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BESCHLUSS
22
.
Oktober
Grundbuchsache
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
§
Abs.
Übertragen
Miterben
Anteile
Nachlass
jeweils
gleichen
Bruchteilen
Erwerber
entsteht
Bruchteilsgemeinschaft
nur
Erbteilen
.
Nachlasses
bleiben
Inhaber
Erbteile
gesamthänderisch
verbunden
.
Befindet
Nachlass
Grundstück
werden
Erwerber
Zusatz
Erbengemeinschaft
Eigentümer
Grundbuch
eingetragen
.
Eintragung
Miteigentümer
ist
nur
entsprechender
Auflassung
möglich
.
Beschluss
22
.
Oktober
OLG
AG
V.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
22
.
Oktober
Vorsitzende
Richterin
Dr.
Richterinnen
Prof.
Dr.
Dr.
Richter
Dr.
Richterin
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Beschluss
3
.
Zivilsenats
Thüringer
Oberlandesgerichts
16
.
Juni
wird
zurückgewiesen
.
Gegenstandswert
Rechtsbeschwerdeverfahrens
beträgt
.
Gründe
:
verstorbene
wurde
Dr.
beerbt
Grundbuch
Eigentümer
Nachlass
gehörenden
Grundstücks
Erbengemeinschaft
eingetragen
wurden
.
notarieller
Urkunde
25
.
Februar
übertrug
Miterben
Erbanteil
jeweils
Hälfte
Beteiligten
2
.
wurden
ebenfalls
Zusatz
Erbengemeinschaft
Grundbuch
eingetragen
.
haben
beantragt
Grundbuch
berichtigen
Wegfall
Zusatzes
Erbengemeinschaft
Miteigentümer
je
eingetragen
werden
.
Grundbuchamt
hat
Berichtigungsantrag
zurückgewiesen
Begründung
Entstehung
Miteigentümergemeinschaft
bedürfe
Erbauseinandersetzung
Auflassung
.
gerichtete
Beschwerde
hat
Oberlandesgericht
zurückgewiesen
.
zugelassenen
Rechtsbeschwerde
verfolgen
Beteiligten
Antrag
Grundbuchberichtigung
.
II
.
Beschwerdegericht
Entscheidung
u.a.
MittBayNot
veröffentlicht
ist
meint
Veräußerung
sämtlicher
Miteigentumsanteile
Beteiligten
habe
gesamthänderische
Bindung
Eigentums
entfallen
lassen
so
Begründung
Bruchteilseigentum
Nachlass
gehörenden
Grundstück
Auflassung
bedürfe
.
derartiger
Erwerb
führe
Entstehung
Bruchteilsgemeinschaft
erworbenen
Erbanteilen
bestehenden
Gesamthandsgemeinschaft
auch
vollständiger
Auswechslung
Mitglieder
fortgesetzt
werde
.
.
§
GBO
statthaften
auch
Übrigen
zulässigen
Rechtsbeschwerde
bleibt
Sache
Erfolg
versagt
.
Erwägungen
Beschwerdegerichts
halten
rechtlichen
Überprüfung
stand
.
1
.
Zutreffend
legt
Beschwerdegericht
Erbteil
auch
Bruchteilen
verfügt
werden
kann
ganz
vgl.
nur
Senat
Urteil
28
.
Juni
;
§
.
7
;
Lange
Erbrecht
§
.
;
jeweils
;
skeptisch
26
Überführung
Gesamthandseigentum
stehenden
Nachlassgrundstücks
Bruchteilseigentum
Auflassung
bedarf
vgl.
Senat
Beschluss
9
Juli
;
OLG
FamRZ
f.
.
2
.
Recht
geht
Beschwerdegericht
auch
gesamthänderische
Bindung
vorliegend
Folge
erloschen
ist
Beteiligten
Grundstück
Bruchteilseigentum
erworben
haben
.
Allerdings
ist
umstritten
Übertragung
Erbteile
gleichen
Bruchteilen
Erwerber
Erbengemeinschaft
fortbesteht
so
;
.
;
KG
;
Palandt/Weidlich
74
.
Aufl
.
.
2
;
Erbrecht
5
.
Aufl
.
S.
;
Tiedtke
;
;
Haegele
Rpfleger
;
vgl.
auch
Rpfleger
f.
