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940 lines
7.6 KiB

BESCHLUSS
14
.
Februar
Rechtsstreit
V.
Zivilsenat
hat
14
.
Februar
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Dr.
Dr.
Richterin
Dr.
Richter
Dr.
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Beschluss
5
.
Zivilsenats
Brandenburgischen
Oberlandesgerichts
22
.
August
wird
Kosten
Klägers
zurückgewiesen
.
Gegenstandswert
Rechtsbeschwerdeverfahrens
beträgt
.
Gründe
:
Parteien
sind
Eigentümer
benachbarter
Grundstücke
.
Kläger
hat
Beklagte
Klage
Zustimmung
Absicherung
Zufahrt
Nachbargrundstück
Bestellung
Grunddienstbarkeit
erhoben
.
Landgericht
hat
Urteil
27
.
Februar
Beklagte
Bewilligung
verurteilt
Zug
Zug
Übergabe
notariellen
Urkunde
Kläger
Beklagten
Zahlung
jährlichen
Nutzungsentgeltes
verpflichtet
Anspruchs
sofortigen
Zwangsvollstreckung
unterwirft
.
Entscheidung
ist
Parteien
7
.
März
zugestellt
worden
so
Berufungsfrist
Dienstag
Osterfeiertagen
10
.
April
ablief
.
Urteil
haben
Parteien
angefochten
.
Berufungsschrift
Klägers
Rechtsanwalt
selbst
vertritt
ist
20
.
April
Oberlandesgericht
eingegangen
.
23
.
April
hat
Kläger
Wiedereinsetzung
vorherigen
Stand
versäumten
Berufungsfrist
beantragt
.
Begründung
hat
vorgetragen
Freitag
30
.
März
ordnungsgemäß
adressierten
ausreichend
frankierten
Brief
Berufungsschrift
zusammen
anderen
Schriftstücken
Bürofachangestellten
Versendung
Post
übergeben
habe
.
habe
Briefe
üblich
etwa
Uhr
Briefkasten
eingeworfen
.
Brief
Berufungsbegründung
sei
Postwege
verloren
gegangen
.
30
.
März
sei
letzter
Arbeitstag
Auslandsurlaub
gewesen
;
habe
persönlich
überzeugt
Berufungsschrift
herausgegangen
sei
.
Oberlandesgericht
hat
Beschluss
22
.
August
Wiedereinsetzungsgesuch
unzulässig
zurückgewiesen
.
wendet
Kläger
Rechtsbeschwerde
.
II
.
Berufungsgericht
meint
Wiedereinsetzungsantrag
unzulässig
sei
Kläger
entsprechend
§
Abs.
tatsächlichen
Voraussetzungen
Zulässigkeit
Begründetheit
Gesuchs
vorgetragen
habe
.
fehlten
Wahrung
Antragsfrist
§
bedeutsame
Angabe
Hindernis
weggefallen
sei
.
sei
erforderlich
gewesen
Kläger
hinzuweisen
Behebung
Mangels
Ablauf
Antragsfrist
§
möglich
gewesen
sei
.
.
1
.
Rechtsbeschwerde
ist
zwar
statthaft
§
Abs.
Nr.
.
V.m
.
Abs.
Satz
.
ist
jedoch
nur
dann
zulässig
Rechtssache
grundsätzliche
Bedeutung
hat
Fortbildung
Rechts
Sicherung
einheitlichen
Rechtsprechung
Entscheidung
Rechtsbeschwerdegerichts
erfordert
§
Abs.
;
vgl.
auch
.
2
.
Voraussetzungen
vorliegen
muss
Begründung
Rechtsbeschwerde
dargelegt
werden
§
Abs.
Nr.
.
fehlt
.
Rechtsbeschwerde
macht
geltend
Rechtssache
grundsätzliche
Bedeutung
habe
§
Abs.
Nr.
