BESCHLUSS 16 . März Zwangsversteigerungssache ECLI : : V. Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 16 . März Richterinnen Prof. Dr. Dr. Weinland Richter Dr. Dr. beschlossen : Rechtsbeschwerde Schuldners wird Beschluss 4 . Zivilkammer Landgerichts Siegen 26 . September aufgehoben . Sache wird erneuten Entscheidung auch Kosten Rechtsbeschwerdeverfahrens Beschwerdegericht zurückverwiesen . Vollziehung Zuschlagsbeschlusses Amtsgerichts Siegen 14 Juli wird erneuten Entscheidung Beschwerde Schuldners ausgesetzt . Gegenstandswert Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt € anwaltliche Vertretung Schuldners . Gründe : Gläubigerin betreibt Jahr Zwangsversteigerung eingangs genannten Grundstücke Schuldners Werte € € festgesetzt wurde . Verfahren wurde bestehenden Suizidgefährdung Schuldners mehrmals einstweilen eingestellt . Versteigerungstermin 5 . September wurde Meistgebot € abgegeben . Antrag Schuldners versagte Amtsgericht Einholung amtsärztlichen Stellungnahme Zuschlag Meistgebot stellte Verfahren einstweilen 21 . April . wies Schuldner Gesundheitszustand dauerhaften Einstellung Verfahrens führen könne ; sei gehalten geeignete Maßnahmen Gesundheitszustand stabilisieren . 7 . Februar anberaumten nächsten Versteigerungstermin stellte Schuldner erneut Vollstreckungsschutzantrag wiederum akuter Suizidgefahr begründete . teilte psychiatrische psychotherapeutische Hilfe Anspruch genommen habe Zustand vorläufigen Einstellung Verfahrens stabilisiert habe . erhebliche Verschlechterung sei Fortsetzung Verfahrens eingetreten . Termin wurde Meistgebot € abgegeben . Einholung weiteren amtsärztlichen Stellungnahme wiederum Vorliegen Suizidgefahr Schuldner ausging versagte Amtsgericht erneut Zuschlag stellte Verfahren 27 . September einstweilen . hiergegen gerichtete Beschwerde betreibenden Gläubigerin wies Landgericht Einholung psychiatrischen . März aufgenommene ambulante rapeutische Behandlung beendete Schuldner April . Unmittelbar nächsten Versteigerungstermin 18 . Dezember beantragte erneut einstweilige Einstellung Suizidgefahr . Termin wurde Gebot € abgegeben . Zuschlagsbeschluss Amtsgerichts hob Landgericht sofortige Beschwerde Schuldners versagte Zuschlag stellte Zwangsversteigerung einstweilen 14 . März . Beschluss gab Schuldner psychotherapeutische Behandlung begeben Vollstreckungsgericht nachzuweisen . Schuldner wurde hingewiesen weiterer Vollstreckungsschutz Betracht käme sollte Auflage nachkommen . 5 . April wurde Verfahren fortgesetzt . 30 . Juni bestimmten Versteigerungstermin stellte Schuldner erneut Vollstreckungsschutzantrag . Begründung führte sei zunächst Erkrankungen Aufnahme Therapie Lage gewesen ; anschließend habe zeitnahen Termine gegeben . sei Skepsis Behandlungserfolg weiterhin bestehen geblieben . Entschluss psychotherapeutischen Behandlung unterziehen sei wieder abgerückt . Versteigerungstermin blieb Ersteher Gebot € Meistbietender . Beschlüssen 14 Juli hat Amtsgericht Vollstreckungsschutzantrag Schuldners zurückgewiesen Ersteher Zuschlag erteilt . Beschlüsse gerichteten sofortigen Beschwerden hat Landgericht zurückgewiesen Rechtsbeschwerde zugelassen . will Schuldner Versagung Zuschlags einstweilige Einstellung Zwangsversteigerungsverfahrens erreichen . II . Beschwerdegericht geht gutachterlichen Stellungnahmen