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1490 lines
13 KiB

BESCHLUSS
16
.
März
Zwangsversteigerungssache
ECLI
:
:
V.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
16
.
März
Richterinnen
Prof.
Dr.
Dr.
Weinland
Richter
Dr.
Dr.
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Schuldners
wird
Beschluss
4
.
Zivilkammer
Landgerichts
Siegen
26
.
September
aufgehoben
.
Sache
wird
erneuten
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsbeschwerdeverfahrens
Beschwerdegericht
zurückverwiesen
.
Vollziehung
Zuschlagsbeschlusses
Amtsgerichts
Siegen
14
Juli
wird
erneuten
Entscheidung
Beschwerde
Schuldners
ausgesetzt
.
Gegenstandswert
Rechtsbeschwerdeverfahrens
beträgt
anwaltliche
Vertretung
Schuldners
.
Gründe
:
Gläubigerin
betreibt
Jahr
Zwangsversteigerung
eingangs
genannten
Grundstücke
Schuldners
Werte
festgesetzt
wurde
.
Verfahren
wurde
bestehenden
Suizidgefährdung
Schuldners
mehrmals
einstweilen
eingestellt
.
Versteigerungstermin
5
.
September
wurde
Meistgebot
abgegeben
.
Antrag
Schuldners
versagte
Amtsgericht
Einholung
amtsärztlichen
Stellungnahme
Zuschlag
Meistgebot
stellte
Verfahren
einstweilen
21
.
April
.
wies
Schuldner
Gesundheitszustand
dauerhaften
Einstellung
Verfahrens
führen
könne
;
sei
gehalten
geeignete
Maßnahmen
Gesundheitszustand
stabilisieren
.
7
.
Februar
anberaumten
nächsten
Versteigerungstermin
stellte
Schuldner
erneut
Vollstreckungsschutzantrag
wiederum
akuter
Suizidgefahr
begründete
.
teilte
psychiatrische
psychotherapeutische
Hilfe
Anspruch
genommen
habe
Zustand
vorläufigen
Einstellung
Verfahrens
stabilisiert
habe
.
erhebliche
Verschlechterung
sei
Fortsetzung
Verfahrens
eingetreten
.
Termin
wurde
Meistgebot
abgegeben
.
Einholung
weiteren
amtsärztlichen
Stellungnahme
wiederum
Vorliegen
Suizidgefahr
Schuldner
ausging
versagte
Amtsgericht
erneut
Zuschlag
stellte
Verfahren
27
.
September
einstweilen
.
hiergegen
gerichtete
Beschwerde
betreibenden
Gläubigerin
wies
Landgericht
Einholung
psychiatrischen
.
März
aufgenommene
ambulante
rapeutische
Behandlung
beendete
Schuldner
April
.
Unmittelbar
nächsten
Versteigerungstermin
18
.
Dezember
beantragte
erneut
einstweilige
Einstellung
Suizidgefahr
.
Termin
wurde
Gebot
abgegeben
.
Zuschlagsbeschluss
Amtsgerichts
hob
Landgericht
sofortige
Beschwerde
Schuldners
versagte
Zuschlag
stellte
Zwangsversteigerung
einstweilen
14
.
März
.
Beschluss
gab
Schuldner
psychotherapeutische
Behandlung
begeben
Vollstreckungsgericht
nachzuweisen
.
Schuldner
wurde
hingewiesen
weiterer
Vollstreckungsschutz
Betracht
käme
sollte
Auflage
nachkommen
.
5
.
April
wurde
Verfahren
fortgesetzt
.
30
.
Juni
bestimmten
Versteigerungstermin
stellte
Schuldner
erneut
Vollstreckungsschutzantrag
.
Begründung
führte
sei
zunächst
Erkrankungen
Aufnahme
Therapie
Lage
gewesen
;
anschließend
habe
zeitnahen
Termine
gegeben
.
sei
Skepsis
Behandlungserfolg
weiterhin
bestehen
geblieben
.