;
zumindest
Sache
nunmehr
auch
erlischt
Folge
Erwerber
vorherige
Auflassung
Bruchteilseigentümer
Nachlass
gehörenden
Grundstücks
eingetragen
werden
können
so
§
.
7
;
ders
.
f.
;
Soergel/Wolf
13
.
Aufl
.
.
15
;
Bayer/Scholz
ZErb
.
;
;
wohl
auch
6
.
Aufl
.
.
.
Senat
teilt
zuerst
genannte
Auffassung
.
Gesetzgeber
hat
Miterbengemeinschaft
Gesamthandsverhältnis
Folge
ausgestaltet
Miterbe
§
Abs.
Anteil
einzelnen
Nachlassgegenständen
verfügen
kann
vgl.
.
S.
f.
u.
;
gilt
selbst
dann
Nachlass
nur
noch
einzigen
Vermögensgegenstand
besteht
vgl.
Urteil
14
.
Oktober
.
resultierenden
Härten
abzumildern
hat
Miterben
allerdings
gemäß
§
Abs.
Befugnis
eingeräumt
Anteil
Nachlass
verfügen
Weise
alsbaldige
Verwertbarkeit
Erbteils
stellen
vgl.
.
S.
f.
u.
.
Wird
Erbteil
veräußert
führt
Veräußerer
Erbfall
Gesetzes
übrigen
Miterben
entstandenen
Gesamthandsgemeinschaft
ausscheidet
Gemeinschaft
Erwerber
fortgeführt
wird
vgl.
nur
Senat
Beschluss
9
Juli
231
;
Urteil
28
.
Juni
;
;
KG
.
gilt
Wertung
§
zumindest
grundsätzlich
selbst
dann
Miterben
mehr
beteiligt
sind
nur
noch
Dritte
Erbteile
halten
.
Ansonsten
litte
Verkehrsfähigkeit
Erbteils
Erwerber
Rechnung
stellen
müsste
Anteil
Ausscheiden
letzten
Miterben
übertragen
werden
könnte
.
begründete
Gesamthandsgemeinschaft
Grundsatz
Auseinandersetzung
Beendigung
angelegt
ist
ändert
.
Fortbestand
Erbfall
begründeten
Gesamthandsgemeinschaft
kann
nur
ausnahmsweise
verneint
werden
nur
erbrechtliche
auch
sachenrechtliche
Zuordnung
Rede
steht
Blick
Erfordernisse
Rechtsverkehrs
erhöhtem
Maße
Rechtssicherheit
Rechtsklarheit
bedarf
.
Hintergrund
kann
teleologische
Reduktion
nur
zweifelsfreien
Fällen
typisierender
Betrachtung
Tragen
kommen
praktische
Gründe
allein
rechtfertigen
aaO
§
.
rechtsdogmatischer
Bedenken
Vorliegen
rechtspraktischer
Gründe
ausreichend
hält
.
So
ist
anerkannt
Gesamthandsgemeinschaft
erlischt
Miterbe
Dritter
Erbanteile
erwirbt
Erbteile
natürlichen
juristischen
Person
vereinigen
.
Rechtslage
ist
dann
Erwerb
Nachlasses
Alleinerben
vgl.
nur
Urteil
19
.
März
ZR
.
rechtsgeschäftlich
Erwerbende
ist
so
stellen
Alleinerbe
stünde
.
Bedürfnis
Nachlass
Ganzes
verfügen
besteht
Fällen
mehr
.
Auseinandersetzung
Mitberechtigten
findet
.
Alleinerbe
auch
Erwerber
sämtlicher
Erbteile
kann
rechtlichen
Voraussetzungen
Verfügung
Einzelgegenstände
schaffen
;
Abstimmung
Mitberechtigten
bedarf
vornherein
.
Grund
Einräumung
Möglichkeit
Erbteil
verfügen
besteht
Fällen
mehr
.
Modell
gesamthänderischen
Bindung
verbundene
Nachteil
Mitberechtigte
Anteil
einzelnen
Nachlassgegenständen
verfügen
kann
§
Abs.
braucht
mehr
Möglichkeit
Verfügung
Erbteil
abgefedert
werden
.
Hier
hat
Erwerb
sämtlicher
Erbanteile
Erwerber
stattgefunden
.
Wird
Erbteil
anteilig
Erwerber
übertragen
bilden
Erwerber
Gemeinschaft
Bruchteilen
§
.
