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1395 lines
12 KiB

BESCHLUSS
1
.
Februar
Kostenfestsetzungsverfahren
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
VV
Nr.
;
§
Verfahrensgebühr
Nr.
anwaltliche
Tätigkeit
Verfahren
Beschwerde
Nichtzulassung
Revision
§
entsteht
nur
Wahrnehmung
Rechte
Verfahren
beauftragte
Rechtsanwalt
Bundesgerichtshof
postulationsfähig
ist
.
Terminsgebühr
Nr.
entsteht
Verfahren
Nichtzulassungsbeschwerde
schon
Rechtsanwälte
Parteien
Mitwirkung
Gerichts
besprechen
nur
dann
ausnahmsweise
mündliche
Verhandlung
Nichtzulassungsbeschwerde
stattfindet
.
.
1
.
Februar
OLG
V.
Zivilsenat
hat
1
.
Februar
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Dr.
Dr.
Richterin
Dr.
Richter
Dr.
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Beschluss
6
.
Zivilsenats
Brandenburgischen
Oberlandesgerichts
31
.
Mai
wird
Kosten
Beklagten
zurückgewiesen
.
Gegenstandswert
Rechtsbeschwerdeverfahren
beträgt
.
Gründe
:
Klägerin
hat
Beklagten
Vollstreckungsgegenklage
erhoben
.
Rechtsbeschwerdegegner
ist
Rechtsstreit
Seiten
Klägerin
beigetreten
.
Klage
ist
Tatsacheninstanzen
Erfolg
geblieben
.
Rechtsbeschwerdegegner
hat
Nichtzulassung
Revision
Urteil
Oberlandesgerichts
Beschwerde
Bundesgerichtshof
eingelegt
begründet
.
Verfahren
Nichtzulassungsbeschwerde
haben
Parteien
Telefongespräch
Rechtsbeschwerdegegner
Nichtzulassungsbeschwerde
beauftragte
Rechtsanwalt
zweitinstanzliche
Prozessbevollmächtigte
Beklagten
geführt
haben
Bundesgerichtshof
übereinstimmend
Hauptsache
erledigt
erklärt
.
Senat
hat
Beschluss
§
Nichtzulassungsbeschwerde
entstandenen
Kosten
Rechtsbeschwerdegegner
auferlegt
.
Kostenfestsetzungsverfahren
haben
Beklagten
Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren
Rechtsbeschwerdegegner
Ansatz
Verfahrensgebühr
Nr.
Terminsgebühr
Nr.
beantragt
.
Rechtspfleger
hat
erstattenden
Kosten
Antrag
gemäß
festgesetzt
.
sofortige
Beschwerde
hat
Oberlandesgericht
Kostenfestsetzungsbeschluss
teilweise
abgeändert
nur
Verfahrensgebühr
Einzeltätigkeiten
Nr.
festgesetzt
.
Oberlandesgericht
zugelassenen
Rechtsbeschwerde
wollen
Beklagten
Wiederherstellung
Kostenfestsetzungsbeschlusses
Rechtspflegers
erreichen
.
II
.
1
.
Beschwerdegericht
ist
Ansicht
Beklagten
Tätigkeit
Rechtsanwalts
Verfahren
Nichtzulassungsbeschwerde
Verfahrensgebühr
Nr.
noch
Terminsgebühr
Nr.
Rechtsbeschwerdegegner
erstattet
verlangen
können
.
Verfahrensgebühr
sei
erstatten
.
könne
offen
bleiben
zweitinstanzlichen
Prozessbevollmächtigten
überhaupt
Mandat
gehabt
hätten
Beklagten
auch
Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren
umfassend
vertreten
hier
zweifelhaft
sei
.
Kosten
behaupteten
Beauftragung
seien
zweckentsprechenden
Rechtsverteidigung
jedenfalls
erforderlich
gewesen
Rechtsanwälte
Zulassung
Rechtsanwaltschaft
Bundesgerichtshof
Beklagten
Verfahren
hätten
vertreten
können
.
