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466 lines
3.8 KiB

BESCHLUSS
1
Juli
Abschiebungshaftsache
-2
V.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
1
Juli
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Dr.
Prof.
Dr.
Richterin
Dr.
Richter
Dr.
beschlossen
:
Vollziehung
Beschluss
Amtsgerichts
7
.
April
angeordneten
12
.
Zivilkammer
Landgerichts
20
.
April
aufrechterhaltenen
Sicherungshaft
wird
einstweilen
eingestellt
.
Gründe
:
Betroffene
vietnamesischer
Staatsangehöriger
reiste
6
.
März
erforderliche
Einreisepapiere
erstmals
Bundesgebiet
.
Asylantrag
wurde
bestandskräftig
offensichtlich
unbegründet
zurückgewiesen
.
Termin
Vorführung
Vertretern
vietnamesischen
Botschaft
blieb
unentschuldigt
.
Spätestens
20
.
Juni
ist
unbekannt
"
verzogen
gewesen
.
Fahndungsausschreibung
wurde
Betroffene
6
.
April
Polizei
festgenommen
.
Antrag
beteiligten
Behörde
Tag
hat
Amtsgericht
7
.
April
-3
Betroffenen
Haft
Sicherung
Abschiebung
Dauer
Monaten
sofortige
Wirksamkeit
Entscheidung
angeordnet
.
Beschwerde
ist
Erfolg
geblieben
.
richtet
Rechtsbeschwerde
Betroffene
auch
einstweilige
Aussetzung
Vollziehung
Sicherungshaft
beantragt
.
II
.
Ansicht
Beschwerdegerichts
ist
Haftantrag
zulässig
begründet
.
lägen
§
Abs.
Satz
Nr.
Nr.
AufenthG
genannten
Haftgründe
.
.
1
.
Aussetzungsantrag
ist
entsprechender
Anwendung
§
Abs.
FamFG
statthaft
.
.
siehe
nur
Senat
Beschluss
18
.
.
2
.
ist
auch
begründet
.
gebotenen
summarischen
Prüfung
ist
auszugehen
Rechtsbeschwerde
Erfolg
haben
wird
Haftanordnung
Entscheidung
Beschwerdegerichts
Anspruch
Betroffenen
Gewährung
rechtlichen
Gehörs
verletzt
haben
dürften
.
3
.
Haftanordnung
erscheint
jedenfalls
rechtswidrig
Betroffene
Protokolls
Anhörung
Amtsgericht
erst
Beginn
Anhörung
"
Antrag
Ausländerbehörde
heutigen
Tage
vertraut
gemacht
"
Antrag
ausgehändigt
worden
ist
.
war
Lage
Begründung
Haftantrags
ausreichend
Stellung
nehmen
.
Zeitpunkt
Gericht
ersten
Rechtszugs
Betroffenen
§
Abs.
FamFG
Haftantrag
beteiligten
Behörde
zuzuleiten
hat
bestimmt
einerseits
Richter
Freiheitsentziehungsverfahren
obliegenden
Sachaufklärung
erforderlich
ist
andererseits
Betroffenen
Lage
versetzt
Verfassungs
zukommende
rechtliche
Gehör
auch
effektiv
wahrzunehmen
.
Ist
Betroffene
vorherige
Kenntnis
Antragsinhalts
Lage
Sachaufklärung
beizutragen
Rechte
wahrzunehmen
muss
Antrag
Anhörung
übermittelt
werden
;
genügt
Eröffnung
Haftantrags
Beginn
Anhörung
einfachen
überschaubaren
Sachverhalt
betrifft
Betroffene
auch
Berücksichtigung
etwaigen
Überraschung
auskunftsfähig
ist
Senat
Beschluss
4
.
März
.
.
zweite
Fall
hier
vorliegt
ist
zweifelhaft
.
Zweifeln
braucht
jedoch
nachgegangen
werden
.
Protokoll
Anhörung
ist
entnehmen
Haftantrag
Betroffenen
übersetzt
gesamte
Antragsinhalt
bekannt
gegeben
worden
ist
.
Bekanntgabe
ist
jedoch
Voraussetzung
ausreichende
Gewährung
rechtlichen
Gehörs
.
Anderenfalls
so
liegt
hier
kann
ausgeschlossen
werden
Betroffene
Lage
war
Angaben
beteiligten
Behörde
vgl.
§
Abs.
FamFG
äußern
.
4
.
Akteninhalt
ist
Betroffenen
Haftantrag
auch
später
ausgehändigt
worden
.
Akteneinsicht
Kenntnis
vollständigen
Antrag
hätte
erlangen
können
ist
damaligen
Verfahrensbevollmächtigten
erst
Laufe
Anhörung
Beschwerdegericht
angeboten
worden
.
eingelassen
hat
ist
verständlich
kann
Betroffenen
Nachteil
gereichen
.
Beschwerdegericht
wollte
Protokoll
Anhörung
etwa
Akteneinsicht
Betroffenen
Frist
Stellungnahme
gewähren
geschehen
sogleich
Schluss
Anhörung
Entscheidung
treffen
.
Verfahrensweise
insbesondere
Umstands
Haftantrag
zunächst
Betroffenen
hätte
übersetzt
werden
müssen
Anspruch
Gewährung
rechtlichen
Gehörs
eklatant
verletzt
hat
liegt
Hand
.
5
.
Fehlen
ordnungsgemäßen
Anhörung
Betroffenen
Vorinstanzen
drückt
gleichwohl
angeordneten
aufrechterhaltenen
Haft
Makel
rechtswidrigen
Freiheitsentziehung
vgl.
Senat
Beschluss
4
.
März
.
.
ist
weitere
Vollziehung
Haftanordnung
auszusetzen
.
Schmidt-Räntsch
Czub
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
Entscheidung