Prozessziel
.
Gemeinschaftlichkeit
Vorgehens
ist
institutionell
gesichert
;
Beauftragung
gemeinschaftlichen
Rechtsanwalts
erfolgt
Verwalter
vgl.
Senat
.
16
Juli
.
Befugnis
Klägers
Rechtsanwalt
auszuwählen
Wahrnehmung
Interessen
beauftragen
folgt
jedoch
beklagten
Wohnungseigentümern
Mehrkosten
erstatten
sind
Grund
finden
Rechtsanwalt
Mehrzahl
Wohnungseigentümern
klageweisen
Anfechtung
Beschlusses
beauftragt
worden
ist
Auftraggeber
getrennt
Klage
erhebt
.
rechtzeitig
Ziel
erhobenen
Klagen
anhängig
gemachten
Verfahren
müssen
Gericht
§
miteinander
verbunden
werden
.
gesetzlich
gebotenen
Verbindung
entsteht
Situation
anfänglichen
subjektiven
Klagehäufung
.
zweckentsprechenden
Rechtsverfolgung
sind
Falle
Beauftragung
Rechtsanwalts
Mehrheit
Anfechtungsklägern
nur
Verfahrensgebühr
Rechtsanwalts
Mehrvertretungsgebühr
Erhebung
einheitlichen
Rechtsanwalt
vertretenen
Kläger
vorzuschießenden
Gerichtskosten
notwendig
Musielak/Wolst
aaO
Rdn
.
9
;
22
.
Aufl
.
Rdn
.
.
2
.
§
WEG
Wohnungseigentümern
grundsätzlich
nur
Kosten
Rechtsanwalts
erstatten
sind
führt
weiteren
Begrenzung
Kostenerstattungspflicht
.
Ziel
§
ist
Verpflichtung
Kostenerstattung
gering
halten
Mehrheit
beklagten
Wohnungseigentümern
gleichem
Prozessziel
verschiedenen
Rechtsanwälten
vertreten
lässt
.
So
liegt
insbesondere
beklagten
Wohnungseigentümer
Anfechtungsklage
entgegentreten
hierbei
verschiedenen
Rechtsanwälten
vertreten
lassen
vgl.
Senat
.
16
Juli
.
Situation
gesetzliche
Regelung
beruht
BTDrucks
.
S.
Anwendungsbereich
§
ausschöpft
ist
umstritten
.
bisher
veröffentlichten
Entscheidungen
Mehrheit
Stimmen
juristischen
Literatur
soll
§
WEG
auch
umgekehrten
Fall
Wohnungseigentümer
Kläger
übrigen
Wohnungseigentümer
Rechtsschutzziel
verfolgen
übrigen
Wohnungseigentümer
Anwendung
finden
143
;
;
2
.
Aufl
.
§
Rdn
.
;
Timme/Elzer
§
Rdn
.
2
;
;
.
Wenzel
-9-
mann
10
.
Aufl
.
§
Rdn
.
.
Frage
kann
Entscheidung
dahingestellt
bleiben
.
Voraussetzung
Anwendung
Vorschrift
Mehrheit
Klägern
Wohnungseigentümern
steht
fehlt
Anfechtungsklägern
anhängig
gemachten
Verfahren
gemäß
WEG
miteinander
verbunden
sind
.
Voraussetzung
wird
erst
Verbindung
Verfahren
begründet
.
Verbindung
kann
jedoch
nur
Zukunft
wirken
rückwirkend
Befugnis
Beauftragung
verschiedener
Rechtsanwälte
folgenden
Kostenerstattungsanspruch
beschränken
Timme/Elzer
aaO
Rdn
.
4
;
Niedenführ
;
;
Drasdo
.
Verbindung
nötigt
auch
Kläger
Mandatsverhältnis
Rechtsanwalt
beenden
Stelle
Rechtsanwalt
beauftragen
andere
Anfechtungskläger
vertritt
Timme/Elzer
aaO
Rdn
.
15
;
Niedenführ
;
.
aaO
§
Rdn
.
.
3
.
Amtsgericht
Kosten
beklagten
Wohnungseigentümern
gemäß
§
Abs.
WEG
Verwalterin
Eigentümergemeinschaft
auferlegt
hat
erweitert
beschränkt
Anwendungsbereich
§
.
.
Beschwerde
hat
mithin
Kläger
Erfolg
.
Klägern
Verwalterin
erstattende
Betrag
ist
reduzieren
.
sind
festzusetzen
:
Verfahrensgebühr
Erhöhungsgebühr
Terminsgebühr
Auslagenpauschale
Antrag
Kläger
anzurechnende
Minderung
Anrechenbarkeit
Geschäftsgebühr
%
Mehrwertsteuer
vorgelegte
Gerichtskosten
./.
Festsetzung
beantragten
gesetzlichen
Zinsen
.
IV
.
Kostenentscheidung
folgt
§
Abs.
Abs.
Abs.
.
Richter
Dr.
ist
verhindert
unterschreiben
.
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
23.06.2009
Entscheidung