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277 lines
2.2 KiB

BESCHLUSS
14
.
August
Abschiebungshaftsache
V.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
14
.
August
Richter
Dr.
Prof.
Dr.
Dr.
Dr.
Richterin
Dr.
beschlossen
:
Vollziehung
Beschluss
Amtsgerichts
20
Juli
angeordneten
Beschluss
6
.
Zivilkammer
Landgerichts
9
.
August
aufrechterhaltenen
Sicherungshaft
wird
einstweilen
ausgesetzt
.
Gründe
:
entsprechender
Anwendung
§
Abs.
FamFG
statthafte
Aussetzungsantrag
vgl.
nur
Senat
Beschluss
1
Juli
InfAuslR
hat
Sache
Erfolg
.
gebotenen
summarischen
Prüfung
ist
auszugehen
Rechtsbeschwerde
Erfolg
haben
wird
.
1
.
Haftanordnung
erscheint
bereits
Fehlens
zulässigen
rechtswidrig
.
Haftantrag
muss
§
Abs.
Nr.
FamFG
Angaben
erforderlichen
Dauer
beantragten
Haft
enthalten
.
ist
Verhältnismäßigkeitsgebot
§
Abs.
Satz
AufenthG
berücksichtigen
Inhaftnahme
kürzest
mögliche
Dauer
beschränken
ist
.
Anforderungen
genügt
Haftantrag
beteiligten
Behörde
.
Vorliegens
gültigen
Reisepasses
stands
zuvor
Buchung
beteiligte
Behörde
Stellungnahme
heutigen
Tag
dargelegt
hat
Beamten
Bundespolizei
begleiteten
Fluges
Zeitraum
ca.
Wochen
benötigt
wurde
Haftdauer
Monaten
erforderlich
erschien
Haft
kürzerer
Dauer
ausreichte
wird
hinreichend
erläutert
.
Hintergrund
ist
bloße
Hinweis
Notwendigkeit
polizeilich
begleiteten
Abschiebung
nichtssagend
.
Erläuterung
ist
jedoch
unverzichtbarer
Bestandteil
zulässigen
Haftantrags
Abschiebungshaft
Abs.
Satz
AufenthG
kürzest
mögliche
Dauer
beschränken
ist
Frist
Monaten
vorbehaltlich
§
Abs.
AufenthG
obere
Grenze
möglichen
Haft
Normaldauer
bestimmt
Senat
Beschluss
10
.
Mai
.
.
2
.
Aufrechterhaltung
Haft
Beschwerdegericht
erscheint
ebenfalls
rechtswidrig
.
hat
beteiligte
Behörde
Beschwerdeverfahren
unzureichenden
Angaben
Haftantrag
Notwendigkeit
beantragten
Haftdauer
ergänzt
vgl.
auch
§
Abs.
Satz
AufenthG
Mangel
Zukunft
möglich
gewesen
wäre
geheilt
.
Auch
hat
Antrag
Hinblick
Haftdauer
geändert
.
beidem
wäre
jedoch
notwendig
gewesen
inzwischen
wusste
Abschiebung
20
.
August
organisiert
war
.
hat
Beschwerdegericht
Kenntnis
20
.
August
organisierten
Abschiebungstermins
Stellen
zulässigen
Haftantrags
hingewirkt
Haft
unzulässigen
Antrags
19
.
Oktober
aufrechterhalten
.
Schmidt-Räntsch
Czub
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
20.07.2013
2/13
Entscheidung
I-6