BESCHLUSS 14 . August Abschiebungshaftsache V. Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 14 . August Richter Dr. Prof. Dr. Dr. Dr. Richterin Dr. beschlossen : Vollziehung Beschluss Amtsgerichts 20 Juli angeordneten Beschluss 6 . Zivilkammer Landgerichts 9 . August aufrechterhaltenen Sicherungshaft wird einstweilen ausgesetzt . Gründe : entsprechender Anwendung § Abs. FamFG statthafte Aussetzungsantrag vgl. nur Senat Beschluss 1 Juli InfAuslR hat Sache Erfolg . gebotenen summarischen Prüfung ist auszugehen Rechtsbeschwerde Erfolg haben wird . 1 . Haftanordnung erscheint bereits Fehlens zulässigen rechtswidrig . Haftantrag muss § Abs. Nr. FamFG Angaben erforderlichen Dauer beantragten Haft enthalten . ist Verhältnismäßigkeitsgebot § Abs. Satz AufenthG berücksichtigen Inhaftnahme kürzest mögliche Dauer beschränken ist . Anforderungen genügt Haftantrag beteiligten Behörde . Vorliegens gültigen Reisepasses stands zuvor Buchung beteiligte Behörde Stellungnahme heutigen Tag dargelegt hat Beamten Bundespolizei begleiteten Fluges Zeitraum ca. Wochen benötigt wurde Haftdauer Monaten erforderlich erschien Haft kürzerer Dauer ausreichte wird hinreichend erläutert . Hintergrund ist bloße Hinweis Notwendigkeit polizeilich begleiteten Abschiebung nichtssagend . Erläuterung ist jedoch unverzichtbarer Bestandteil zulässigen Haftantrags Abschiebungshaft Abs. Satz AufenthG kürzest mögliche Dauer beschränken ist Frist Monaten vorbehaltlich § Abs. AufenthG obere Grenze möglichen Haft Normaldauer bestimmt Senat Beschluss 10 . Mai . . 2 . Aufrechterhaltung Haft Beschwerdegericht erscheint ebenfalls rechtswidrig . hat beteiligte Behörde Beschwerdeverfahren unzureichenden Angaben Haftantrag Notwendigkeit beantragten Haftdauer ergänzt vgl. auch § Abs. Satz AufenthG Mangel Zukunft möglich gewesen wäre geheilt . Auch hat Antrag Hinblick Haftdauer geändert . beidem wäre jedoch notwendig gewesen inzwischen wusste Abschiebung 20 . August organisiert war . hat Beschwerdegericht Kenntnis 20 . August organisierten Abschiebungstermins Stellen zulässigen Haftantrags hingewirkt Haft unzulässigen Antrags 19 . Oktober aufrechterhalten . Schmidt-Räntsch Czub Vorinstanzen : AG Entscheidung 20.07.2013 2/13 Entscheidung I-6