BESCHLUSS 1 . Februar Kostenfestsetzungsverfahren Nachschlagewerk : ja : : ja VV Nr. ; § Verfahrensgebühr Nr. anwaltliche Tätigkeit Verfahren Beschwerde Nichtzulassung Revision § entsteht nur Wahrnehmung Rechte Verfahren beauftragte Rechtsanwalt Bundesgerichtshof postulationsfähig ist . Terminsgebühr Nr. entsteht Verfahren Nichtzulassungsbeschwerde schon Rechtsanwälte Parteien Mitwirkung Gerichts besprechen nur dann ausnahmsweise mündliche Verhandlung Nichtzulassungsbeschwerde stattfindet . . 1 . Februar OLG V. Zivilsenat hat 1 . Februar Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Dr. Dr. Richterin Dr. Richter Dr. beschlossen : Rechtsbeschwerde Beschluss 6 . Zivilsenats Brandenburgischen Oberlandesgerichts 31 . Mai wird Kosten Beklagten zurückgewiesen . Gegenstandswert Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt € . Gründe : Klägerin hat Beklagten Vollstreckungsgegenklage erhoben . Rechtsbeschwerdegegner ist Rechtsstreit Seiten Klägerin beigetreten . Klage ist Tatsacheninstanzen Erfolg geblieben . Rechtsbeschwerdegegner hat Nichtzulassung Revision Urteil Oberlandesgerichts Beschwerde Bundesgerichtshof eingelegt begründet . Verfahren Nichtzulassungsbeschwerde haben Parteien Telefongespräch Rechtsbeschwerdegegner Nichtzulassungsbeschwerde beauftragte Rechtsanwalt zweitinstanzliche Prozessbevollmächtigte Beklagten geführt haben Bundesgerichtshof übereinstimmend Hauptsache erledigt erklärt . Senat hat Beschluss § Nichtzulassungsbeschwerde entstandenen Kosten Rechtsbeschwerdegegner auferlegt . Kostenfestsetzungsverfahren haben Beklagten Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Rechtsbeschwerdegegner Ansatz Verfahrensgebühr Nr. Terminsgebühr Nr. beantragt . Rechtspfleger hat erstattenden Kosten Antrag gemäß festgesetzt . sofortige Beschwerde hat Oberlandesgericht Kostenfestsetzungsbeschluss teilweise abgeändert nur Verfahrensgebühr Einzeltätigkeiten Nr. festgesetzt . Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde wollen Beklagten Wiederherstellung Kostenfestsetzungsbeschlusses Rechtspflegers erreichen . II . 1 . Beschwerdegericht ist Ansicht Beklagten Tätigkeit Rechtsanwalts Verfahren Nichtzulassungsbeschwerde Verfahrensgebühr Nr. noch Terminsgebühr Nr. Rechtsbeschwerdegegner erstattet verlangen können . Verfahrensgebühr sei erstatten . könne offen bleiben zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten überhaupt Mandat gehabt hätten Beklagten auch Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren umfassend vertreten hier zweifelhaft sei . Kosten behaupteten Beauftragung seien zweckentsprechenden Rechtsverteidigung jedenfalls erforderlich gewesen Rechtsanwälte Zulassung Rechtsanwaltschaft Bundesgerichtshof Beklagten Verfahren hätten vertreten können . Sicht wirtschaftlich denkenden tei sei Beauftragung Rechtsanwalts Rechtsmittelgericht postulationsfähig sei zweckentsprechenden Rechtsverteidigung Gericht anhängigen Verfahren erforderlich . Beklagten hätten allerdings anwaltlichen Beratung bedurft Seiten Rechtsbeschwerdegegners erklärten Erledigung Hauptsache anschließen sollten . Beratung habe allein Gebühr Einzeltätigkeit Nr. entstehen lassen auch erstattungsfähig sei . Ansatz gebrachte Terminsgebühr sei schon entstanden . könne Einzeltätigkeiten Vorbemerkung Abschnitt Verzeichnisses Rechtsanwaltsvergütungsgesetz nur entstehen ausdrücklich bestimmt sei . Bestimmung sei Einzeltätigkeit Nr. vorgesehen . 