Entschluss
psychotherapeutischen
Behandlung
unterziehen
sei
wieder
abgerückt
.
Versteigerungstermin
blieb
Ersteher
Gebot
Meistbietender
.
Beschlüssen
14
Juli
hat
Amtsgericht
Vollstreckungsschutzantrag
Schuldners
zurückgewiesen
Ersteher
Zuschlag
erteilt
.
Beschlüsse
gerichteten
sofortigen
Beschwerden
hat
Landgericht
zurückgewiesen
Rechtsbeschwerde
zugelassen
.
will
Schuldner
Versagung
Zuschlags
einstweilige
Einstellung
Zwangsversteigerungsverfahrens
erreichen
.
II
.
Beschwerdegericht
geht
gutachterlichen
Stellungnahmen
Amtsärztin
vorangegangenen
Beschwerdeverfahren
eingeholten
Gutachtens
Psychiaters
Psychotherapeuten
Schuldner
psychisch
erkrankt
ist
ernsthaft
Suizid
Schuldners
gerechnet
werden
muss
Zuschlagsbeschluss
rechtskräftig
wird
Schuldner
Eigentum
bewohnten
Haus
Elternhaus
endgültig
verliert
.
Abwendung
Suizidgefahr
werde
eingeholten
ärztlichen
Stellungnahmen
nur
konsequente
längerfristige
psychotherapeutische
Behandlung
erfolgen
können
.
Andere
Möglichkeiten
stünden
Gebote
.
Unterbringung
Gabe
Medikamenten
stationäre
Behandlung
seien
geeignet
zugrundeliegenden
Konflikt
lösen
Schuldner
ermöglichen
anders
Selbstmord
Eigentumsverlust
reagieren
sicher
Selbstmordabsichten
distanzieren
.
längerfristige
Psychotherapie
habe
Schuldner
aufgenommen
.
Ansicht
Beschwerdegerichts
besteht
auch
Aussicht
bereitfinden
werde
.
sei
Überzeugung
Gerichts
zurückzuführen
Schuldner
krankheitsbedingt
Lage
wäre
Therapie
anzugehen
durchzuführen
.
Zwar
sei
diagnostizierte
Anpassungsstörung
auch
Antriebslosigkeit
gekennzeichnet
.
heute
Therapie
begonnen
habe
liege
aber
hierin
begründet
sei
vielmehr
zurückzuführen
eigenem
glaubhaften
Vorbringen
skeptisch
sei
Psychotherapie
überhaupt
helfen
werde
.
Mithin
sei
auszugehen
momentane
Zustand
Schuldners
nächsten
Jahren
verändern
werde
.
Auch
Unterbringung
Ingewahrsamnahme
könne
lediglich
Zeit
Dauer
helfen
;
werde
Gefahr
weiterhin
bestehen
bleiben
.
Einzig
Betracht
komme
dauerhafte
Einstellung
Zwangsversteigerungsverfahrens
Auflagen
praktisch
dauerhaften
Eingriff
Eigentumsrecht
betreibenden
Gläubigerin
gleichkäme
.
Hintergrund
überwögen
nunmehr
Interessen
.
.
Rechtsbeschwerde
ist
§
.
V.m
.
§
Abs.
Satz
Nr.
Abs.
Satz
statthaft
§
auch
Übrigen
zulässig
.
hat
Sache
Erfolg
Entscheidung
Beschwerdegerichts
rechtlicher
Nachprüfung
standhält
.
1
.
Beschwerde
Zuschlagsbeschluss
ist
§
Abs.
.
V.m
.
§
Nr.
ZVG
stattzugeben
Vollstreckungsschutzantrages
Schuldners
§
bereits
Zuschlag
Eigentumsverlust
verbundenen
konkreten
Gefahr
Leben
Schuldners
nahen
Angehörigen
hätte
erteilt
werden
dürfen
.
.
vgl.
nur
Senat
Beschluss
13
.
Oktober
.
8
;
Beschluss
28
.
