BESCHLUSS 8 Juli Nachschlagewerk : Kostenfestsetzungsverfahren ja : : ja § Abs. Satz Beauftragen Kläger Rechtsanwalt Erhebung Anfechtungsklage Beschlüsse Wohnungseigentümer sind Kosten Kläger insoweit Rechtsverfolgung notwendig beruhen Rechtsanwalt Kläger gemeinschaftlich Kläger gesondert Klage erhebt . beschränkt Kostenerstattungsanspruch Mehrzahl obsiegender Anfechtungskläger . Beschluss 8 Juli AG V. Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 8 Juli Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Dr. Dr. Dr. Dr. beschlossen : Rechtsmittel Verwalterin werden Zurückweisung Übrigen Beschluss 19 . Zivilkammer Landgerichts 8 . September aufgehoben Amtsgerichts 23 . Juni abgeändert . Verwalterin Klägern erstattenden Kosten werden insgesamt € % Basiszinssatz § 17 . Februar festgesetzt . weitergehenden Kostenfestsetzungsanträge Kläger werden zurückgewiesen . Verwalterin trägt Kläger Rechtsmittelverfahren außergerichtlich entstandenen Kosten Hälfte Klägern entstandenen Kosten . Übrigen tragen Beteiligten Rechtsmittelverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten selbst . gerichtlichen Kosten Rechtsmittelverfahren tragen Verwalterin % Kläger je % . Gegenstandswert Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 3.836,43 . Gründe : Parteien sind Mitglieder Wohnungseigentümergemeinschaft . Versammlung 28 . April beschlossen Wohnungseigentümer mehrheitlich Antrag Abwahl Verwalterin Gemeinschaft abzulehnen Verwalterin vorzeitig Dauer Jahren erneut bestellen . Kläger beauftragte Rechtsanwälte S. Koll . Erhebung Anfechtungsklage Beschlüsse . Klage ging 27 . Mai Amtsgericht . gleichlautenden 28 . Mai Gericht eingegangenen Klageschriften fochten Rechtsanwalt vertretenen Kläger Beschlüsse beantragten Verwalterin abzuberufen . Amtsgericht hat Verfahren miteinander verbunden . hat Anfechtungsanträgen stattgegeben Klägern erhobene weitergehende Klage abgewiesen Verwalterin Kosten Rechtsstreits auferlegt . Kläger hat beantragt erstattenden Kosten € zuzüglich € vorgelegter Gerichtskosten festzusetzen . Kläger haben beantragt entstandenen Kosten jeweils € jeweils € vorgelegter Gerichtskosten festzusetzen . Amtsgericht hat Kläger erstattenden Kosten " bezeichneten Beschluss antragsgemäß festgesetzt . Kläger hat insgesamt € außergerichtliche Kosten € € vorgelegter Gerichtskosten " " festgesetzt . sofortigen Beschwerde hat Verwalterin beantragt Betrag Klägern erstattenden außergerichtlichen Kosten insgesamt € zuzüglich € vorgelegter Gerichtkosten insgesamt € herabzusetzen . Amtsgericht hat Beschwerde abgeholfen . Landgericht hat zurückgewiesen . zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt Verwalterin Antrag Herabsetzung . II . Beschwerdegericht meint Kläger Anfechtung Beschlusses Wohnungseigentümer gemäß § Abs. Satz laufende Frist stelle Umstand Vertretung Klägers jeweils Rechtsanwalt rechtfertige . gelte auch Zeitraum Verbindung Verfahren Übertragung Mandats gemeinschaftlichen Rechtsanwalt weitere Gebühren auslöse Titelschuldner erstatten habe . . hält rechtlicher Nachprüfung Ergebnis teilweise stand . Klägern erstattende Betrag ist hoch festgesetzt . Wohnungseigentümer ist berechtigt Beschluss Wohnungseigentümer Wege Klage anzufechten . Klage ist § Abs. Satz WEG übrigen Wohnungseigentümer erheben . hat Erfolg rechtzeitig erhoben begründet wird angefochtene Beschluss geltend gemachten Mangel leidet . beklagten übrigen Wohnungseigentümer haben obsiegenden Kläger gemäß § Abs. Satz entstandenen zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten Rechtsstreits erstatten . 