2 . Grund Zulassung statthafte § Abs. Satz Nr. Übrigen zulässige § Rechtsbeschwerde bleibt Sache Erfolg . angegriffene Entscheidung hält rechtlicher Nachprüfung stand . Ergebnis Recht hat Beschwerdegericht beantragte Erstattung Verfahrensgebühr Nr. zurückgewiesen . kommt Beschwerdegericht erörterte Frage Gebühr anwaltliche Tätigkeit Rechtsmittelgericht zugelassenen Rechtsanwalts entstanden ist zweckentsprechenden Rechtsverfolgung -verteidigung notwendig angesehen werden kann gem. § Abs. unterlegenen Gegner erstatten ist . ist hier entscheidungserheblich Kostenrechnung Ansatz gebrachte Verfahrensgebühr Nr. entstanden ist . Entstehung Gebühr setzt auch beschwerde einräumt Rechtsanwalt umfassender Auftrag Wahrnehmung Rechte Mandanten gerichtlichen Verfahren erteilt worden ist vgl. . 4 . Mai ZB . Stelle früheren Prozessgebühr § Abs. Nr. . V.m . § Abs. Nr. BRAGO getretene Verfahrensgebühr Nr. kann Verfahren Nichtzulassungsbeschwerde nur entstehen Rechtsanwalt Auftrag erteilt wurde Rechtsbehelf einzulegen verteidigen vgl. Eicken/Müller-Rabe 17 . Aufl . Vorbem . Rdn . 26 ; Vorbem . Rdn . 5 ; Schons 2 . Aufl . Vorbem . Rdn . ; Mayer/Kroiß/Rohn 2 . Aufl . Vorbem . Rdn . 19 ; Riedel/Sußbauer/Keller 9 . Aufl . Vorbem . Rdn . . Maßgebend ist Auftragsverhältnis Rechtsanwalt Auftraggeber vgl. AnwKRVG/Onderka/N. 3 . Aufl . Vorbem . Rdn . . Beklagten zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten Auftrag Verteidigung eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde erteilt haben ist zwar streitig kann Ansatz Verfahrensgebühr Nr. Kostenfestsetzungsverfahren jedoch schon dahinstehen Beklagten Anwalt Gebühr selbst dann schuldeten so beauftragt hätten . Entstehung Verfahrensgebühr stünde Rechtsanwalt Rechtsanwaltschaft Bundesgerichtshof angehört behaupteten Verfahrensauftrag auftragsgemäß erledigen kann . Rechtsansicht Verfahrensgebühr anwaltliche Tätigkeit Teil Vergütungsverzeichnisses § Abs. bezeichneten gerichtlichen Verfahren nur dann entsteht Rechtsanwalt Gericht Verfahren geführt wird auch postulationsfähig ist wird allerdings nur Mindermeinung vertreten 13 . 308 ; OLG ; Riedel/Sußbauer/Keller 9 . Aufl . Vorbem . Rdn . 10 ; widersprüchlich : Kostengesetze 36 . Aufl . VV Rdn . Rdn . . Überwiegend gehen Oberlandesgerichte OLG ; OLG AnwBl 208 ; KG 54 Aufgabe KG 227 ; OLG 14 . 264 ; OLG 219 ; Zweibrücken Rpfleger Schrifttum Müller-Rabe 17 . Aufl . VV Rdn . 82 ; 3 . Aufl . VV Vorbem . Rdn . Musielak/Wolst 5 . Aufl . Rdn . fehlende Postulationsfähigkeit Rechtsanwalts Entstehung Verfahrensgebühr entgegensteht . Gebührenansatz Kostenfestsetzungsverfahren soll ausreichen Rechtsanwalt Auftrag gerichtlichen Verfahren Partei sinnvolle Tätigkeit entwickelt habe . Ansatz Verfahrensgebühr sei insbesondere auch ausgeschlossen beauftragte Rechtsanwalt gegebenenfalls postulationsfähigen Vertreter handeln müsse OLG . Richtig ist indes zuerst genannte Auffassung . Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt steht Verfahrensgebühr Nichtzulassungsbeschwerde Nr. . Gegenansicht führt Grundsätzen Vertragsrechts Ergebnis . erkennt postulationsfähigen Rechtsanwalt Gebühr Entgelt anwaltliche Tätigkeit umfassenden Verfahrensauftrag voraussetzt Rechtsanwalt erfüllen kann . Auftrag Mandanten Nichtzulassungsbeschwerde Revisionsgericht einzulegen führen kann Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwalt erledigen wirksame Rechtsbeschwerdeschrift § Abs. vorgeschriebene Begründung § Abs. einreichen kann vgl. 27 . Aufl . § Rdn . 9 ; 26 . Aufl . § Rdn . . Gleiche gilt Auftrag Mandanten Gegner eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde verteidigen . Zwang § Abs. Satz Verfahren Bundesgerichtshof Gericht zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen gilt Beschwerdeführer auch -gegner . Erwiderung Nichtzulassungsbeschwerde ist Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vorzulegen vgl. 26 . Aufl . § Rdn . . postulationsfähige Rechtsanwalt kann umfassenden Verfahrensauftrag Mandanten Interessen Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Gericht Gegner wahrzunehmen nachkommen . postulationsfähige Rechtsanwalt ist Erfüllung Auftrags Person liegenden Grund gehindert . steht insoweit anderen Dienstleister Gewerbetreibenden gleich Erfüllung übertragenen Geschäftsbesorgung erforderliche Erlaubnis besitzt vgl. . 27 . Mai Nr. § ; 11 . Aufl . § Rdn . ; MünchKomm-BGB/Ernst 4 . Aufl . § Rdn . ; Staudinger/Löwisch § Rdn . f. . Anwaltsvertrag auftragsgemäße Erfüllung beauftragten Anwalt vorhandene Postulationsfähigkeit Rechtsmittelgericht voraussetzt § Abs. nichtig ist Anwalt nur Erfüllung vertragsgemäßen Leistung § Abs. unmöglich ist Staudinger/Löwisch aaO kann hier Ergebnis dahinstehen auch letztgenannten Fall Auftraggeber Auftrag voraussetzende Verfahrensgebühr § Abs. . V.m . Abs. Satz Gegenleistung schuldet . ändert auch postulationsfähige Rechtsanwalt bestimmte Anwaltszwang unterliegende Rechtshandlungen auch Wirkung Revisionsgericht vornehmen kann . Ebenso ist erheblich Umfang Bundesgerichtshof schriftsätzliche Ausführungen Verteidigung Nichtzulassungsbeschwerde Revision beachten muss so grundsätzlich unbeachtlich Fortgang Verfahrens unerheblich anzusehen sind andernfalls Bundesgerichtshof bestehende Anwaltszwang unterlaufen werden könnte so OLG . Äußerungen postulationsfähigen auch Partei selbst Sache stehen Ausführungen Erwiderung Nichtzulassungsbeschwerde Widerlegung Beschwerdeführer § Abs. Satz Einzelnen vorgebrachten Zulassungsgründe Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt gleich allein Anträge Gericht stellen Falle Zulassung Rechtsmittels auch weitere Vertretung Revisionsverfahren übernehmen kann . -9- unberührt bleibt Möglichkeit postulationsfähigen Rechtsanwalts Auftrag teilweise auszuführen auch einzelne Tätigkeiten Auftraggeber abzurechnen . derartige Regelungen greift Gebührentatbestand RVG-VV Nr. insoweit Auffangregelung enthält Kostengesetze 36 . Aufl . VV Rdn . . anwaltlichen Tätigkeit Auftrag entstehende Verfahrensgebühr sonstige Einzeltätigkeit Nr. ist § auch erstattungsfähig . 