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11 KiB

BESCHLUSS
16
November
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
Abs.
Abs.
Satz
Verfahren
Einspruch
Versäumnisurteil
vorausgegangene
Verfahren
sind
gebührenrechtlicher
Hinsicht
Angelegenheit
.
Rechtsanwalt
kann
jedenfalls
analoger
Anwendung
§
Abs.
Satz
erneut
Gebühren
verlangen
Einspruch
Versäumnisurteil
Kalenderjahre
Zustellung
Urteils
eingelegt
worden
ist
gerichtlichen
Verfahren
weiter
tätig
wird
.
Beschluss
16
November
OLG
ECLI
:
:
V.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
16
November
Vorsitzende
Richterin
Dr.
Richterin
Prof.
Dr.
Richter
Dr.
Richterin
Richter
Dr.
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Klägerin
wird
Beschluss
6
.
Zivilsenats
Brandenburgischen
3
November
Zurückweisung
weitergehenden
Rechtsmittels
Kostenpunkt
insoweit
aufgehoben
Landgerichts
23
.
Oktober
Höhe
nebst
Zinsen
Höhe
Prozentpunkten
Basiszinssatz
4
.
September
Nachteil
Klägerin
abgeändert
worden
ist
.
Umfang
Aufhebung
wird
sofortige
Beschwerde
Beklagten
genannten
Kostenfestsetzungsbeschluss
zurückgewiesen
klarstellend
neu
gefasst
:
Beklagten
Klägerin
Urteils
Landgerichts
29
Juli
erstattenden
Kosten
werden
Zinsen
Höhe
Prozentpunkten
Basiszinssatz
4
.
September
festgesetzt
.
Gerichtsgebühren
Rechtsbeschwerdeverfahren
werden
erhoben
.
Klägerin
entstandenen
außergerichtlichen
Kosten
Rechtsmittelverfahren
trägt
Beklagte
.
Gegenstandswert
Rechtsbeschwerdeverfahrens
beträgt
.
Gründe
:
Klägerin
nahm
Beklagte
Feststellung
Unwirksamkeit
notariellen
Grundstückskaufvertrags
Anspruch
.
Landgericht
verurteilte
Beklagte
Versäumnisurteil
2
.
Juni
antragsgemäß
legte
Verfahrenskosten
bewilligte
öffentliche
Zustellung
Entscheidung
.
setzte
Januar
Beklagte
Verfahrensgebühr
Terminsgebühr
Auslagen
insgesamt
Betrag
.
24
.
Januar
hat
Beklagte
Einspruch
Versäumnisurteil
eingelegt
Unwirksamkeit
öffentlichen
Zustellung
geltend
gemacht
Widerklage
Eventualwiderklage
erhoben
.
Landgericht
hat
29
Juli
Versäumnisurteil
aufrechterhalten
Widerklage
Hilfsantrag
stattgegeben
Beklagten
weiteren
Kosten
Rechtsstreits
auferlegt
.
Gebührenstreitwert
hat
1.670.697,35
festgesetzt
.
Klägerin
verlangt
Festsetzung
weiterer
Kosten
erneute
Verfahrensgebühr
Terminsgebühr
.
Landgericht
hat
Kosten
antragsgemäß
festgesetzt
.
sofortige
Beschwerde
Beklagten
hat
Oberlandesgericht
Beschluss
abgeändert
weitere
Kosten
Höhe
festgesetzt
.
zugelassenen
Rechtsbeschwerde
verfolgt
Klägerin
Festsetzungsantrag
.
Beklagte
beantragt
Zurückweisung
Rechtsmittels
.
II
.
Beschwerdegericht
Entscheidung
u.a.
Rpfleger
veröffentlicht
ist
meint
Prozessbevollmächtigten
Klägerin
können
insgesamt
nur
nur
Terminsgebühr
Gebührenstreitwert
verlangen
.
Tätigkeit
Einspruch
erhielten
zusätzliche
Vergütung
§
Abs.
Satz
.
Voraussetzung
Anwendung
Vorschrift
sei
Rechtsanwalt
neu
beauftragt
werde
frühere
Auftrag
Kalenderjahren
erledigt
sei
.
fehle
.
Zwar
sei
Zustellung
Versäumnisurteils
Erledigung
Auftrags
Sinne
§
Abs.
Satz
gekommen
.
Rechtsanwälten
sei
aber
neuer
Auftrag
erteilt
worden
.
neuer
Auftrag
wäre
kostenrechtlich
auch
zweckentsprechenden
Rechtsverfolgung
notwendig
anzusehen
§
Abs.
