BESCHLUSS 16 November Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja Abs. Abs. Satz Verfahren Einspruch Versäumnisurteil vorausgegangene Verfahren sind gebührenrechtlicher Hinsicht Angelegenheit . Rechtsanwalt kann jedenfalls analoger Anwendung § Abs. Satz erneut Gebühren verlangen Einspruch Versäumnisurteil Kalenderjahre Zustellung Urteils eingelegt worden ist gerichtlichen Verfahren weiter tätig wird . Beschluss 16 November OLG ECLI : : V. Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 16 November Vorsitzende Richterin Dr. Richterin Prof. Dr. Richter Dr. Richterin Richter Dr. beschlossen : Rechtsbeschwerde Klägerin wird Beschluss 6 . Zivilsenats Brandenburgischen 3 November Zurückweisung weitergehenden Rechtsmittels Kostenpunkt insoweit aufgehoben Landgerichts 23 . Oktober Höhe € nebst Zinsen Höhe Prozentpunkten Basiszinssatz 4 . September Nachteil Klägerin abgeändert worden ist . Umfang Aufhebung wird sofortige Beschwerde Beklagten genannten Kostenfestsetzungsbeschluss zurückgewiesen klarstellend neu gefasst : Beklagten Klägerin Urteils Landgerichts 29 Juli erstattenden Kosten werden € Zinsen Höhe Prozentpunkten Basiszinssatz 4 . September festgesetzt . Gerichtsgebühren Rechtsbeschwerdeverfahren werden erhoben . Klägerin entstandenen außergerichtlichen Kosten Rechtsmittelverfahren trägt Beklagte . Gegenstandswert Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt € . Gründe : Klägerin nahm Beklagte Feststellung Unwirksamkeit notariellen Grundstückskaufvertrags Anspruch . Landgericht verurteilte Beklagte Versäumnisurteil 2 . Juni antragsgemäß legte Verfahrenskosten bewilligte öffentliche Zustellung Entscheidung . setzte Januar Beklagte Verfahrensgebühr Terminsgebühr Auslagen insgesamt Betrag € . 24 . Januar hat Beklagte Einspruch Versäumnisurteil eingelegt Unwirksamkeit öffentlichen Zustellung geltend gemacht Widerklage Eventualwiderklage erhoben . Landgericht hat 29 Juli Versäumnisurteil aufrechterhalten Widerklage Hilfsantrag stattgegeben Beklagten weiteren Kosten Rechtsstreits auferlegt . Gebührenstreitwert hat 1.670.697,35 € festgesetzt . Klägerin verlangt Festsetzung weiterer Kosten € erneute Verfahrensgebühr Terminsgebühr . Landgericht hat Kosten antragsgemäß festgesetzt . sofortige Beschwerde Beklagten hat Oberlandesgericht Beschluss abgeändert weitere Kosten Höhe € festgesetzt . zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt Klägerin Festsetzungsantrag . Beklagte beantragt Zurückweisung Rechtsmittels . II . Beschwerdegericht Entscheidung u.a. Rpfleger veröffentlicht ist meint Prozessbevollmächtigten Klägerin können insgesamt nur nur Terminsgebühr Gebührenstreitwert € verlangen . Tätigkeit Einspruch erhielten zusätzliche Vergütung § Abs. Satz . Voraussetzung Anwendung Vorschrift sei Rechtsanwalt neu beauftragt werde frühere Auftrag Kalenderjahren erledigt sei . fehle . Zwar sei Zustellung Versäumnisurteils Erledigung Auftrags Sinne § Abs. Satz gekommen . Rechtsanwälten sei aber neuer Auftrag erteilt worden . neuer Auftrag wäre kostenrechtlich auch zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig anzusehen § Abs. Satz . Einspruch Versäumnisurteil werde Verfahren fortgesetzt liege gebührenrechtlich Angelegenheit . Vorschrift § Abs. Satz sei auch analog anwendbar . fehle planwidrigen Regelungslücke . Bundesgerichtshof Fall Anfechtung Prozessvergleichs angenommene Lücke habe Gesetzgeber Einfügung Satz Jahr geschlossen . verdeutliche Erfordernis Erteilung neuen Auftrags allein Fälle entbehrlich angesehen habe . . Erwägungen halten rechtlichen Prüfung stand . Ansicht Beschwerdegerichts können Prozessbevollmächtigten Klägerin Tätigkeit Einspruch Beklagten Versäumnisurteil erneute Verfahrensgebühr Nr. VV-RVG zusätzlich Terminsgebühr Nr. VV-RVG Terminsgebühr Nr. VV-RVG verlangen . Zwar handelt Verfahren Einspruch Versäumnisurteil gebührenrechtlich Angelegenheit § Abs. . Vorschrift § Abs. Satz ist aber entsprechend anwendbar so erneute Gebühren weitere anwaltliche Tätigkeit entstehen . 