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805 lines
6.5 KiB

BESCHLUSS
10
.
Oktober
Zurückschiebungshaftsache
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
FamFG
§
Abs.
Satz
Beschwerdegericht
kann
Voraussetzungen
§
Abs.
Satz
FamFG
Übrigen
vorliegen
persönlichen
Anhörung
Betroffenen
nur
absehen
erste
Instanz
verfahrensfehlerfrei
durchgeführt
hat
.
ändert
auch
Betroffenen
erklärter
Verzicht
erneute
Anhörung
.
Beschluss
10
.
Oktober
AG
V.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
10
.
Oktober
Vorsitzende
Richterin
Dr.
Richter
Dr.
Richterinnen
Dr.
Weinland
Richter
Dr.
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Betroffenen
wird
festgestellt
Beschluss
Amtsgerichts
22
.
April
Beschluss
5
.
Zivilkammer
Landgerichts
29
.
Mai
Rechten
verletzt
haben
.
Gerichtskosten
werden
Instanzen
erhoben
.
zweckentsprechenden
Rechtsverfolgung
notwendigen
Auslagen
Betroffenen
Instanzen
werden
Bundesrepublik
auferlegt
.
Gegenstandswert
Rechtsbeschwerdeverfahrens
beträgt
.
Gründe
:
Betroffene
eritreischer
Staatsangehöriger
wurde
22
.
April
Bahnhof
festgenommen
Besitz
Einreise
Bundesrepublik
erforderlichen
Papiere
war
.
EURODAC-Abgleich
ergab
Treffer
.
Bescheid
22
.
April
verfügte
beteiligte
Behörde
schiebung
Betroffenen
anderen
Staat
einreisen
dürfe
.
Antrag
beteiligten
Behörde
hat
Amtsgericht
Anhörung
Betroffenen
Beschluss
22
.
April
Zurückschiebungshaft
21
Juli
angeordnet
.
Landgericht
hat
Beschwerde
zurückgewiesen
.
Hiergegen
richtet
Rechtsbeschwerde
Betroffenen
Feststellung
erreichen
will
Beschlüsse
Vorinstanzen
Rechten
verletzt
haben
.
II
.
Beschwerdegericht
meint
Haftantrag
genüge
gesetzlichen
Anforderungen
.
Aushändigung
Haftantrages
Betroffenen
sei
entbehrlich
gewesen
.
Nur
Betroffene
Hinblick
Besonderheiten
jeweiligen
Falles
vorherige
Kenntnis
Inhalts
Haftantrages
Lage
sei
Sachaufklärung
beizutragen
müsse
Antrag
Anhörung
übermittelt
werden
.
Fällen
vorliegenden
einfachen
überschaubaren
Sachverhalt
beträfen
genüge
Eröffnung
Haftantrages
Beginn
Anhörung
.
sei
hier
erfolgt
.
Betroffenen
sei
Beginn
Anhörung
Haftantrag
telefonische
Beteiligung
Dolmetscherin
bekannt
gegeben
übersetzt
worden
.
Betroffene
habe
auch
erklärt
Ausführungen
verstanden
habe
wisse
Asylantrag
weiter
verfolgen
müsse
.
.
Rechtsbeschwerde
ist
Erledigung
Hauptsache
Feststellungsantrag
analog
§
FamFG
Zulassung
§
Abs.
Nr.
FamFG
statthaft
vgl.
nur
Senat
Beschluss
29
.
April
InfAuslR
fristgerecht
§
FamFG
eingelegt
hat
Erfolg
.
1
.
Betroffene
ist
Haftanordnung
Amtsgerichts
jedenfalls
Rechten
verletzt
worden
Haftantrag
ausgehändigt
worden
ist
.
Zwar
kann
Antrag
erst
Beginn
Anhörung
eröffnet
werden
einfachen
überschaubaren
Sachverhalt
betrifft
auch
Berücksichtigung
etwaigen
Überraschung
auskunftsfähig
ist
.
folgt
jedoch
Haftrichter
Fall
beschränken
darf
Inhalt
mündlich
vorzutragen
.
Vielmehr
muss
Betroffenen
Fall
Ablichtung
Antrags
ausgehändigt
erforderlichenfalls
mündlich
übersetzt
Anhörungsprotokoll
anderen
Aktenstelle
schriftlich
dokumentiert
werden
Senat
Beschluss
14
.
Juni
InfAuslR
.
9
;
Beschluss
6
.
Dezember
InfAuslR
.
.
Aushändigung
Ablichtung
Haftantrages
fehlt
hier
.
Protokoll
Anhörung
Betroffenen
Amtsgericht
lässt
entnehmen
.
2
.
folgende
Verletzung
Anspruchs
rechtliches
Gehör
Art
.
Abs.
GG
;
vgl.
Senat
Beschluss
11
.
Oktober
.
ist
auch
Beschwerdeverfahren
behoben
worden
.
Heilung
Verstoßes
Wirkung
Zukunft
möglich
wäre
vgl.
Senat
15
.
September
.