.
aufgeworfene
Rechtsfrage
Umstände
Beginn
Fristablaufs
auch
dann
sind
Rückrechnung
Zeitpunkt
Eingangs
Wiedereinsetzungsantrages
Gericht
Beginn
Antragsfrist
noch
laufende
Rechtsmittelfrist
fällt
ist
klärungsbedürftig
.
ist
bereits
Bundesgerichtshof
.
31
.
Januar
abweichend
Rechtsbeschwerde
vertretenen
Ansicht
entschieden
worden
.
Frist
Wiedereinsetzung
beginnt
§
Abs.
Wegfall
Hindernisses
laufen
zwar
auch
dann
Umstand
schon
Ablauf
Frist
vorzunehmende
Prozesshandlung
eintritt
.
Auffassung
wird
auch
Schrifttum
ganz
überwiegend
vertreten
Ball
;
682
;
HK-ZPO/Saenger
2
.
Aufl
.
§
Rdn
.
4
;
MünchKomm-ZPO/Gehrlein
3
.
Aufl
.
§
Rdn
.
7
;
Musielak/Grandel
5
.
Aufl
.
§
Rdn
.
3
;
Stein/Jonas/Roth
22
.
Aufl
.
§
Rdn
.
;
Thomas/Putzo/Hüßtege
28
.
Aufl
.
§
Rdn
.
5
;
Zöller/Greger
26
.
Aufl
.
§
Rdn
.
.
Umstände
Fristbeginn
maßgeblich
sind
sind
auch
Fall
darzulegen
.
Rechtsfrage
ist
geklärt
anzusehen
Rechtsbeschwerdebegründung
Rechtsprechung
Literatur
Rechtsfrage
gar
befasst
hat
auch
Gründe
benennt
bisherigen
Rechtsprechung
mehr
festzuhalten
sein
sollte
.
Rechtsbeschwerde
macht
ferner
Verletzung
Gebots
Gewährung
rechtlichen
Gehörs
Art
.
Abs.
GG
geltend
.
meint
habe
richterlichen
Hinweises
§
Abs.
bedurft
Kläger
Wiedereinsetzungsgesuch
Wegfall
Hindernisses
vorgetragen
hatte
.
ist
Gehörsverstoß
dargetan
.
Ansicht
Beschwerdeführers
hätte
Berufungsgericht
nämlich
Vortrag
Klägers
nachgereichten
Schriftsatz
23
.
Oktober
Umständen
Hindernis
rechtzeitigen
Einreichung
Berufungsschrift
behoben
war
Wiedereinsetzungsfrist
laufen
begann
auch
dann
berücksichtigen
dürfen
Vorbringen
Entscheidung
Wiedereinsetzungsantrag
Zulässigkeit
Berufung
eingegangen
wäre
.
Auch
Begründung
Wiedereinsetzungsgesuchs
erforderlichen
Vortrag
§
Abs.
bestimmte
Antragsfrist
eingehalten
worden
ist
;
;
.
18
.
September
§
Abs.
Satz
Antragsbegründung
gilt
Antragsfrist
.
12
.
Mai
;
.
5
.
Oktober
.
Zwar
dürfen
erkennbar
unklare
ergänzungsbedürftige
Angaben
Aufklärung
Gericht
§
geboten
gewesen
wäre
auch
noch
Ablauf
Wiedereinsetzungsfrist
erläutert
vervollständigt
werden
.
6
.
Mai
.
muss
jedoch
ergänzendes
Vorbringen
handeln
.
erst
Fristablauf
eingehende
nachgeschobene
Begründung
Voraussetzungen
Wiedereinsetzung
hier
Einhaltung
Antragsfrist
erstmals
dargelegt
wird
muss
unberücksichtigt
bleiben
.
12
.
Mai
aaO
.
So
ist
hier
Wiedereinsetzungsgesuch
23
.
April
Vorbringen
Fortfall
Hindernisses
fehlte
.
3
.
Andere
Gründe
Zulässigkeit
Rechtsbeschwerde
führen
könnten
trägt
Beschwerdeführer
.
Hier
ergeben
allerdings
Anhaltspunkte
Berufungsgericht
Anforderungen
Begründung
Wiedereinsetzungsgesuchs
§
Abs.