Amtsärztin vorangegangenen Beschwerdeverfahren eingeholten Gutachtens Psychiaters Psychotherapeuten Schuldner psychisch erkrankt ist ernsthaft Suizid Schuldners gerechnet werden muss Zuschlagsbeschluss rechtskräftig wird Schuldner Eigentum bewohnten Haus Elternhaus endgültig verliert . Abwendung Suizidgefahr werde eingeholten ärztlichen Stellungnahmen nur konsequente längerfristige psychotherapeutische Behandlung erfolgen können . Andere Möglichkeiten stünden Gebote . Unterbringung Gabe Medikamenten stationäre Behandlung seien geeignet zugrundeliegenden Konflikt lösen Schuldner ermöglichen anders Selbstmord Eigentumsverlust reagieren sicher Selbstmordabsichten distanzieren . längerfristige Psychotherapie habe Schuldner aufgenommen . Ansicht Beschwerdegerichts besteht auch Aussicht bereitfinden werde . sei Überzeugung Gerichts zurückzuführen Schuldner krankheitsbedingt Lage wäre Therapie anzugehen durchzuführen . Zwar sei diagnostizierte Anpassungsstörung auch Antriebslosigkeit gekennzeichnet . heute Therapie begonnen habe liege aber hierin begründet sei vielmehr zurückzuführen eigenem glaubhaften Vorbringen skeptisch sei Psychotherapie überhaupt helfen werde . Mithin sei auszugehen momentane Zustand Schuldners nächsten Jahren verändern werde . Auch Unterbringung Ingewahrsamnahme könne lediglich Zeit Dauer helfen ; werde Gefahr weiterhin bestehen bleiben . Einzig Betracht komme dauerhafte Einstellung Zwangsversteigerungsverfahrens Auflagen praktisch dauerhaften Eingriff Eigentumsrecht betreibenden Gläubigerin gleichkäme . Hintergrund überwögen nunmehr Interessen . . Rechtsbeschwerde ist § . V.m . § Abs. Satz Nr. Abs. Satz statthaft § auch Übrigen zulässig . hat Sache Erfolg Entscheidung Beschwerdegerichts rechtlicher Nachprüfung standhält . 1 . Beschwerde Zuschlagsbeschluss ist § Abs. . V.m . § Nr. ZVG stattzugeben Vollstreckungsschutzantrages Schuldners § bereits Zuschlag Eigentumsverlust verbundenen konkreten Gefahr Leben Schuldners nahen Angehörigen hätte erteilt werden dürfen . . vgl. nur Senat Beschluss 13 . Oktober . 8 ; Beschluss 28 . Januar . 5 ; Beschluss 12 November . . Feststellungen Beschwerdegerichts ist Schuldner psychischen Erkrankung ernsthaft suizidgefährdet zwar schon Eintritt Rechtskraft Zuschlagsbeschlusses bewirkten Eigentumsverlust ; ist Rechtsbeschwerdeverfahren auszugehen . 2 . Beschwerdegericht geht Ansatz zutreffend Zuschlag versagen Zwangsversteigerung einstweilen einzustellen ist konkrete Gefahr Leben Gesundheit Schuldners Zwangsvollstreckung verbunden ist . Vielmehr ist Fällen ganz besonders gewichtige Interesse Vollstreckung Betroffenen Lebensschutz Art . Abs. Satz GG Vollstreckungsinteresse Gläubigers Gläubigerschutz Art . GG ; wirksamer Rechtsschutz Art . Abs. GG abzuwägen . ist sorgfältig prüfen Gefahr Selbsttötung andere Weise Einstellung Zwangsvollstreckung wirksam begegnet werden kann . Blick Interessen Erstehers gilt Ganzen : Senat 13 . Oktober . 