Sicht
wirtschaftlich
denkenden
tei
sei
Beauftragung
Rechtsanwalts
Rechtsmittelgericht
postulationsfähig
sei
zweckentsprechenden
Rechtsverteidigung
Gericht
anhängigen
Verfahren
erforderlich
.
Beklagten
hätten
allerdings
anwaltlichen
Beratung
bedurft
Seiten
Rechtsbeschwerdegegners
erklärten
Erledigung
Hauptsache
anschließen
sollten
.
Beratung
habe
allein
Gebühr
Einzeltätigkeit
Nr.
entstehen
lassen
auch
erstattungsfähig
sei
.
Ansatz
gebrachte
Terminsgebühr
sei
schon
entstanden
.
könne
Einzeltätigkeiten
Vorbemerkung
Abschnitt
Verzeichnisses
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz
nur
entstehen
ausdrücklich
bestimmt
sei
.
Bestimmung
sei
Einzeltätigkeit
Nr.
vorgesehen
.
2
.
Grund
Zulassung
statthafte
§
Abs.
Satz
Nr.
Übrigen
zulässige
§
Rechtsbeschwerde
bleibt
Sache
Erfolg
.
angegriffene
Entscheidung
hält
rechtlicher
Nachprüfung
stand
.
Ergebnis
Recht
hat
Beschwerdegericht
beantragte
Erstattung
Verfahrensgebühr
Nr.
zurückgewiesen
.
kommt
Beschwerdegericht
erörterte
Frage
Gebühr
anwaltliche
Tätigkeit
Rechtsmittelgericht
zugelassenen
Rechtsanwalts
entstanden
ist
zweckentsprechenden
Rechtsverfolgung
-verteidigung
notwendig
angesehen
werden
kann
gem.
§
Abs.
unterlegenen
Gegner
erstatten
ist
.
ist
hier
entscheidungserheblich
Kostenrechnung
Ansatz
gebrachte
Verfahrensgebühr
Nr.
entstanden
ist
.
Entstehung
Gebühr
setzt
auch
beschwerde
einräumt
Rechtsanwalt
umfassender
Auftrag
Wahrnehmung
Rechte
Mandanten
gerichtlichen
Verfahren
erteilt
worden
ist
vgl.
.
4
.
Mai
ZB
.
Stelle
früheren
Prozessgebühr
§
Abs.
Nr.
.
V.m
.
§
Abs.
Nr.
BRAGO
getretene
Verfahrensgebühr
Nr.
kann
Verfahren
Nichtzulassungsbeschwerde
nur
entstehen
Rechtsanwalt
Auftrag
erteilt
wurde
Rechtsbehelf
einzulegen
verteidigen
vgl.
Eicken/Müller-Rabe
17
.
Aufl
.
Vorbem
.
Rdn
.
26
;
Vorbem
.
Rdn
.
5
;
Schons
2
.
Aufl
.
Vorbem
.
Rdn
.
;
Mayer/Kroiß/Rohn
2
.
Aufl
.
Vorbem
.
Rdn
.
19
;
Riedel/Sußbauer/Keller
9
.
Aufl
.
Vorbem
.
Rdn
.
.
Maßgebend
ist
Auftragsverhältnis
Rechtsanwalt
Auftraggeber
vgl.
AnwKRVG/Onderka/N.
3
.
Aufl
.
Vorbem
.
Rdn
.
.
Beklagten
zweitinstanzlichen
Prozessbevollmächtigten
Auftrag
Verteidigung
eingelegte
Nichtzulassungsbeschwerde
erteilt
haben
ist
zwar
streitig
kann
Ansatz
Verfahrensgebühr
Nr.
Kostenfestsetzungsverfahren
jedoch
schon
dahinstehen
Beklagten
Anwalt
Gebühr
selbst
dann
schuldeten
so
beauftragt
hätten
.