Satz
.
Einspruch
Versäumnisurteil
werde
Verfahren
fortgesetzt
liege
gebührenrechtlich
Angelegenheit
.
Vorschrift
§
Abs.
Satz
sei
auch
analog
anwendbar
.
fehle
planwidrigen
Regelungslücke
.
Bundesgerichtshof
Fall
Anfechtung
Prozessvergleichs
angenommene
Lücke
habe
Gesetzgeber
Einfügung
Satz
Jahr
geschlossen
.
verdeutliche
Erfordernis
Erteilung
neuen
Auftrags
allein
Fälle
entbehrlich
angesehen
habe
.
.
Erwägungen
halten
rechtlichen
Prüfung
stand
.
Ansicht
Beschwerdegerichts
können
Prozessbevollmächtigten
Klägerin
Tätigkeit
Einspruch
Beklagten
Versäumnisurteil
erneute
Verfahrensgebühr
Nr.
VV-RVG
zusätzlich
Terminsgebühr
Nr.
VV-RVG
Terminsgebühr
Nr.
VV-RVG
verlangen
.
Zwar
handelt
Verfahren
Einspruch
Versäumnisurteil
gebührenrechtlich
Angelegenheit
§
Abs.
.
Vorschrift
§
Abs.
Satz
ist
aber
entsprechend
anwendbar
so
erneute
Gebühren
weitere
anwaltliche
Tätigkeit
entstehen
.
1
.
Rechtsfehlerfrei
geht
Beschwerdegericht
zunächst
Verfahren
Einspruch
Versäumnisurteil
vorausgegangene
Verfahren
gebührenrechtlicher
Hinsicht
Angelegenheit
sind
allg.
Ansicht
vgl.
414
;
584
;
KG
;
OLG
Beschluss
5
November
juris
.
12
;
Beschluss
21
.
Juni
juris
.
6
;
Hartmann
Kostengesetze
47
.
Aufl
.
.
;
22
.
Aufl
.
Rn
.
§
.
.
Regelung
§
Verfahren
Einspruch
Versäumnisurteil
besondere
Angelegenheit
galt
ist
Gesetz
Vergütung
Rechtsanwältinnen
Rechtsanwälte
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz
5
.
Mai
.
S.
übernommen
worden
.
bleibt
§
§
Nr.
Ausdruck
kommenden
allgemeinen
Regel
gerichtliche
Verfahren
Rechtszug
Angelegenheit
ist
vgl.
Beschluss
24
.
März
ZB
.
7
;
Ahlmann
Riedel/Sußbauer
10
.
Aufl
.
Rn
.
10
;
Hartmann
Kostengesetze
47
.
Aufl
.
.
;
22
.
Aufl
.
.
f.
.
zulässige
Einspruch
hat
Devolutiveffekt
versetzt
Einspruch
reicht
Lage
Eintritt
Versäumnis
befand
.
Rechtsanwalt
kann
Gebühren
Tätigkeit
Einspruch
nur
einmal
fordern
§
Abs.
.
entsteht
Verfahrensgebühr
Nr.
VV-RVG
ursprünglich
ersten
Termins
angefallene
0,5-Terminsgebühr
Nr.
VV-RVG
geht
1,2-Terminsgebühr
Nr.
vgl.
KG
;
;
32
.
Aufl
.
.
2
;
Hünnekens
Rpfleger
.
2
.
Anders
Beschwerdegericht
meint
können
Prozessbevollmächtigten
Klägerin
weitere
Tätigkeit
aber
erneute
Vergütung
fordern
Beklagte
Einspruch
Kalenderjahre
Erlass
Versäumnisurteils
eingelegt
hat
.
kann
dahinstehen
unmittelbar
§
Abs.
Satz
folgt
.
Vorschrift
ist
jedenfalls
analog
anwendbar
.
§
Abs.
Satz
gilt
weitere
Tätigkeit
Rechtsanwalts
neue
Angelegenheit
frühere
Auftrag
erledigt
ist
.
Erledigung
früheren
Auftrags
Prozessbevollmächtigten
Klägerin
geht
Beschwerdegericht
rechtsfehlerfrei
.
Erledigung
Auftrags
Sinne
§
Abs.
Satz
ist
§
Abs.
Satz
gefundene
Definition
Begriffs
abzustellen
Beschluss
11
.
August
FamRZ
.
14
;
vgl.
auch
Urteil
30
.
März
.
§
Abs.