Satz
überspannt
Rechtsmittelführer
Beschreitung
eröffneten
Rechtsweges
unzumutbaren
Sachgründen
mehr
rechtfertigenden
Weise
erschwert
hat
Verletzung
Art
.
Abs.
GG
.
V.m
.
Rechtsstaatsprinzip
Art
.
Abs.
GG
.
hat
Wiedereinsetzungsantrag
allein
Begründungsmangels
Fehlen
Angaben
Weise
Hindernis
behoben
war
unzulässig
verworfen
geprüft
haben
bereits
Darlegungen
Wiedereinsetzungsgründen
offenkundigen
Umständen
Kalender
ergibt
Wiedereinsetzungsfrist
unabhängig
gewahrt
wurde
konkret
Hindernis
fortgefallen
ist
.
Prüfung
drängte
aber
.
Wiedereinsetzungsgesuch
ist
Montag
23
.
April
Berufungsgericht
eingegangen
.
zweiwöchige
Frist
Wiedereinsetzungsantrag
§
Abs.
Satz
hätte
Berücksichtigung
offenkundigen
Umstände
9
.
April
Ostermontag
auch
vorangegangene
Karfreitag
6
.
April
gesetzliche
Feiertage
waren
nur
dann
gewahrt
sein
können
Kläger
liegenden
Tagen
Donnerstag
5
.
April
erfahren
hatte
Umständen
hätte
erfahren
müssen
Vortrag
Freitag
30
.
März
eingeworfene
Brief
Berufungsschrift
Ablauf
Berufungsfrist
10
.
April
Berufungsgericht
eingehen
werde
.
kann
Wiedereinsetzungsgesuch
vorgetragenen
Tatsachen
kaum
angenommen
werden
.
Kläger
dürften
Zeitraum
knappen
Woche
Versendung
Beginn
Feiertage
Nachfragepflichten
Bezug
rechtzeitigen
Eingang
Berufungsfrist
Berufungsgericht
getroffen
haben
.
ergebenden
Zulässigkeitsgrund
Überspannung
Anforderungen
Begründung
Wiedereinsetzungsgesuchs
hat
Rechtsbeschwerde
aber
einmal
ansatzweise
geltend
gemacht
.
angeführten
Argumente
Begründung
Zulässigkeit
Rechtsbeschwerde
betreffen
andere
Gesichtspunkte
lassen
selbst
wohlwollender
Interessen
anderen
Partei
weitgehend
hintanstellender
Betrachtung
möglicherweise
gegebenen
Zulässigkeitsgrund
dargelegt
anzusehen
.
Rechtsbeschwerdegericht
darf
indes
§
Abs.
Satz
Entscheidung
nur
Zulässigkeitsgründe
stützen
Rechtsbeschwerdeführer
Begründung
Rechtsmittels
gemäß
§
Abs.
Nr.
dargelegt
hat
vgl.
.
29
.
September
ZB
.
gesetzliche
Regelung
Voraussetzungen
Rechtsbeschwerdeverfahrens
lässt
unabhängig
Rügen
Rechtsbeschwerdeführers
Entscheidung
Gunsten
Lasten
anderen
Partei
Grund
Prüfung
gesamten
Akteninhalts
Amts
treffen
vorgetragene
sigkeitsvoraussetzungen
vorliegen
selbst
hier
Umständen
nahe
liegt
.
unzumutbare
Zulässigkeitshürde
Art
.
Abs.
GG
.
V.m
.
Rechtsstaatsprinzip
wird
schon
errichtet
Parteien
Bundesgerichtshof
zugelassene
Rechtsanwälte
vertreten
lassen
müssen
speziellen
Materie
Rechtsbeschwerdeverfahrens
vertraut
sind
Senat
.
24
.
Mai
.
IV
.
Kostenentscheidung
beruht
§
Abs.
.
Schmidt-Räntsch
Czub
Vorinstanzen
:
Entscheidung
27.02.2007
OLG
Entscheidung