Januar
.
5
;
Beschluss
12
November
.
.
Feststellungen
Beschwerdegerichts
ist
Schuldner
psychischen
Erkrankung
ernsthaft
suizidgefährdet
zwar
schon
Eintritt
Rechtskraft
Zuschlagsbeschlusses
bewirkten
Eigentumsverlust
;
ist
Rechtsbeschwerdeverfahren
auszugehen
.
2
.
Beschwerdegericht
geht
Ansatz
zutreffend
Zuschlag
versagen
Zwangsversteigerung
einstweilen
einzustellen
ist
konkrete
Gefahr
Leben
Gesundheit
Schuldners
Zwangsvollstreckung
verbunden
ist
.
Vielmehr
ist
Fällen
ganz
besonders
gewichtige
Interesse
Vollstreckung
Betroffenen
Lebensschutz
Art
.
Abs.
Satz
GG
Vollstreckungsinteresse
Gläubigers
Gläubigerschutz
Art
.
GG
;
wirksamer
Rechtsschutz
Art
.
Abs.
GG
abzuwägen
.
ist
sorgfältig
prüfen
Gefahr
Selbsttötung
andere
Weise
Einstellung
Zwangsvollstreckung
wirksam
begegnet
werden
kann
.
Blick
Interessen
Erstehers
gilt
Ganzen
:
Senat
13
.
Oktober
.
11
;
Beschluss
28
.
Januar
.
;
Beschluss
12
November
.
;
vgl.
auch
.
.
Mögliche
Maßnahmen
betreffen
Art
Weise
Zwangsvollstreckung
durchgeführt
wird
Ingewahrsamnahme
suizidgefährdeten
polizeirechtlichen
Vorschriften
Unterbringung
einschlägigen
Landesgesetzen
betreuungsrechtliche
Unterbringung
§
.
Kann
Suizidgefahr
Schuldners
Weise
entgegengewirkt
werden
scheidet
Einstellung
.
Verweis
Lebensschutz
primär
zuständigen
Behörden
Gerichte
ist
verfassungsrechtlich
allerdings
nur
tragfähig
Maßnahmen
Schutz
Lebens
Schuldners
getroffen
aber
erhebliche
Suizidgefahr
gerade
Gefahr
auslösende
Moment
Rechtskraft
Zuschlagsbeschlusses
Räumung
sorgfältiger
Prüfung
abschließend
verneint
haben
.
Hat
Ordnungsbehörde
Maßnahmen
ergriffen
kann
Vollstreckungsgericht
ausgehen
ausreichen
;
flankierende
Maßnahmen
hat
nur
erwägen
konkrete
Anhaltspunkte
hat
Behörde
ergriffenen
Maßnahmen
ausreichen
konkrete
neue
Gesichtspunkte
ergeben
Lage
entscheidend
verändern
vgl.
Ganzen
:
Senat
Beschluss
28
.
Januar
.
7
;
Beschluss
12
November
.
.
Vollstreckungsgericht
ist
gehalten
zuständigen
Stellen
beteiligen
entsprechende
Maßnahmen
Alternative
einstweiligen
Einstellung
Zwangsversteigerung
Betracht
kommen
Schmidt-Räntsch
;
siehe
primären
Zuständigkeit
Behörden
Betreuungsgerichts
Lebensschutz
auch
.
.
Steht
hingegen
ist
Voraussicht
auszugehen
Anordnung
Unterbringung
bloßen
Verwahrung
Dauer
führte
so
ist
Freiheitsentziehung
Ermöglichung
Zwangsvollstreckung
unverhältnismäßig
Verfahren
ggfs.
erneut
bestimmte
Zeit
einzustellen
.
Gleiches
gilt
Gefahr
Selbsttötung
nur
Verhältnis
stehende
jahrelange
Unterbringung
erkennbaren
therapeutischen
Nutzen
begegnet
werden
kann
Senat
28
.
Januar
.
8
;
Beschluss
15
Juli
.