Satz
BRAGO
.
ist
Auftrag
erledigt
Anwalt
Verpflichtungen
Anwaltsvertrag
vollständig
erfüllt
hat
.
ist
dann
Fall
weiteren
Handlungen
Erfüllung
Auftrags
mehr
erwarten
sind
.
Entscheidung
Frage
Zeitpunkt
erreicht
ist
hängt
Umständen
Einzelfalls
.
Allgemeine
Regeln
lassen
aufstellen
vgl.
Beschluss
13
November
ZR
juris
.
.
ist
Bedeutung
Anwalt
selbst
Auftrag
erfüllt
ansieht
vgl.
Urteil
10
.
Oktober
265
;
Rinkler
Fischer/Vill/Fischer/Rinkler/Chab
Handbuch
Anwaltshaftung
4
.
Aufl
.
.
.
Ziel
braucht
erreicht
sein
Gerold/Schmidt/Mayer
22
.
Aufl
.
.
.
gemessen
war
Klägerin
erteilte
Anwaltsauftrag
erledigt
.
Beklagte
hat
2
.
Juni
ergangene
öffentlich
zugestellte
Versäumnisurteil
Gericht
§
Abs.
bestimmten
Einspruchsfrist
Einspruch
eingelegt
Einspruch
ggf.
Verbindung
Wiedereinsetzungsantrag
mussten
Prozessbevollmächtigten
Klägerin
jedenfalls
mehr
rechnen
Jahresfrist
§
Abs.
abgelaufen
war
.
Beschwerdegericht
meint
§
Abs.
Satz
voraussetzt
Anwalt
Tätigkeit
Verfahren
Einspruch
Versäumnisurteil
neuer
Auftrag
erteilt
worden
ist
kann
offen
bleiben
.
Allerdings
kann
Beschwerdegericht
insoweit
Rechtsprechung
VII
.
.
Zivilsenats
Bundesgerichtshofs
stützen
Beschluss
30
.
März
.
§
Abs.
;
Beschluss
11
.
August
FamRZ
.
.
soll
§
Abs.
Satz
nur
anwendbar
sein
Rechtsanwalt
Erledigung
früheren
Auftrags
neuer
Auftrag
erteilt
wird
.
neuen
Auftrag
fehle
beendeter
Anfechtung
Kalenderjahre
Abschluss
fortgesetzt
werde
.
sei
auch
erforderlich
Verfahren
fortgesetzt
werde
Anwalt
weiterhin
beauftragt
bleibe
Beschluss
11
.
August
aaO
.
.
Rechtsprechung
hat
überwiegend
Zustimmung
KG
FamRZ
;
Finanzgericht
;
Ahlmann
Riedel/Sußbauer
10
.
Aufl
.
.
;
AnwK
7
.
Aufl
.
.
;
Enders
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz
2
.
Aufl
.
.
.
auch
Ablehnung
erfahren
.
Kritiker
machen
geltend
Wortlaut
§
Abs.
Satz
Erfordernis
neuen
Auftrags
ergebe
Winkler
6
.
Aufl
.
.
.
weisen
Rechtsanwalt
Auftrag
erledigt
sei
müsse
stets
neu
beauftragt
werden
weiter
tätig
werde
;
könne
konkludent
erfolgen
vgl.
Hansens
RVG-Report
18
;
ders
.
RVG-Report
54
f.
;
Onderka
.
Tatsächlich
ist
zweifelhaft
Anwendung
§
Abs.
Satz
Erteilung
neuen
Auftrags
ankommt
.
spricht
Vorschrift
auch
dann
anwendbar
ist
Anwalt
Angelegenheit
weiter
tätig
wird
alte
Auftrag
hier
nur
scheinbar
-9-
erledigt
ist
fortbesteht
.
Gesetzgeber
hat
§
Abs.
Situation
beschrieben
Anwalt
Angelegenheit
tätig
wird
.
soll
grundsätzlich
mehr
Gebühren
verdienen
erhalten
hätte
vornherein
weiteren
Tätigwerden
beauftragt
worden
wäre
Satz
.
Anwalt
soll
Gebühren
aber
noch
einmal
verlangen
können
frühere
Auftrag
Kalenderjahren
Sinne
§
Abs.
Satz
erledigt
ist
Satz
.
weitere
Tätigkeit
neuen
Auftrag
erfordert
dürfte
unmaßgeblich
sein
.
Frage
muss
hier
entschieden
werden
.
Rechtsanwalt
kann
jedenfalls
analoger
Anwendung
§
Abs.