1 . Kostenerstattungsanspruch ist jedoch unbeschränkt . Prozesspartei ist vielmehr gehalten Kosten Prozessführung so niedrig halten Wahrung berechtigten Belange vereinbaren lässt Senat . 15 . März ; . 2 . Mai ; MünchKommZPO/Giebel 3 . Aufl . Rdn . ; Musielak/Wolst 7 . Aufl . Rdn . 8) . bedeutet Wohnungseigentümer Kosteninteresse beklagten Wohnungseigentümer gehalten wäre Erhebung Klage abzusehen erfolgreiche Klage anderen Eigentümers § Abs. Eigentümern Rechtskraft bewirkt . Erst recht ist Wohnungseigentümer veranlasst Verzicht Anfechtungsrecht Rolle beklagten übrigen Wohnungseigentümer begeben . folgt schon Wohnungseigentümer grundsätzlich Einfluss hat anderer Eigentümer rechtzeitig Anfechtungsklage erhebt rechtzeitig sachgerecht begründet Verfahren rechtskräftigen Entscheidung führt . Wohnungseigentümer Anfechtungsrecht wahrnehmen will ist vielmehr berechtigt Rechtsanwalt Wahrnehmung Interessen beauftragen . Grundsätzlich ist auch Wohnungseigentümer gehalten bestimmten Rechtsanwalt beauftragen anderen Wohnungseigentümer beauftragt ist Beschluss wendet wenden will . Abstimmung Person beauftragenden Rechtsanwalts steht häufig schon Wohnungseigentümer untereinander kennen Recht Klageerhebung Anmeldung Widerspruchs Protokoll abhängig ist auch Wohnungseigentümern zusteht Beschlussfassung teilgenommen Mehrheit gestimmt haben . Beauftragung Rechtsanwalts Erhebung Klage ist Vertrauenssache . Beurteilung Kompetenz Rechtsanwalts ist Klage entschlossenen einzelnen Wohnungseigentümern Regel möglich . Auswahlverfahren Bestimmung Art Weise Meinungsdifferenzen Frage Rechtsanwalt Mandat angetragen werden soll sieht Wohnungseigentumsgesetz . Wohnungseigentümer Anfechtung entschlossen hat muss jedoch Klage § Abs. Satz bestimmten Frist erheben weiteren Monats begründen Abweisung vermeiden . schließt grundsätzlich Wohnungseigentümer Gesichtpunkt Kosten Verfahrens Interesse beklagten übrigen Wohnungseigentümer gering halten verpflichtet anzusehen hebung Klage vergewissern weitere Wohnungseigentümer Beschluss anfechten wollen Rechtsanwalt einigen Anfechtungskläger vertreten soll Timme/Elzer Rdn . ; ; Drasdo . begründeten Kosten Rechtsanwalts haben unterlegenen übrigen Wohnungseigentümer Anfechtungskläger zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig ebenso vorgelegten Gerichtskosten erstatten . Insoweit verhält anders Seiten beklagten Wohnungseigentümer angefochtenen Beschluss verteidigen . werden Anfechtungsverfahren grundsätzlich Verwalter Wohnungseigentümergemeinschaft vertreten Senat . 27 . September stehen Kläger Beginn gerichtlichen Verfahrens einheitlichen Prozessziel . Gemeinschaftlichkeit Vorgehens ist institutionell gesichert ; Beauftragung gemeinschaftlichen Rechtsanwalts erfolgt Verwalter vgl. Senat . 