;
siehe
auch
.
.
Anders
verhält
überschaubaren
Zeitraums
Chance
besteht
Freiheitsentziehung
Stabilisierung
Suizidgefährdeten
führen
therapeutische
Maßnahmen
Unterbringung
Grundlage
Leben
Freiheit
konkrete
Suizidgefährdung
gelegt
werden
kann
Senat
Beschluss
28
.
Januar
aaO
.
.
-9-
3
.
Vorgaben
ständigen
Rechtsprechung
Senats
auch
Bundesverfassungsgerichts
wird
Vorgehensweise
Beschwerdegerichts
Gründen
gerecht
.
Beschwerdegericht
getroffenen
Feststellungen
tragen
gezogene
Schlussfolgerung
Gefahr
Selbsttötung
Schuldners
andere
Weise
dauerhafte
Einstellung
Zwangsvollstreckung
wirksam
begegnet
werden
kann
.
Beschwerdegericht
geht
Grundlage
bisher
eingeholten
ärztlichen
Stellungnahmen
Suizidgefahr
konsequente
längerfristige
psychotherapeutische
Behandlung
abgewendet
werden
kann
.
Möglichkeit
Behandlung
bestimmte
flankierende
Maßnahmen
etwa
vorübergehende
Unterbringung
Schuldners
aufzuerlegende
stationäre
Behandlung
sicherzustellen
lässt
Beschwerdegericht
gegebenen
Begründung
erforderlichen
Sicherheit
ausschließen
.
Schuldner
Vergangenheit
psychotherapeutische
Behandlungen
aufgenommen
eigenem
Antrieb
beendet
hat
belegt
alleine
Unterbringung
Zwecke
therapeutischen
Behandlung
Aussicht
Erfolg
hat
.
Beschwerdegericht
selbst
feststellt
ist
Schuldner
diagnostizierte
Anpassungsstörung
auch
Antriebslosigkeit
gekennzeichnet
.
kann
ausgeschlossen
werden
Schuldner
Skepsis
Aussicht
Falle
erfolgreichen
Therapie
Fortsetzung
Zwangsversteigerungsverfahrens
rechnen
müssen
Falle
Unterbringung
stellen
würde
vgl.
Beschluss
9
.
Oktober
.
.
Zumindest
hätte
Beschwerdegericht
Möglichkeit
Erwägung
ziehen
Amtsärztin
psychiatrischen
Sachverständigen
Erfolgsaussichten
Maßnahme
befragen
müssen
vgl.
Senat
Beschluss
28
.
Januar
.
.
Annahme
Beschwerdegerichts
Unterbringung
könne
lediglich
Zeit
Dauer
helfen
sei
Gefahr
Bilanzselbstmords
weiterhin
gegeben
bleibt
entsprechende
Sachaufklärung
ärztlicher
Hilfe
spekulativ
wird
Gebot
sorgfältigen
Abwägung
gegenseitigen
Interessen
Betroffenen
Gläubigers
gerecht
.
Feststellungen
Landgerichts
tragen
auch
Schlussfolgerung
Unterbringung
vorliegend
Betracht
kommt
.
einschlägigen
Landesrecht
ist
ausgeschlossen
.
Abs.
nordrhein-westfälischen
Gesetzes
Hilfen
Schutzmaßnahmen
psychischen
Krankheiten
erlaubt
Unterbringung
Betroffener
solange
krankheitsbedingtes
Verhalten
erhebliche
Selbstgefährdung
besteht
anders
abgewendet
werden
kann
.
Unterbringung
Grundlage
möglich
ist
hat
Beschwerdegericht
begründet
.
kann
auch
ausgegangen
werden
Lebensschutz
primär
zuständigen
Behörden
Verantwortung
entziehen
Möglichkeit
Einstellung
Zwangsversteigerungsverfahrens
verweisen
.
Beschwerdegericht
durfte
absehen
Antrag
Unterbringung
Schuldners
§
zuständige
örtliche
Ordnungsbehörde
befassen
.