Satz
erneut
Gebühren
verlangen
Einspruch
Versäumnisurteil
Kalenderjahre
Zustellung
Urteils
eingelegt
worden
ist
gerichtlichen
Verfahren
weiter
tätig
wird
.
kommt
Tätigkeit
neuen
scheinbar
erledigten
alten
Auftrag
beruht
.
Vorschrift
§
Abs.
Satz
trifft
Aussage
Tätigkeit
Rechtsanwalts
Einspruch
Kalenderjahre
Erlass
Versäumnisurteils
eingelegt
worden
ist
neue
Angelegenheit
Sinne
Vorschrift
gilt
.
Könnte
Rechtsanwalt
Tätigkeit
nur
dann
noch
einmal
Gebühren
verlangen
neuer
Auftrag
Sinne
Rechtsprechung
VII
.
.
Zivilsenats
Bundesgerichtshofs
erteilt
würde
hätte
Gesetzgeber
Fallgestaltung
übersehen
Vorschrift
Grunde
liegenden
Gedanken
Rechtsanwalt
lange
Zeit
vergangen
ist
vollkommen
neu
einarbeiten
muss
BT-Drucks
.
S.
Vorgängerregelung
§
Abs.
Satz
BRAGO
erfasst
wird
.
Fallkonstellation
Schaffung
§
Abs.
Satz
inhaltsgleichen
§
Abs.
Satz
aufdrängte
lässt
unterbliebenen
Regelung
bewusste
Entscheidung
Gesetzgebers
Anspruch
Anwalts
erneute
Gebühren
entnehmen
.
ist
planwidrigen
Lücke
auszugehen
.
Lücke
ist
analoge
Anwendung
§
Abs.
Satz
schließen
.
Vorschrift
zugrunde
liegende
Gedanke
Rechtsanwalt
muss
lange
Zeit
vergangen
ist
vollkommen
neu
einarbeiten
passt
auch
hier
.
Wird
Kalenderjahren
Einspruch
Versäumnisurteil
eingelegt
Verfahren
fortgesetzt
muss
Rechtsanwalt
Zeitablaufs
neu
Angelegenheit
einarbeiten
.
wäre
unbillig
weitere
Tätigkeit
erneut
Gebühren
erhalten
würde
.
analogen
Anwendung
§
Abs.
Satz
entgegenstehender
Wille
Gesetzgebers
ergibt
anders
Beschwerdegericht
meint
§
Abs.
Satz
.
Gesetz
Reform
Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes
Änderung
anderer
Vorschriften
19
.
Oktober
.
S.
geschaffenen
Regelung
lässt
beredtes
Schweigen
Gesetzgebers
schließen
verbieten
könnte
§
Abs.
Satz
weitere
Fälle
analog
anzuwenden
.
Gesetzgeber
wollte
Hinblick
Rechtsprechung
.
Zivilsenats
Beschluss
11
.
August
FamRZ
lediglich
sicherstellen
Fall
Vergleichsanfechtung
Fall
Wiedereröffnung
Verfahrens
Antrag
Klägers
Beendigung
Verfahrens
Grundlage
Musterverfahren
geschlossenen
Vergleichs
gleichgestellt
werden
BT-Drucks
.
S.
.
kann
gefolgert
werden
habe
§
Abs.
Satz
abschließende
Regelung
treffen
weitere
analoge
Anwendung
§
Abs.
Satz
also
ausschließen
wollen
.
3
.
Vergütung
Prozessbevollmächtigten
Klägerin
Tätigkeit
Einspruch
Versäumnisurteil
ist
aber
anders
beantragt
Erteilung
unbedingten
Prozessauftrags
Jahr
geltenden
Recht
berechnen
§
Abs.
Satz
Abs.
.
Verfahrensgebühr
Nr.
VV-RVG
§
Abs.
beträgt
Terminsgebühr
Nr.
.
Hinzurechnung
Postentgeltpauschale
Nr.
VV-RVG
Umsatzsteuer
Nr.
VV-RVG
Höhe
belaufen
Beklagten
Klägerin
erstattenden
weiteren
Kosten
.
Rechtsbeschwerde
war
Zurückweisung
Rechtsmittels
Übrigen
Beschluss
Berufungsgerichts
entsprechend
abzuändern
.
IV
.
Kostenentscheidung
folgt
§
Abs.
Nr.
Nr.
KV-GKG
.
Rechtsbeschwerdeverfahren
war
billigem
Ermessen
bestimmen
Gerichtsgebühr
erheben
ist
.
Schmidt-Räntsch
Vorinstanzen
:
Entscheidung
OLG
Entscheidung