Entstehung
Verfahrensgebühr
stünde
Rechtsanwalt
Rechtsanwaltschaft
Bundesgerichtshof
angehört
behaupteten
Verfahrensauftrag
auftragsgemäß
erledigen
kann
.
Rechtsansicht
Verfahrensgebühr
anwaltliche
Tätigkeit
Teil
Vergütungsverzeichnisses
§
Abs.
bezeichneten
gerichtlichen
Verfahren
nur
dann
entsteht
Rechtsanwalt
Gericht
Verfahren
geführt
wird
auch
postulationsfähig
ist
wird
allerdings
nur
Mindermeinung
vertreten
13
.
308
;
OLG
;
Riedel/Sußbauer/Keller
9
.
Aufl
.
Vorbem
.
Rdn
.
10
;
widersprüchlich
:
Kostengesetze
36
.
Aufl
.
VV
Rdn
.
Rdn
.
.
Überwiegend
gehen
Oberlandesgerichte
OLG
;
OLG
AnwBl
208
;
KG
54
Aufgabe
KG
227
;
OLG
14
.
264
;
OLG
219
;
Zweibrücken
Rpfleger
Schrifttum
Müller-Rabe
17
.
Aufl
.
VV
Rdn
.
82
;
3
.
Aufl
.
VV
Vorbem
.
Rdn
.
Musielak/Wolst
5
.
Aufl
.
Rdn
.
fehlende
Postulationsfähigkeit
Rechtsanwalts
Entstehung
Verfahrensgebühr
entgegensteht
.
Gebührenansatz
Kostenfestsetzungsverfahren
soll
ausreichen
Rechtsanwalt
Auftrag
gerichtlichen
Verfahren
Partei
sinnvolle
Tätigkeit
entwickelt
habe
.
Ansatz
Verfahrensgebühr
sei
insbesondere
auch
ausgeschlossen
beauftragte
Rechtsanwalt
gegebenenfalls
postulationsfähigen
Vertreter
handeln
müsse
OLG
.
Richtig
ist
indes
zuerst
genannte
Auffassung
.
Bundesgerichtshof
zugelassenen
Rechtsanwalt
steht
Verfahrensgebühr
Nichtzulassungsbeschwerde
Nr.
.
Gegenansicht
führt
Grundsätzen
Vertragsrechts
Ergebnis
.
erkennt
postulationsfähigen
Rechtsanwalt
Gebühr
Entgelt
anwaltliche
Tätigkeit
umfassenden
Verfahrensauftrag
voraussetzt
Rechtsanwalt
erfüllen
kann
.
Auftrag
Mandanten
Nichtzulassungsbeschwerde
Revisionsgericht
einzulegen
führen
kann
Bundesgerichtshof
zugelassene
Rechtsanwalt
erledigen
wirksame
Rechtsbeschwerdeschrift
§
Abs.
vorgeschriebene
Begründung
§
Abs.
einreichen
kann
vgl.
27
.
Aufl
.
§
Rdn
.
9
;
26
.
Aufl
.
§
Rdn
.
.
Gleiche
gilt
Auftrag
Mandanten
Gegner
eingelegte
Nichtzulassungsbeschwerde
verteidigen
.
Zwang
§
Abs.
Satz
Verfahren
Bundesgerichtshof
Gericht
zugelassenen
Rechtsanwalt
vertreten
lassen
gilt
Beschwerdeführer
auch
-gegner
.
Erwiderung
Nichtzulassungsbeschwerde
ist
Bundesgerichtshof
zugelassenen
Rechtsanwalt
vorzulegen
vgl.
26
.
Aufl
.
§
Rdn
.
