BESCHLUSS 10 . Oktober Zurückschiebungshaftsache Nachschlagewerk : ja : : ja FamFG § Abs. Satz Beschwerdegericht kann Voraussetzungen § Abs. Satz FamFG Übrigen vorliegen persönlichen Anhörung Betroffenen nur absehen erste Instanz verfahrensfehlerfrei durchgeführt hat . ändert auch Betroffenen erklärter Verzicht erneute Anhörung . Beschluss 10 . Oktober AG V. Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 10 . Oktober Vorsitzende Richterin Dr. Richter Dr. Richterinnen Dr. Weinland Richter Dr. beschlossen : Rechtsbeschwerde Betroffenen wird festgestellt Beschluss Amtsgerichts 22 . April Beschluss 5 . Zivilkammer Landgerichts 29 . Mai Rechten verletzt haben . Gerichtskosten werden Instanzen erhoben . zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen Betroffenen Instanzen werden Bundesrepublik auferlegt . Gegenstandswert Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt € . Gründe : Betroffene eritreischer Staatsangehöriger wurde 22 . April Bahnhof festgenommen Besitz Einreise Bundesrepublik erforderlichen Papiere war . EURODAC-Abgleich ergab Treffer . Bescheid 22 . April verfügte beteiligte Behörde schiebung Betroffenen anderen Staat einreisen dürfe . Antrag beteiligten Behörde hat Amtsgericht Anhörung Betroffenen Beschluss 22 . April Zurückschiebungshaft 21 Juli angeordnet . Landgericht hat Beschwerde zurückgewiesen . Hiergegen richtet Rechtsbeschwerde Betroffenen Feststellung erreichen will Beschlüsse Vorinstanzen Rechten verletzt haben . II . Beschwerdegericht meint Haftantrag genüge gesetzlichen Anforderungen . Aushändigung Haftantrages Betroffenen sei entbehrlich gewesen . Nur Betroffene Hinblick Besonderheiten jeweiligen Falles vorherige Kenntnis Inhalts Haftantrages Lage sei Sachaufklärung beizutragen müsse Antrag Anhörung übermittelt werden . Fällen vorliegenden einfachen überschaubaren Sachverhalt beträfen genüge Eröffnung Haftantrages Beginn Anhörung . sei hier erfolgt . Betroffenen sei Beginn Anhörung Haftantrag telefonische Beteiligung Dolmetscherin bekannt gegeben übersetzt worden . Betroffene habe auch erklärt Ausführungen verstanden habe wisse Asylantrag weiter verfolgen müsse . . Rechtsbeschwerde ist Erledigung Hauptsache Feststellungsantrag analog § FamFG Zulassung § Abs. Nr. FamFG statthaft vgl. nur Senat Beschluss 29 . April InfAuslR fristgerecht § FamFG eingelegt hat Erfolg . 1 . Betroffene ist Haftanordnung Amtsgerichts jedenfalls Rechten verletzt worden Haftantrag ausgehändigt worden ist . Zwar kann Antrag erst Beginn Anhörung eröffnet werden einfachen überschaubaren Sachverhalt betrifft auch Berücksichtigung etwaigen Überraschung auskunftsfähig ist . folgt jedoch Haftrichter Fall beschränken darf Inhalt mündlich vorzutragen . Vielmehr muss Betroffenen Fall Ablichtung Antrags ausgehändigt erforderlichenfalls mündlich übersetzt Anhörungsprotokoll anderen Aktenstelle schriftlich dokumentiert werden Senat Beschluss 14 . Juni InfAuslR . 9 ; Beschluss 6 . Dezember InfAuslR . . Aushändigung Ablichtung Haftantrages fehlt hier . Protokoll Anhörung Betroffenen Amtsgericht lässt entnehmen . 2 . folgende Verletzung Anspruchs rechtliches Gehör Art . Abs. GG ; vgl. Senat Beschluss 11 . Oktober . ist auch Beschwerdeverfahren behoben worden . Heilung Verstoßes Wirkung Zukunft möglich wäre vgl. Senat 15 . September . 