1 . Rechtsfehlerfrei geht Beschwerdegericht zunächst Verfahren Einspruch Versäumnisurteil vorausgegangene Verfahren gebührenrechtlicher Hinsicht Angelegenheit sind allg. Ansicht vgl. 414 ; 584 ; KG ; OLG Beschluss 5 November juris . 12 ; Beschluss 21 . Juni juris . 6 ; Hartmann Kostengesetze 47 . Aufl . . ; 22 . Aufl . Rn . § . . Regelung § Verfahren Einspruch Versäumnisurteil besondere Angelegenheit galt ist Gesetz Vergütung Rechtsanwältinnen Rechtsanwälte Rechtsanwaltsvergütungsgesetz 5 . Mai . S. übernommen worden . bleibt § § Nr. Ausdruck kommenden allgemeinen Regel gerichtliche Verfahren Rechtszug Angelegenheit ist vgl. Beschluss 24 . März ZB . 7 ; Ahlmann Riedel/Sußbauer 10 . Aufl . Rn . 10 ; Hartmann Kostengesetze 47 . Aufl . . ; 22 . Aufl . . f. . zulässige Einspruch hat Devolutiveffekt versetzt Einspruch reicht Lage Eintritt Versäumnis befand . Rechtsanwalt kann Gebühren Tätigkeit Einspruch nur einmal fordern § Abs. . entsteht Verfahrensgebühr Nr. VV-RVG ursprünglich ersten Termins angefallene 0,5-Terminsgebühr Nr. VV-RVG geht 1,2-Terminsgebühr Nr. vgl. KG ; ; 32 . Aufl . . 2 ; Hünnekens Rpfleger . 2 . Anders Beschwerdegericht meint können Prozessbevollmächtigten Klägerin weitere Tätigkeit aber erneute Vergütung fordern Beklagte Einspruch Kalenderjahre Erlass Versäumnisurteils eingelegt hat . kann dahinstehen unmittelbar § Abs. Satz folgt . Vorschrift ist jedenfalls analog anwendbar . § Abs. Satz gilt weitere Tätigkeit Rechtsanwalts neue Angelegenheit frühere Auftrag erledigt ist . Erledigung früheren Auftrags Prozessbevollmächtigten Klägerin geht Beschwerdegericht rechtsfehlerfrei . Erledigung Auftrags Sinne § Abs. Satz ist § Abs. Satz gefundene Definition Begriffs abzustellen Beschluss 11 . August FamRZ . 14 ; vgl. auch Urteil 30 . März . § Abs. Satz BRAGO . ist Auftrag erledigt Anwalt Verpflichtungen Anwaltsvertrag vollständig erfüllt hat . ist dann Fall weiteren Handlungen Erfüllung Auftrags mehr erwarten sind . Entscheidung Frage Zeitpunkt erreicht ist hängt Umständen Einzelfalls . Allgemeine Regeln lassen aufstellen vgl. Beschluss 13 November ZR juris . . ist Bedeutung Anwalt selbst Auftrag erfüllt ansieht vgl. Urteil 10 . Oktober 265 ; Rinkler Fischer/Vill/Fischer/Rinkler/Chab Handbuch Anwaltshaftung 4 . Aufl . . . Ziel braucht erreicht sein Gerold/Schmidt/Mayer 22 . Aufl . . . gemessen war Klägerin erteilte Anwaltsauftrag erledigt . Beklagte hat 2 . Juni ergangene öffentlich zugestellte Versäumnisurteil Gericht § Abs. bestimmten Einspruchsfrist Einspruch eingelegt Einspruch ggf. Verbindung Wiedereinsetzungsantrag mussten Prozessbevollmächtigten Klägerin jedenfalls mehr rechnen Jahresfrist § Abs. abgelaufen war . Beschwerdegericht meint § Abs. Satz voraussetzt Anwalt Tätigkeit Verfahren Einspruch Versäumnisurteil neuer Auftrag erteilt worden ist kann offen bleiben . Allerdings kann Beschwerdegericht insoweit Rechtsprechung VII . . Zivilsenats Bundesgerichtshofs stützen Beschluss 30 . März . § Abs. ; Beschluss 11 . August FamRZ . . soll § Abs. Satz nur anwendbar sein Rechtsanwalt Erledigung früheren Auftrags neuer Auftrag erteilt wird . neuen Auftrag fehle beendeter Anfechtung Kalenderjahre Abschluss fortgesetzt werde . sei auch erforderlich Verfahren fortgesetzt werde Anwalt weiterhin beauftragt bleibe Beschluss 11 . August aaO . . Rechtsprechung hat überwiegend Zustimmung KG FamRZ ; Finanzgericht ; Ahlmann Riedel/Sußbauer 10 . Aufl . . ; AnwK 7 . Aufl . . ; Enders Rechtsanwaltsvergütungsgesetz 2 . Aufl . . . auch Ablehnung erfahren . Kritiker machen geltend Wortlaut § Abs. Satz Erfordernis neuen Auftrags ergebe Winkler 6 . Aufl . . . weisen Rechtsanwalt Auftrag erledigt sei müsse stets neu beauftragt werden weiter tätig werde ; könne konkludent erfolgen vgl. Hansens RVG-Report 18 ; ders . RVG-Report 54 f. ; Onderka . Tatsächlich ist zweifelhaft Anwendung § Abs. Satz Erteilung neuen Auftrags ankommt . spricht Vorschrift auch dann anwendbar ist Anwalt Angelegenheit weiter tätig wird alte Auftrag hier nur scheinbar -9- erledigt ist fortbesteht . Gesetzgeber hat § Abs. Situation beschrieben Anwalt Angelegenheit tätig wird . soll grundsätzlich mehr Gebühren verdienen erhalten hätte vornherein weiteren Tätigwerden beauftragt worden wäre Satz . Anwalt soll Gebühren aber noch einmal verlangen können frühere Auftrag Kalenderjahren Sinne § Abs. Satz erledigt ist Satz . weitere Tätigkeit neuen Auftrag erfordert dürfte unmaßgeblich sein . Frage muss hier entschieden werden . Rechtsanwalt kann jedenfalls analoger Anwendung § Abs. Satz erneut Gebühren verlangen Einspruch Versäumnisurteil Kalenderjahre Zustellung Urteils eingelegt worden ist gerichtlichen Verfahren weiter tätig wird . kommt Tätigkeit neuen scheinbar erledigten alten Auftrag beruht . Vorschrift § Abs. Satz trifft Aussage Tätigkeit Rechtsanwalts Einspruch Kalenderjahre Erlass Versäumnisurteils eingelegt worden ist neue Angelegenheit Sinne Vorschrift gilt . Könnte Rechtsanwalt Tätigkeit nur dann noch einmal Gebühren verlangen neuer Auftrag Sinne Rechtsprechung VII . . Zivilsenats Bundesgerichtshofs erteilt würde hätte Gesetzgeber Fallgestaltung übersehen Vorschrift Grunde liegenden Gedanken Rechtsanwalt lange Zeit vergangen ist vollkommen neu einarbeiten muss BT-Drucks . S. Vorgängerregelung § Abs. Satz BRAGO erfasst wird . Fallkonstellation Schaffung § Abs. Satz inhaltsgleichen § Abs. Satz aufdrängte lässt unterbliebenen Regelung bewusste Entscheidung Gesetzgebers Anspruch Anwalts erneute Gebühren entnehmen . ist planwidrigen Lücke auszugehen . Lücke ist analoge Anwendung § Abs. Satz schließen . Vorschrift zugrunde liegende Gedanke Rechtsanwalt muss lange Zeit vergangen ist vollkommen neu einarbeiten passt auch hier . Wird Kalenderjahren Einspruch Versäumnisurteil eingelegt Verfahren fortgesetzt muss Rechtsanwalt Zeitablaufs neu Angelegenheit einarbeiten . wäre unbillig weitere Tätigkeit erneut Gebühren erhalten würde . analogen Anwendung § Abs. Satz entgegenstehender Wille Gesetzgebers ergibt anders Beschwerdegericht meint § Abs. Satz . Gesetz Reform Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes Änderung anderer Vorschriften 19 . Oktober . S. geschaffenen Regelung lässt beredtes Schweigen Gesetzgebers schließen verbieten könnte § Abs. Satz weitere Fälle analog anzuwenden . Gesetzgeber wollte Hinblick Rechtsprechung . Zivilsenats Beschluss 11 . August FamRZ lediglich sicherstellen Fall Vergleichsanfechtung Fall Wiedereröffnung Verfahrens Antrag Klägers Beendigung Verfahrens Grundlage Musterverfahren geschlossenen Vergleichs gleichgestellt werden BT-Drucks . S. . kann gefolgert werden habe § Abs. Satz abschließende Regelung treffen weitere analoge Anwendung § Abs. Satz also ausschließen wollen . 3 . Vergütung Prozessbevollmächtigten Klägerin Tätigkeit Einspruch Versäumnisurteil ist aber anders beantragt Erteilung unbedingten Prozessauftrags Jahr geltenden Recht berechnen § Abs. Satz Abs. . Verfahrensgebühr Nr. VV-RVG € § Abs. beträgt Terminsgebühr Nr. € . Hinzurechnung Postentgeltpauschale Nr. VV-RVG € Umsatzsteuer Nr. VV-RVG Höhe € belaufen Beklagten Klägerin erstattenden weiteren Kosten € . Rechtsbeschwerde war Zurückweisung Rechtsmittels Übrigen Beschluss Berufungsgerichts entsprechend abzuändern . IV . Kostenentscheidung folgt § Abs. Nr. Nr. KV-GKG . Rechtsbeschwerdeverfahren war billigem Ermessen bestimmen Gerichtsgebühr erheben ist . Schmidt-Räntsch Vorinstanzen : Entscheidung OLG Entscheidung