.
postulationsfähige
Rechtsanwalt
kann
umfassenden
Verfahrensauftrag
Mandanten
Interessen
Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren
Gericht
Gegner
wahrzunehmen
nachkommen
.
postulationsfähige
Rechtsanwalt
ist
Erfüllung
Auftrags
Person
liegenden
Grund
gehindert
.
steht
insoweit
anderen
Dienstleister
Gewerbetreibenden
gleich
Erfüllung
übertragenen
Geschäftsbesorgung
erforderliche
Erlaubnis
besitzt
vgl.
.
27
.
Mai
Nr.
§
;
11
.
Aufl
.
§
Rdn
.
;
MünchKomm-BGB/Ernst
4
.
Aufl
.
§
Rdn
.
;
Staudinger/Löwisch
§
Rdn
.
f.
.
Anwaltsvertrag
auftragsgemäße
Erfüllung
beauftragten
Anwalt
vorhandene
Postulationsfähigkeit
Rechtsmittelgericht
voraussetzt
§
Abs.
nichtig
ist
Anwalt
nur
Erfüllung
vertragsgemäßen
Leistung
§
Abs.
unmöglich
ist
Staudinger/Löwisch
aaO
kann
hier
Ergebnis
dahinstehen
auch
letztgenannten
Fall
Auftraggeber
Auftrag
voraussetzende
Verfahrensgebühr
§
Abs.
.
V.m
.
Abs.
Satz
Gegenleistung
schuldet
.
ändert
auch
postulationsfähige
Rechtsanwalt
bestimmte
Anwaltszwang
unterliegende
Rechtshandlungen
auch
Wirkung
Revisionsgericht
vornehmen
kann
.
Ebenso
ist
erheblich
Umfang
Bundesgerichtshof
schriftsätzliche
Ausführungen
Verteidigung
Nichtzulassungsbeschwerde
Revision
beachten
muss
so
grundsätzlich
unbeachtlich
Fortgang
Verfahrens
unerheblich
anzusehen
sind
andernfalls
Bundesgerichtshof
bestehende
Anwaltszwang
unterlaufen
werden
könnte
so
OLG
.
Äußerungen
postulationsfähigen
auch
Partei
selbst
Sache
stehen
Ausführungen
Erwiderung
Nichtzulassungsbeschwerde
Widerlegung
Beschwerdeführer
§
Abs.
Satz
Einzelnen
vorgebrachten
Zulassungsgründe
Bundesgerichtshof
zugelassenen
Rechtsanwalt
gleich
allein
Anträge
Gericht
stellen
Falle
Zulassung
Rechtsmittels
auch
weitere
Vertretung
Revisionsverfahren
übernehmen
kann
.
-9-
unberührt
bleibt
Möglichkeit
postulationsfähigen
Rechtsanwalts
Auftrag
teilweise
auszuführen
auch
einzelne
Tätigkeiten
Auftraggeber
abzurechnen
.
derartige
Regelungen
greift
Gebührentatbestand
RVG-VV
Nr.
insoweit
Auffangregelung
enthält
Kostengesetze
36
.
Aufl
.
VV
Rdn
.
.
anwaltlichen
Tätigkeit
Auftrag
entstehende
Verfahrensgebühr
sonstige
Einzeltätigkeit
Nr.
ist
§
auch
erstattungsfähig
.
4
.
Mai
hier
Beschwerdegericht
Beschwerdeführer
zuerkannt
worden
.
Erfolg
bleiben
auch
Angriffe
Rechtsbeschwerde
Abweisung
Ansatzes
Terminsgebühr
Nr.
Beklagten
Hinweis
Telefongespräch
Rechtsanwalt
Rechtsbeschwerdegegners
übereinstimmenden
Erklärung
Erledigung
Hauptsache
beantragt
haben
.
Senat
lässt
dahinstehen
Beschwerdegericht
angenommen
hat
Entstehung
Terminsgebühr
bereits
Grund
Nummer
Vorbemerkung
Abschnitt
Vergütungsverzeichnisses
ausgeschlossen
ist
.
