BESCHLUSS 14 . Februar Rechtsstreit V. Zivilsenat hat 14 . Februar Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Dr. Dr. Richterin Dr. Richter Dr. beschlossen : Rechtsbeschwerde Beschluss 5 . Zivilsenats Brandenburgischen Oberlandesgerichts 22 . August wird Kosten Klägers zurückgewiesen . Gegenstandswert Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt € . Gründe : Parteien sind Eigentümer benachbarter Grundstücke . Kläger hat Beklagte Klage Zustimmung Absicherung Zufahrt Nachbargrundstück Bestellung Grunddienstbarkeit erhoben . Landgericht hat Urteil 27 . Februar Beklagte Bewilligung verurteilt Zug Zug Übergabe notariellen Urkunde Kläger Beklagten Zahlung jährlichen Nutzungsentgeltes € verpflichtet Anspruchs sofortigen Zwangsvollstreckung unterwirft . Entscheidung ist Parteien 7 . März zugestellt worden so Berufungsfrist Dienstag Osterfeiertagen 10 . April ablief . Urteil haben Parteien angefochten . Berufungsschrift Klägers Rechtsanwalt selbst vertritt ist 20 . April Oberlandesgericht eingegangen . 23 . April hat Kläger Wiedereinsetzung vorherigen Stand versäumten Berufungsfrist beantragt . Begründung hat vorgetragen Freitag 30 . März ordnungsgemäß adressierten ausreichend frankierten Brief Berufungsschrift zusammen anderen Schriftstücken Bürofachangestellten Versendung Post übergeben habe . habe Briefe üblich etwa Uhr Briefkasten eingeworfen . Brief Berufungsbegründung sei Postwege verloren gegangen . 30 . März sei letzter Arbeitstag Auslandsurlaub gewesen ; habe persönlich überzeugt Berufungsschrift herausgegangen sei . Oberlandesgericht hat Beschluss 22 . August Wiedereinsetzungsgesuch unzulässig zurückgewiesen . wendet Kläger Rechtsbeschwerde . II . Berufungsgericht meint Wiedereinsetzungsantrag unzulässig sei Kläger entsprechend § Abs. tatsächlichen Voraussetzungen Zulässigkeit Begründetheit Gesuchs vorgetragen habe . fehlten Wahrung Antragsfrist § bedeutsame Angabe Hindernis weggefallen sei . sei erforderlich gewesen Kläger hinzuweisen Behebung Mangels Ablauf Antragsfrist § möglich gewesen sei . . 1 . Rechtsbeschwerde ist zwar statthaft § Abs. Nr. . V.m . Abs. Satz . ist jedoch nur dann zulässig Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat Fortbildung Rechts Sicherung einheitlichen Rechtsprechung Entscheidung Rechtsbeschwerdegerichts erfordert § Abs. ; vgl. auch . 2 . Voraussetzungen vorliegen muss Begründung Rechtsbeschwerde dargelegt werden § Abs. Nr. . fehlt . Rechtsbeschwerde macht geltend Rechtssache grundsätzliche Bedeutung habe § Abs. Nr. . aufgeworfene Rechtsfrage Umstände Beginn Fristablaufs auch dann sind Rückrechnung Zeitpunkt Eingangs Wiedereinsetzungsantrages Gericht Beginn Antragsfrist noch laufende Rechtsmittelfrist fällt ist klärungsbedürftig . ist bereits Bundesgerichtshof . 31 . Januar abweichend Rechtsbeschwerde vertretenen Ansicht entschieden worden . Frist Wiedereinsetzung beginnt § Abs. Wegfall Hindernisses laufen zwar auch dann Umstand schon Ablauf Frist vorzunehmende Prozesshandlung eintritt . Auffassung wird auch Schrifttum ganz überwiegend vertreten Ball ; 682 ; HK-ZPO/Saenger 2 . Aufl . § Rdn . 4 ; MünchKomm-ZPO/Gehrlein 3 . Aufl . § Rdn . 7 ; Musielak/Grandel 5 . Aufl . § Rdn . 3 ; Stein/Jonas/Roth 22 . Aufl . § Rdn . ; Thomas/Putzo/Hüßtege 28 . Aufl . § Rdn . 5 ; Zöller/Greger 26 . Aufl . § Rdn . . Umstände Fristbeginn maßgeblich sind sind auch Fall darzulegen . Rechtsfrage ist geklärt anzusehen Rechtsbeschwerdebegründung Rechtsprechung Literatur Rechtsfrage gar befasst hat auch Gründe benennt bisherigen Rechtsprechung mehr festzuhalten sein sollte . Rechtsbeschwerde macht ferner Verletzung Gebots Gewährung rechtlichen Gehörs Art . Abs. GG geltend . meint habe richterlichen Hinweises § Abs. bedurft Kläger Wiedereinsetzungsgesuch Wegfall Hindernisses vorgetragen hatte . ist Gehörsverstoß dargetan . Ansicht Beschwerdeführers hätte Berufungsgericht nämlich Vortrag Klägers nachgereichten Schriftsatz 23 . Oktober Umständen Hindernis rechtzeitigen Einreichung Berufungsschrift behoben war Wiedereinsetzungsfrist laufen begann auch dann berücksichtigen dürfen Vorbringen Entscheidung Wiedereinsetzungsantrag Zulässigkeit Berufung eingegangen wäre . Auch Begründung Wiedereinsetzungsgesuchs erforderlichen Vortrag § Abs. bestimmte Antragsfrist eingehalten worden ist ; ; . 