4 . Mai hier Beschwerdegericht Beschwerdeführer zuerkannt worden . Erfolg bleiben auch Angriffe Rechtsbeschwerde Abweisung Ansatzes Terminsgebühr Nr. Beklagten Hinweis Telefongespräch Rechtsanwalt Rechtsbeschwerdegegners übereinstimmenden Erklärung Erledigung Hauptsache beantragt haben . Senat lässt dahinstehen Beschwerdegericht angenommen hat Entstehung Terminsgebühr bereits Grund Nummer Vorbemerkung Abschnitt Vergütungsverzeichnisses ausgeschlossen ist . Terminsgebühr kann Einzeltätigkeiten nur Ansatz gebracht werden ausdrücklich bestimmt ist . Gebühr ist nur Terminsvertreter vorgesehen vgl. Müller-Rabe Eicken/Madert/Müller-Rabe 17 . Aufl . VV Rdn . ; Hartmann Kostengesetze 36 . Aufl . VV Rdn . . war Rechtsanwalt Beklagten indes . Hier kommt Terminsgebühr schon Betracht entsteht mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist Gericht Beschluss entscheidet vgl. OLG ; OLG . 29 . September WF zitiert juris ; OLG . . gilt auch hier Rechtsanwälte Parteien Beendigung Verfahrens abzugebenden Erledigungserklärungen telefonisch abstimmen . Nummer Vorbemerkungen Teil Vergütungsverzeichnisses Terminsgebühr schon Mitwirkung Anwalts Besprechungen Beteiligung Gerichts entsteht gilt zwar Rechtsbeschwerde Ansatzpunkt zutreffend hinweist grundsätzlich auch Verfahren Nichtzulassungsbeschwerde . Besprechung Rechtsanwälten Beteiligung Gerichts lässt jedoch auch Vorbemerkung Terminsgebühr entstehen gerichtliche Entscheidung mündliche Verhandlung Beschluss ergeht Müller-Rabe 17 . Aufl . VV Rdn . . V.m . VV Rdn . 18 ; Madert/Müller-Rabe ; . 3 . Aufl . VV Rdn . 14 ; . . Terminsgebühr Nr. kann nur dann angesetzt werden ausnahmsweise Verfahren Nichtzulassung Revision mündliche Verhandlung stattfindet KKRVG/Podlech-Trappmann S. . Teil Vergütungsverzeichnisses bezeichnete Terminsgebühr wird auch Nummer Vormerkungen allgemeine Korrespondenzgebühr umgestaltet Wahrnehmung gerichtlichen vollständig abgekoppelt ist . ergibt schon Bezeichnung Gebühr Terminsgebühr Standort jeweiligen Gebührentatbestände Teil Vergütungsverzeichnisses Gebühren Vertretung gerichtlichen Verfahren bestimmt . ergibt auch Zweck Gesetzgeber Ausweitung Gebühr Besprechungen Mitwirkung Gerichts Vermeidung Erledigung Verfahrens verfolgt hat . sollten Anwalt Bemühungen Erledigung Sache honoriert werden Verfahrensbeteiligten Gericht sollten unnötige Erörterungen Gerichtstermin allein Gebühreninteresse erspart bleiben BT-Drucks . S. . Begründung § Abs. Nr. BRAGO abweichende Neuregelung greift indes Beschlussverfahren Gericht grundsätzlich mündliche Verhandlung entscheidet . Auch Materialien Rechtsanwaltungsvergütungsgesetz enthalten Hinweis Terminsgebühr allgemeine Korrespondenzgebühr rechtsanwaltliche Mitwirkung Besprechungen eingeführt werden sollte . . Kostenentscheidung beruht § Abs. Festsetzung Gegenstandswerts § . Schmidt-Räntsch Czub Vorinstanzen : Entscheidung 14.04.2004 OLG Entscheidung