Terminsgebühr
kann
Einzeltätigkeiten
nur
Ansatz
gebracht
werden
ausdrücklich
bestimmt
ist
.
Gebühr
ist
nur
Terminsvertreter
vorgesehen
vgl.
Müller-Rabe
Eicken/Madert/Müller-Rabe
17
.
Aufl
.
VV
Rdn
.
;
Hartmann
Kostengesetze
36
.
Aufl
.
VV
Rdn
.
.
war
Rechtsanwalt
Beklagten
indes
.
Hier
kommt
Terminsgebühr
schon
Betracht
entsteht
mündliche
Verhandlung
vorgeschrieben
ist
Gericht
Beschluss
entscheidet
vgl.
OLG
;
OLG
.
29
.
September
WF
zitiert
juris
;
OLG
.
.
gilt
auch
hier
Rechtsanwälte
Parteien
Beendigung
Verfahrens
abzugebenden
Erledigungserklärungen
telefonisch
abstimmen
.
Nummer
Vorbemerkungen
Teil
Vergütungsverzeichnisses
Terminsgebühr
schon
Mitwirkung
Anwalts
Besprechungen
Beteiligung
Gerichts
entsteht
gilt
zwar
Rechtsbeschwerde
Ansatzpunkt
zutreffend
hinweist
grundsätzlich
auch
Verfahren
Nichtzulassungsbeschwerde
.
Besprechung
Rechtsanwälten
Beteiligung
Gerichts
lässt
jedoch
auch
Vorbemerkung
Terminsgebühr
entstehen
gerichtliche
Entscheidung
mündliche
Verhandlung
Beschluss
ergeht
Müller-Rabe
17
.
Aufl
.
VV
Rdn
.
.
V.m
.
VV
Rdn
.
18
;
Madert/Müller-Rabe
;
.
3
.
Aufl
.
VV
Rdn
.
14
;
.
.
Terminsgebühr
Nr.
kann
nur
dann
angesetzt
werden
ausnahmsweise
Verfahren
Nichtzulassung
Revision
mündliche
Verhandlung
stattfindet
KKRVG/Podlech-Trappmann
S.
.
Teil
Vergütungsverzeichnisses
bezeichnete
Terminsgebühr
wird
auch
Nummer
Vormerkungen
allgemeine
Korrespondenzgebühr
umgestaltet
Wahrnehmung
gerichtlichen
vollständig
abgekoppelt
ist
.
ergibt
schon
Bezeichnung
Gebühr
Terminsgebühr
Standort
jeweiligen
Gebührentatbestände
Teil
Vergütungsverzeichnisses
Gebühren
Vertretung
gerichtlichen
Verfahren
bestimmt
.
ergibt
auch
Zweck
Gesetzgeber
Ausweitung
Gebühr
Besprechungen
Mitwirkung
Gerichts
Vermeidung
Erledigung
Verfahrens
verfolgt
hat
.
sollten
Anwalt
Bemühungen
Erledigung
Sache
honoriert
werden
Verfahrensbeteiligten
Gericht
sollten
unnötige
Erörterungen
Gerichtstermin
allein
Gebühreninteresse
erspart
bleiben
BT-Drucks
.
S.
.
Begründung
§
Abs.
Nr.
BRAGO
abweichende
Neuregelung
greift
indes
Beschlussverfahren
Gericht
grundsätzlich
mündliche
Verhandlung
entscheidet
.
Auch
Materialien
Rechtsanwaltungsvergütungsgesetz
enthalten
Hinweis
Terminsgebühr
allgemeine
Korrespondenzgebühr
rechtsanwaltliche
Mitwirkung
Besprechungen
eingeführt
werden
sollte
.
.
Kostenentscheidung
beruht
§
Abs.
Festsetzung
Gegenstandswerts
§
.
Schmidt-Räntsch
Czub
Vorinstanzen
:
Entscheidung
14.04.2004
OLG
Entscheidung