16 Juli . Befugnis Klägers Rechtsanwalt auszuwählen Wahrnehmung Interessen beauftragen folgt jedoch beklagten Wohnungseigentümern Mehrkosten erstatten sind Grund finden Rechtsanwalt Mehrzahl Wohnungseigentümern klageweisen Anfechtung Beschlusses beauftragt worden ist Auftraggeber getrennt Klage erhebt . rechtzeitig Ziel erhobenen Klagen anhängig gemachten Verfahren müssen Gericht § miteinander verbunden werden . gesetzlich gebotenen Verbindung entsteht Situation anfänglichen subjektiven Klagehäufung . zweckentsprechenden Rechtsverfolgung sind Falle Beauftragung Rechtsanwalts Mehrheit Anfechtungsklägern nur Verfahrensgebühr Rechtsanwalts Mehrvertretungsgebühr Erhebung einheitlichen Rechtsanwalt vertretenen Kläger vorzuschießenden Gerichtskosten notwendig Musielak/Wolst aaO Rdn . 9 ; 22 . Aufl . Rdn . . 2 . § WEG Wohnungseigentümern grundsätzlich nur Kosten Rechtsanwalts erstatten sind führt weiteren Begrenzung Kostenerstattungspflicht . Ziel § ist Verpflichtung Kostenerstattung gering halten Mehrheit beklagten Wohnungseigentümern gleichem Prozessziel verschiedenen Rechtsanwälten vertreten lässt . So liegt insbesondere beklagten Wohnungseigentümer Anfechtungsklage entgegentreten hierbei verschiedenen Rechtsanwälten vertreten lassen vgl. Senat . 16 Juli . Situation gesetzliche Regelung beruht BTDrucks . S. Anwendungsbereich § ausschöpft ist umstritten . bisher veröffentlichten Entscheidungen Mehrheit Stimmen juristischen Literatur soll § WEG auch umgekehrten Fall Wohnungseigentümer Kläger übrigen Wohnungseigentümer Rechtsschutzziel verfolgen übrigen Wohnungseigentümer Anwendung finden 143 ; ; 2 . Aufl . § Rdn . ; Timme/Elzer § Rdn . 2 ; ; . Wenzel -9- mann 10 . Aufl . § Rdn . . Frage kann Entscheidung dahingestellt bleiben . Voraussetzung Anwendung Vorschrift Mehrheit Klägern Wohnungseigentümern steht fehlt Anfechtungsklägern anhängig gemachten Verfahren gemäß WEG miteinander verbunden sind . Voraussetzung wird erst Verbindung Verfahren begründet . Verbindung kann jedoch nur Zukunft wirken rückwirkend Befugnis Beauftragung verschiedener Rechtsanwälte folgenden Kostenerstattungsanspruch beschränken Timme/Elzer aaO Rdn . 4 ; Niedenführ ; ; Drasdo . Verbindung nötigt auch Kläger Mandatsverhältnis Rechtsanwalt beenden Stelle Rechtsanwalt beauftragen andere Anfechtungskläger vertritt Timme/Elzer aaO Rdn . 15 ; Niedenführ ; . aaO § Rdn . . 3 . Amtsgericht Kosten beklagten Wohnungseigentümern gemäß § Abs. WEG Verwalterin Eigentümergemeinschaft auferlegt hat erweitert beschränkt Anwendungsbereich § . . Beschwerde hat mithin Kläger Erfolg . Klägern Verwalterin erstattende Betrag ist reduzieren . sind festzusetzen : Verfahrensgebühr Erhöhungsgebühr Terminsgebühr Auslagenpauschale Antrag Kläger anzurechnende Minderung Anrechenbarkeit Geschäftsgebühr % Mehrwertsteuer vorgelegte Gerichtskosten € € € € ./. € € € € € Festsetzung beantragten gesetzlichen Zinsen . IV . Kostenentscheidung folgt § Abs. Abs. Abs. . Richter Dr. ist verhindert unterschreiben . Vorinstanzen : AG Entscheidung 23.06.2009 Entscheidung