11 ; Beschluss 28 . Januar . ; Beschluss 12 November . ; vgl. auch . . Mögliche Maßnahmen betreffen Art Weise Zwangsvollstreckung durchgeführt wird Ingewahrsamnahme suizidgefährdeten polizeirechtlichen Vorschriften Unterbringung einschlägigen Landesgesetzen betreuungsrechtliche Unterbringung § . Kann Suizidgefahr Schuldners Weise entgegengewirkt werden scheidet Einstellung . Verweis Lebensschutz primär zuständigen Behörden Gerichte ist verfassungsrechtlich allerdings nur tragfähig Maßnahmen Schutz Lebens Schuldners getroffen aber erhebliche Suizidgefahr gerade Gefahr auslösende Moment Rechtskraft Zuschlagsbeschlusses Räumung sorgfältiger Prüfung abschließend verneint haben . Hat Ordnungsbehörde Maßnahmen ergriffen kann Vollstreckungsgericht ausgehen ausreichen ; flankierende Maßnahmen hat nur erwägen konkrete Anhaltspunkte hat Behörde ergriffenen Maßnahmen ausreichen konkrete neue Gesichtspunkte ergeben Lage entscheidend verändern vgl. Ganzen : Senat Beschluss 28 . Januar . 7 ; Beschluss 12 November . . Vollstreckungsgericht ist gehalten zuständigen Stellen beteiligen entsprechende Maßnahmen Alternative einstweiligen Einstellung Zwangsversteigerung Betracht kommen Schmidt-Räntsch ; siehe primären Zuständigkeit Behörden Betreuungsgerichts Lebensschutz auch . . Steht hingegen ist Voraussicht auszugehen Anordnung Unterbringung bloßen Verwahrung Dauer führte so ist Freiheitsentziehung Ermöglichung Zwangsvollstreckung unverhältnismäßig Verfahren ggfs. erneut bestimmte Zeit einzustellen . Gleiches gilt Gefahr Selbsttötung nur Verhältnis stehende jahrelange Unterbringung erkennbaren therapeutischen Nutzen begegnet werden kann Senat 28 . Januar . 8 ; Beschluss 15 Juli . ; siehe auch . . Anders verhält überschaubaren Zeitraums Chance besteht Freiheitsentziehung Stabilisierung Suizidgefährdeten führen therapeutische Maßnahmen Unterbringung Grundlage Leben Freiheit konkrete Suizidgefährdung gelegt werden kann Senat Beschluss 28 . Januar aaO . . -9- 3 . Vorgaben ständigen Rechtsprechung Senats auch Bundesverfassungsgerichts wird Vorgehensweise Beschwerdegerichts Gründen gerecht . Beschwerdegericht getroffenen Feststellungen tragen gezogene Schlussfolgerung Gefahr Selbsttötung Schuldners andere Weise dauerhafte Einstellung Zwangsvollstreckung wirksam begegnet werden kann . Beschwerdegericht geht Grundlage bisher eingeholten ärztlichen Stellungnahmen Suizidgefahr konsequente längerfristige psychotherapeutische Behandlung abgewendet werden kann . Möglichkeit Behandlung bestimmte flankierende Maßnahmen etwa vorübergehende Unterbringung Schuldners aufzuerlegende stationäre Behandlung sicherzustellen lässt Beschwerdegericht gegebenen Begründung erforderlichen Sicherheit ausschließen . Schuldner Vergangenheit psychotherapeutische Behandlungen aufgenommen eigenem Antrieb beendet hat belegt alleine Unterbringung Zwecke therapeutischen Behandlung Aussicht Erfolg hat . Beschwerdegericht selbst feststellt ist Schuldner diagnostizierte Anpassungsstörung auch Antriebslosigkeit gekennzeichnet . kann ausgeschlossen werden Schuldner Skepsis Aussicht Falle erfolgreichen Therapie Fortsetzung Zwangsversteigerungsverfahrens rechnen müssen Falle Unterbringung stellen würde vgl. Beschluss 9 . Oktober . . Zumindest hätte Beschwerdegericht Möglichkeit Erwägung ziehen Amtsärztin psychiatrischen Sachverständigen Erfolgsaussichten Maßnahme befragen müssen vgl. Senat Beschluss 28 . Januar . . Annahme Beschwerdegerichts Unterbringung könne lediglich Zeit Dauer helfen sei Gefahr Bilanzselbstmords weiterhin gegeben bleibt entsprechende Sachaufklärung ärztlicher Hilfe spekulativ wird Gebot sorgfältigen Abwägung gegenseitigen Interessen Betroffenen Gläubigers gerecht . Feststellungen Landgerichts tragen auch Schlussfolgerung Unterbringung vorliegend Betracht kommt . einschlägigen Landesrecht ist ausgeschlossen . Abs. nordrhein-westfälischen Gesetzes Hilfen Schutzmaßnahmen psychischen Krankheiten erlaubt Unterbringung Betroffener solange krankheitsbedingtes Verhalten erhebliche Selbstgefährdung besteht anders abgewendet werden kann . Unterbringung Grundlage möglich ist hat Beschwerdegericht begründet . kann auch ausgegangen werden Lebensschutz primär zuständigen Behörden Verantwortung entziehen Möglichkeit Einstellung Zwangsversteigerungsverfahrens verweisen . Beschwerdegericht durfte absehen Antrag Unterbringung Schuldners § zuständige örtliche Ordnungsbehörde befassen . Entsprechendes gilt betreuungsrechtliche Unterbringung Schuldners . Gegensatz öffentlich-rechtlichen Unterbringung setzt Unterbringung Betreuungsrecht § Abs. Nr. akute unmittelbare bevorstehende Gefahr Betreuten . Notwendig ist allerdings ernstliche konkrete Gefahr Leib Leben Anforderungen Voraussehbarkeit Selbsttötung erheblichen gesundheitlichen Eigenschädigung jedoch überspannt werden dürfen Senat Beschluss 28 . Januar . ; Beschluss 23 . Juni . . Zwar darf freien Willen Volljährigen Betreuer bestellt werden § Abs. . Beschwerdegericht hat Feststellungen getroffen Schuldner Betreuung widersetzen würde Entschluss freien Willensbildung beruhte . wäre gehalten gewesen zunächst Betreuungsgericht einzuschalten gegebenenfalls gleichzeitig Befassung Unterbringung § zuständigen Stellen . IV . 1 . angefochtene Entscheidung ist aufzuheben Sache erneuten Entscheidung zurückzuverweisen § Abs. Satz . ist Entscheidung reif abschließend feststeht erneute befristete Einstellung Verfahrens Abwendung Gefahr Selbsttötung Schuldners geeignet ist . 2 . Beschwerdegericht wird fehlenden tatsächlichen Feststellungen Frage Schuldner Ziel therapeutischen Behandlung untergebracht werden kann nachzuholen haben . bietet auch Hinblick schon jetzt erhebliche Verfahrensdauer zuständigen Behörden parallel beteiligen jeweils Befassung anderen Behörden Kenntnis setzen Koordination ergreifenden Maßnahmen ermöglichen . 3 . Gelangt Beschwerdegericht abschließenden Grundsatz Verhältnismäßigkeit orientierten Würdigung Gesamtumstände vgl. . 19 ; Senat Beschluss 28 . Januar . 19 ; 6 . zember . 8) Ergebnis zeitweise Unterbringung Erteilung Zuschlages Aussicht Erfolg hat rechtlichen Gründen möglich ist befassten öffentlichen Stellen angeordnet wird so wird genannten Maßstäben gleichwohl Möglichkeit befristeten Einstellung Zwangsversteigerungsverfahrens vornherein bisher gegebenen Begründung ausschließen können selbst Aussichten Besserung Gesundheitszustandes Schuldners gering sein sollten vgl. Senat Beschluss 12 November . . 1 . Zuschlagsbeschluss schon Eintritt Rechtskraft vollstreckt werden kann Aufhebung Entscheidung Beschwerdegerichts Zuschlagsbeschluss Vollstreckbarkeit nimmt ist Vollziehung angefochtenen Entscheidung erneuten Entscheidung Beschwerdegerichts gemäß § Abs. § Abs. auszusetzen vgl. Senat Beschluss 28 . Januar . 20 ; Beschluss 21 Juli . . 2 . Festsetzung Gegenstandswerts anwaltliche Vertretung Schuldners beruht § Nr. . Gerichtskosten sind Rechtsbeschwerdeverfahren angefallen . Schmidt-Räntsch Weinland Vorinstanzen : AG Siegen Entscheidung Siegen Entscheidung 26.09.2016