18 . September § Abs. Satz Antragsbegründung gilt Antragsfrist . 12 . Mai ; . 5 . Oktober . Zwar dürfen erkennbar unklare ergänzungsbedürftige Angaben Aufklärung Gericht § geboten gewesen wäre auch noch Ablauf Wiedereinsetzungsfrist erläutert vervollständigt werden . 6 . Mai . muss jedoch ergänzendes Vorbringen handeln . erst Fristablauf eingehende nachgeschobene Begründung Voraussetzungen Wiedereinsetzung hier Einhaltung Antragsfrist erstmals dargelegt wird muss unberücksichtigt bleiben . 12 . Mai aaO . So ist hier Wiedereinsetzungsgesuch 23 . April Vorbringen Fortfall Hindernisses fehlte . 3 . Andere Gründe Zulässigkeit Rechtsbeschwerde führen könnten trägt Beschwerdeführer . Hier ergeben allerdings Anhaltspunkte Berufungsgericht Anforderungen Begründung Wiedereinsetzungsgesuchs § Abs. Satz überspannt Rechtsmittelführer Beschreitung eröffneten Rechtsweges unzumutbaren Sachgründen mehr rechtfertigenden Weise erschwert hat Verletzung Art . Abs. GG . V.m . Rechtsstaatsprinzip Art . Abs. GG . hat Wiedereinsetzungsantrag allein Begründungsmangels Fehlen Angaben Weise Hindernis behoben war unzulässig verworfen geprüft haben bereits Darlegungen Wiedereinsetzungsgründen offenkundigen Umständen Kalender ergibt Wiedereinsetzungsfrist unabhängig gewahrt wurde konkret Hindernis fortgefallen ist . Prüfung drängte aber . Wiedereinsetzungsgesuch ist Montag 23 . April Berufungsgericht eingegangen . zweiwöchige Frist Wiedereinsetzungsantrag § Abs. Satz hätte Berücksichtigung offenkundigen Umstände 9 . April Ostermontag auch vorangegangene Karfreitag 6 . April gesetzliche Feiertage waren nur dann gewahrt sein können Kläger liegenden Tagen Donnerstag 5 . April erfahren hatte Umständen hätte erfahren müssen Vortrag Freitag 30 . März eingeworfene Brief Berufungsschrift Ablauf Berufungsfrist 10 . April Berufungsgericht eingehen werde . kann Wiedereinsetzungsgesuch vorgetragenen Tatsachen kaum angenommen werden . Kläger dürften Zeitraum knappen Woche Versendung Beginn Feiertage Nachfragepflichten Bezug rechtzeitigen Eingang Berufungsfrist Berufungsgericht getroffen haben . ergebenden Zulässigkeitsgrund Überspannung Anforderungen Begründung Wiedereinsetzungsgesuchs hat Rechtsbeschwerde aber einmal ansatzweise geltend gemacht . angeführten Argumente Begründung Zulässigkeit Rechtsbeschwerde betreffen andere Gesichtspunkte lassen selbst wohlwollender Interessen anderen Partei weitgehend hintanstellender Betrachtung möglicherweise gegebenen Zulässigkeitsgrund dargelegt anzusehen . Rechtsbeschwerdegericht darf indes § Abs. Satz Entscheidung nur Zulässigkeitsgründe stützen Rechtsbeschwerdeführer Begründung Rechtsmittels gemäß § Abs. Nr. dargelegt hat vgl. . 29 . September ZB . gesetzliche Regelung Voraussetzungen Rechtsbeschwerdeverfahrens lässt unabhängig Rügen Rechtsbeschwerdeführers Entscheidung Gunsten Lasten anderen Partei Grund Prüfung gesamten Akteninhalts Amts treffen vorgetragene sigkeitsvoraussetzungen vorliegen selbst hier Umständen nahe liegt . unzumutbare Zulässigkeitshürde Art . Abs. GG . V.m . Rechtsstaatsprinzip wird schon errichtet Parteien Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwälte vertreten lassen müssen speziellen Materie Rechtsbeschwerdeverfahrens vertraut sind Senat . 24 . Mai . IV . Kostenentscheidung beruht § Abs. . Schmidt-Räntsch Czub Vorinstanzen : Entscheidung 27.02.2007 OLG Entscheidung