Entsprechendes
gilt
betreuungsrechtliche
Unterbringung
Schuldners
.
Gegensatz
öffentlich-rechtlichen
Unterbringung
setzt
Unterbringung
Betreuungsrecht
§
Abs.
Nr.
akute
unmittelbare
bevorstehende
Gefahr
Betreuten
.
Notwendig
ist
allerdings
ernstliche
konkrete
Gefahr
Leib
Leben
Anforderungen
Voraussehbarkeit
Selbsttötung
erheblichen
gesundheitlichen
Eigenschädigung
jedoch
überspannt
werden
dürfen
Senat
Beschluss
28
.
Januar
.
;
Beschluss
23
.
Juni
.
.
Zwar
darf
freien
Willen
Volljährigen
Betreuer
bestellt
werden
§
Abs.
.
Beschwerdegericht
hat
Feststellungen
getroffen
Schuldner
Betreuung
widersetzen
würde
Entschluss
freien
Willensbildung
beruhte
.
wäre
gehalten
gewesen
zunächst
Betreuungsgericht
einzuschalten
gegebenenfalls
gleichzeitig
Befassung
Unterbringung
§
zuständigen
Stellen
.
IV
.
1
.
angefochtene
Entscheidung
ist
aufzuheben
Sache
erneuten
Entscheidung
zurückzuverweisen
§
Abs.
Satz
.
ist
Entscheidung
reif
abschließend
feststeht
erneute
befristete
Einstellung
Verfahrens
Abwendung
Gefahr
Selbsttötung
Schuldners
geeignet
ist
.
2
.
Beschwerdegericht
wird
fehlenden
tatsächlichen
Feststellungen
Frage
Schuldner
Ziel
therapeutischen
Behandlung
untergebracht
werden
kann
nachzuholen
haben
.
bietet
auch
Hinblick
schon
jetzt
erhebliche
Verfahrensdauer
zuständigen
Behörden
parallel
beteiligen
jeweils
Befassung
anderen
Behörden
Kenntnis
setzen
Koordination
ergreifenden
Maßnahmen
ermöglichen
.
3
.
Gelangt
Beschwerdegericht
abschließenden
Grundsatz
Verhältnismäßigkeit
orientierten
Würdigung
Gesamtumstände
vgl.
.
19
;
Senat
Beschluss
28
.
Januar
.
19
;
6
.
zember
.
8)
Ergebnis
zeitweise
Unterbringung
Erteilung
Zuschlages
Aussicht
Erfolg
hat
rechtlichen
Gründen
möglich
ist
befassten
öffentlichen
Stellen
angeordnet
wird
so
wird
genannten
Maßstäben
gleichwohl
Möglichkeit
befristeten
Einstellung
Zwangsversteigerungsverfahrens
vornherein
bisher
gegebenen
Begründung
ausschließen
können
selbst
Aussichten
Besserung
Gesundheitszustandes
Schuldners
gering
sein
sollten
vgl.
Senat
Beschluss
12
November
.
.
1
.
Zuschlagsbeschluss
schon
Eintritt
Rechtskraft
vollstreckt
werden
kann
Aufhebung
Entscheidung
Beschwerdegerichts
Zuschlagsbeschluss
Vollstreckbarkeit
nimmt
ist
Vollziehung
angefochtenen
Entscheidung
erneuten
Entscheidung
Beschwerdegerichts
gemäß
§
Abs.
§
Abs.
auszusetzen
vgl.
Senat
Beschluss
28
.
Januar
.
20
;
Beschluss
21
Juli
.
.
2
.
Festsetzung
Gegenstandswerts
anwaltliche
Vertretung
Schuldners
beruht
§
Nr.
.
Gerichtskosten
sind
Rechtsbeschwerdeverfahren
angefallen
.
Schmidt-Räntsch
Weinland
Vorinstanzen
:
AG
Siegen
Entscheidung
Siegen
Entscheidung
26.09.2016