Bruchteilsgemeinschaft
gibt
aber
nur
bezogen
Recht
Mitgliedern
Gemeinschaft
gemeinschaftlich
zusteht
.
Handelt
Erbteile
besteht
jeweils
Bruchteilsgemeinschaft
.
Nachlasses
bleiben
Inhaber
Erbteile
gesamthänderisch
verbunden
;
Vereinigung
Erbteile
Bruchteilsgemeinschaft
Nachlass
tritt
vgl.
MittBayNot
.
Fortbestand
Erbengemeinschaft
gibt
gute
Gründe
:
anteilsmäßigen
Erwerb
sämtlicher
Erbteile
Mehrzahl
Erwerbern
wird
gebotenen
typisierenden
Betrachtung
Blick
ansonsten
eintretende
verschärfte
Miterbenhaftung
vgl.
Abs.
Satz
§
regelmäßig
gelegen
sein
Aufteilung
Nachlasses
zunächst
Nachlassverbindlichkeiten
berichtigen
Tiedtke
.
Regel
kann
auch
erst
Klärung
Passivseite
Nachlasses
sachgerechte
Entscheidung
getroffen
werden
ggf.
Nachlassgegenstände
Auseinandersetzung
stattfindet
Bruchteilseigentum
überführt
werden
sollen
zweckmäßig
erscheint
Gesamthandsbindung
aufrechtzuerhalten
.
gilt
auch
dann
Grundstück
einzige
Nachlassgegenstand
ist
.
steht
weiterhin
Gesamthandseigentum
.
kommt
mehr
Beendigung
gesamthänderischen
Bindung
Beeinträchtigung
schutzwürdiger
Interessen
Nachlassgläubiger
führte
bejahend
Tiedtke
aaO
;
ZErb
dasjenige
Maß
hinausgehen
Gläubiger
Vereinigung
Anteile
Hand
hinzunehmen
hätten
.
Voraussetzungen
Vorlage
Gemeinsamen
Senat
obersten
Gerichtshöfe
Bundes
§
Abs.
RsprEinhG
liegen
.
Zwar
weicht
Senat
Urteil
Bundesfinanzhofs
11
.
Juni
zugrunde
gelegten
Rechtsauffassung
begründete
Gesamthandsgemeinschaft
Erbteilsübertragungen
vorliegenden
Art
Ende
findet
.
Jedoch
entfällt
Vorlagepflicht
frühere
Entscheidung
überholt
ist
vgl.
nur
Kissel/
7
.
Aufl
.
§
.
.
ist
hier
schon
auszugehen
Bundesfinanzhof
nunmehr
ständiger
Rechtsprechung
ausgeht
schon
Übertragung
Erbteils
Tatbestand
Abs.
Nr.
GrEstG
verwirklicht
Nachlass
Grundstück
gehört
vgl.
nur
.
;
;
.
f.
.
abgesehen
liegt
Vorlage
führende
Abweichung
auch
dann
mehr
Divergenz
führende
Rechtsauffassung
mittlerweile
aufgegeben
worden
ist
vgl.
nur
Beschluss
22
Juli
XI
juris
.
§
Abs.
Nr.
FGO
;
aaO
.
So
liegt
hier
.
Entscheidung
17
Juli
hat
Bundesfinanzhof
nur
steuerliche
Rechtsauffassung
geändert
.
ist
früheren
zivilrechtlichen
Beurteilung
Beendigung
Gesamthandsgemeinschaft
Erwerb
sämtlicher
Erbteile
abgerückt
ausführt
Erbteilsübertragung
Eigentum
gesamten
Hand
bestehe
aaO
S.
Erbengemeinschaft
erloschen
sei
Erbanteile
niemals
Hand
zusammengefasst
worden
seien
aaO
S.
Überführung
gesamthänderisch
gebundenen
Eigentums
Bruchteilseigentum
rechtsgeschäftlichen
Übertragung
bedürfe
aaO
S.
.
-9-
IV
.
Festsetzung
Gegenstandswerts
beruht
§
Abs.
GNotKG
.
Prof.
Dr.
ist
Dienstreise
Unterschrift
gehindert
.
12
November
Vorsitzende
Göbel
Vorinstanzen
:
AG
Grundbuchamt
Entscheidung
Entscheidung