BESCHLUSS 1 Juli Abschiebungshaftsache -2 V. Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 1 Juli Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Dr. Prof. Dr. Richterin Dr. Richter Dr. beschlossen : Vollziehung Beschluss Amtsgerichts 7 . April angeordneten 12 . Zivilkammer Landgerichts 20 . April aufrechterhaltenen Sicherungshaft wird einstweilen eingestellt . Gründe : Betroffene vietnamesischer Staatsangehöriger reiste 6 . März erforderliche Einreisepapiere erstmals Bundesgebiet . Asylantrag wurde bestandskräftig offensichtlich unbegründet zurückgewiesen . Termin Vorführung Vertretern vietnamesischen Botschaft blieb unentschuldigt . Spätestens 20 . Juni ist unbekannt " verzogen gewesen . Fahndungsausschreibung wurde Betroffene 6 . April Polizei festgenommen . Antrag beteiligten Behörde Tag hat Amtsgericht 7 . April -3 Betroffenen Haft Sicherung Abschiebung Dauer Monaten sofortige Wirksamkeit Entscheidung angeordnet . Beschwerde ist Erfolg geblieben . richtet Rechtsbeschwerde Betroffene auch einstweilige Aussetzung Vollziehung Sicherungshaft beantragt . II . Ansicht Beschwerdegerichts ist Haftantrag zulässig begründet . lägen § Abs. Satz Nr. Nr. AufenthG genannten Haftgründe . . 1 . Aussetzungsantrag ist entsprechender Anwendung § Abs. FamFG statthaft . . siehe nur Senat Beschluss 18 . . 2 . ist auch begründet . gebotenen summarischen Prüfung ist auszugehen Rechtsbeschwerde Erfolg haben wird Haftanordnung Entscheidung Beschwerdegerichts Anspruch Betroffenen Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt haben dürften . 3 . Haftanordnung erscheint jedenfalls rechtswidrig Betroffene Protokolls Anhörung Amtsgericht erst Beginn Anhörung " Antrag Ausländerbehörde heutigen Tage vertraut gemacht " Antrag ausgehändigt worden ist . war Lage Begründung Haftantrags ausreichend Stellung nehmen . Zeitpunkt Gericht ersten Rechtszugs Betroffenen § Abs. FamFG Haftantrag beteiligten Behörde zuzuleiten hat bestimmt einerseits Richter Freiheitsentziehungsverfahren obliegenden Sachaufklärung erforderlich ist andererseits Betroffenen Lage versetzt Verfassungs zukommende rechtliche Gehör auch effektiv wahrzunehmen . Ist Betroffene vorherige Kenntnis Antragsinhalts Lage Sachaufklärung beizutragen Rechte wahrzunehmen muss Antrag Anhörung übermittelt werden ; genügt Eröffnung Haftantrags Beginn Anhörung einfachen überschaubaren Sachverhalt betrifft Betroffene auch Berücksichtigung etwaigen Überraschung auskunftsfähig ist Senat Beschluss 4 . März . . zweite Fall hier vorliegt ist zweifelhaft . Zweifeln braucht jedoch nachgegangen werden . Protokoll Anhörung ist entnehmen Haftantrag Betroffenen übersetzt gesamte Antragsinhalt bekannt gegeben worden ist . Bekanntgabe ist jedoch Voraussetzung ausreichende Gewährung rechtlichen Gehörs . Anderenfalls so liegt hier kann ausgeschlossen werden Betroffene Lage war Angaben beteiligten Behörde vgl. § Abs. FamFG äußern . 4 . Akteninhalt ist Betroffenen Haftantrag auch später ausgehändigt worden . Akteneinsicht Kenntnis vollständigen Antrag hätte erlangen können ist damaligen Verfahrensbevollmächtigten erst Laufe Anhörung Beschwerdegericht angeboten worden . eingelassen hat ist verständlich kann Betroffenen Nachteil gereichen . Beschwerdegericht wollte Protokoll Anhörung etwa Akteneinsicht Betroffenen Frist Stellungnahme gewähren geschehen sogleich Schluss Anhörung Entscheidung treffen . Verfahrensweise insbesondere Umstands Haftantrag zunächst Betroffenen hätte übersetzt werden müssen Anspruch Gewährung rechtlichen Gehörs eklatant verletzt hat liegt Hand . 5 . Fehlen ordnungsgemäßen Anhörung Betroffenen Vorinstanzen drückt gleichwohl angeordneten aufrechterhaltenen Haft Makel rechtswidrigen Freiheitsentziehung vgl. Senat Beschluss 4 . März . . ist weitere Vollziehung Haftanordnung auszusetzen . Schmidt-Räntsch Czub Vorinstanzen : AG Entscheidung Entscheidung