8) ist Beschwerdeinstanz eingetreten . Zwar ist Verfahrensbevollmächtigten Betroffenen Einlegung Beschwerde Haftantrag übermittelt worden . Heilung setzt aber Anhörung Betroffene nunmehr bekannten Haftantrag äußern kann vgl. Senat Beschluss 20 . März . juris . Beschwerdegericht hat durchgeführt . Umstand Betroffene erneute persönliche Anhörung verzichtet hat machte entbehrlich . § Abs. Satz FamFG kann Beschwerdegericht Durchführung Termins mündlichen Verhandlung einzelner Verfahrenshandlungen absehen bereits ersten Rechtszug vorgenommen wurden erneuten Vornahme zusätzlichen Erkenntnisse erwarten sind . Beschwerdeverfahren volle Tatsacheninstanz ausgestaltet ist wird pflichtgemäße Ermessen Beschwerdegerichts gestellt Umfang Ermittlungen Beweiserhebungen wiederholt . Vorschrift dient effizienten Nutzung gerichtlicher Ressourcen Beschwerdeinstanz unnötige doppelte Beweisaufnahmen verhindert werden Durchführung Termins verzichtet werden kann Sache bereits ersten Instanz erforderlichen Umfang Beteiligten erörtert wurde Beschluss 2 . März . Hinweis BT-Drucks . S. . Sp . . Abs. Satz FamFG räumt auch Freiheitsentziehungsverfahren Beschwerdegericht Möglichkeit erneuten Anhörung Betroffenen abzusehen etwa erstinstanzliche Anhörung Betroffenen nur kurze Zeit zurückliegt Akteninhalt neuen entscheidungserheblichen Tatsachen rechtliche Gesichtspunkte ergeben Beschwerdegericht Akten dokumentierte Ergebnis erstinstanzlichen Anhörung abweichend werten will persönlichen Eindruck Gerichts Betroffenen ankommt . Macht Beschwerdegericht Möglichkeit Gebrauch muss Entscheidung Gründe nachprüfbarer Weise darlegen Unterbringungsverfahren : 2 . aaO . . Auch ausdrücklich erklärter Verzicht Betroffenen erneute persönliche Anhörung kann Zusammenhang Bedeutung sein Betroffene erkennen gibt erneuten Anhörung Sicht zusätzlichen Erkenntnisse erwarten sind . Allerdings kann Beschwerdeverfahren Wiederholung Verfahrenshandlungen abgesehen werden Gericht ersten Rechtszugs zwingende Verfahrensvorschriften verletzt hat Beschluss 2 . März aaO . ; Senat Beschluss 18 . August . 13 ; Beschluss 8 . Februar . . Fall muss Beschwerdegericht vorbehaltlich Möglichkeiten § Abs. Satz FamFG Art . Abs. Satz GG abzuleitenden Beschleunigungsgrundsatzes BVerfGE f. ; praktisch Tragen kommen betreffenden Teil Verfahrens nachholen . gilt insbesondere dann erstinstanzliche Gericht Anhörung Betroffenen zwingende Verfahrensvorschriften verletzt hat Unterbringungsverfahren : 2 . aaO . . Anhörung Betroffenen Freiheitsentziehungssachen § Abs. FamFG dient Verwirklichung Art . Abs. Satz GG garantierten Rechte Betroffenen . darf Freiheit Person nur förmlichen Gesetzes Beachtung vorgeschriebenen Formen beschränkt werden . Verfahrensfehler Durchführung Anhörung verletzen Betroffenen nur Anspruch Gewährung rechtlichen Gehörs Art . Abs. GG auch grundrechtsgleichen Recht Art . Abs. Satz GG vgl. Beschluss 2 . März aaO . . erstinstanzliche Anhörung Betroffenen wesentlichen Verfahrensmangel litt konnte Beschwerdegericht Betroffenen erklärten Verzichts erneuter Anhörung absehen . IV . Kostenentscheidung folgt § Abs. § Abs. § FamFG Art . EMRK analog Abs. Satz KostO Festsetzung Beschwerdewerts § Abs. KostO § Abs. Weinland Vorinstanzen : AG Entscheidung Entscheidung