8)
ist
Beschwerdeinstanz
eingetreten
.
Zwar
ist
Verfahrensbevollmächtigten
Betroffenen
Einlegung
Beschwerde
Haftantrag
übermittelt
worden
.
Heilung
setzt
aber
Anhörung
Betroffene
nunmehr
bekannten
Haftantrag
äußern
kann
vgl.
Senat
Beschluss
20
.
März
.
juris
.
Beschwerdegericht
hat
durchgeführt
.
Umstand
Betroffene
erneute
persönliche
Anhörung
verzichtet
hat
machte
entbehrlich
.
§
Abs.
Satz
FamFG
kann
Beschwerdegericht
Durchführung
Termins
mündlichen
Verhandlung
einzelner
Verfahrenshandlungen
absehen
bereits
ersten
Rechtszug
vorgenommen
wurden
erneuten
Vornahme
zusätzlichen
Erkenntnisse
erwarten
sind
.
Beschwerdeverfahren
volle
Tatsacheninstanz
ausgestaltet
ist
wird
pflichtgemäße
Ermessen
Beschwerdegerichts
gestellt
Umfang
Ermittlungen
Beweiserhebungen
wiederholt
.
Vorschrift
dient
effizienten
Nutzung
gerichtlicher
Ressourcen
Beschwerdeinstanz
unnötige
doppelte
Beweisaufnahmen
verhindert
werden
Durchführung
Termins
verzichtet
werden
kann
Sache
bereits
ersten
Instanz
erforderlichen
Umfang
Beteiligten
erörtert
wurde
Beschluss
2
.
März
.
Hinweis
BT-Drucks
.
S.
.
Sp
.
.
Abs.
Satz
FamFG
räumt
auch
Freiheitsentziehungsverfahren
Beschwerdegericht
Möglichkeit
erneuten
Anhörung
Betroffenen
abzusehen
etwa
erstinstanzliche
Anhörung
Betroffenen
nur
kurze
Zeit
zurückliegt
Akteninhalt
neuen
entscheidungserheblichen
Tatsachen
rechtliche
Gesichtspunkte
ergeben
Beschwerdegericht
Akten
dokumentierte
Ergebnis
erstinstanzlichen
Anhörung
abweichend
werten
will
persönlichen
Eindruck
Gerichts
Betroffenen
ankommt
.
Macht
Beschwerdegericht
Möglichkeit
Gebrauch
muss
Entscheidung
Gründe
nachprüfbarer
Weise
darlegen
Unterbringungsverfahren
:
2
.
aaO
.
.
Auch
ausdrücklich
erklärter
Verzicht
Betroffenen
erneute
persönliche
Anhörung
kann
Zusammenhang
Bedeutung
sein
Betroffene
erkennen
gibt
erneuten
Anhörung
Sicht
zusätzlichen
Erkenntnisse
erwarten
sind
.
Allerdings
kann
Beschwerdeverfahren
Wiederholung
Verfahrenshandlungen
abgesehen
werden
Gericht
ersten
Rechtszugs
zwingende
Verfahrensvorschriften
verletzt
hat
Beschluss
2
.
März
aaO
.
;
Senat
Beschluss
18
.
August
.
13
;
Beschluss
8
.
Februar
.
.
Fall
muss
Beschwerdegericht
vorbehaltlich
Möglichkeiten
§
Abs.
Satz
FamFG
Art
.
Abs.
Satz
GG
abzuleitenden
Beschleunigungsgrundsatzes
BVerfGE
f.
;
praktisch
Tragen
kommen
betreffenden
Teil
Verfahrens
nachholen
.
gilt
insbesondere
dann
erstinstanzliche
Gericht
Anhörung
Betroffenen
zwingende
Verfahrensvorschriften
verletzt
hat
Unterbringungsverfahren
:
2
.
aaO
.
.
Anhörung
Betroffenen
Freiheitsentziehungssachen
§
Abs.
FamFG
dient
Verwirklichung
Art
.
Abs.
Satz
GG
garantierten
Rechte
Betroffenen
.
darf
Freiheit
Person
nur
förmlichen
Gesetzes
Beachtung
vorgeschriebenen
Formen
beschränkt
werden
.
Verfahrensfehler
Durchführung
Anhörung
verletzen
Betroffenen
nur
Anspruch
Gewährung
rechtlichen
Gehörs
Art
.
Abs.
GG
auch
grundrechtsgleichen
Recht
Art
.
Abs.
Satz
GG
vgl.
Beschluss
2
.
März
aaO
.
.
erstinstanzliche
Anhörung
Betroffenen
wesentlichen
Verfahrensmangel
litt
konnte
Beschwerdegericht
Betroffenen
erklärten
Verzichts
erneuter
Anhörung
absehen
.
IV
.
Kostenentscheidung
folgt
§
Abs.
§
Abs.
§
FamFG
Art
.
EMRK
analog
Abs.
Satz
KostO
Festsetzung
Beschwerdewerts
§
Abs.
KostO
§
Abs.
Weinland
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
Entscheidung