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483 lines
3.9 KiB

BESCHLUSS
25
.
Januar
Abschiebungshaftsache
ECLI
:
:
V.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
25
.
Januar
Vorsitzende
Richterin
Dr.
Richterinnen
Dr.
Weinland
Richter
Dr.
Dr.
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
wird
festgestellt
Beschluss
Amtsgerichts
28
.
Februar
Beschluss
Landgerichts
2
.
Zivilkammer
4
.
Mai
Betroffenen
Rechten
verletzt
haben
.
Gerichtskosten
werden
Instanzen
erhoben
.
zweckentsprechenden
Rechtsverfolgung
notwendigen
Auslagen
Betroffenen
Instanzen
werden
Landkreis
Aurich
auferlegt
.
Gegenstandswert
Rechtsbeschwerdeverfahrens
beträgt
.
Gründe
:
Betroffene
marokkanischer
Staatsangehöriger
reiste
Jahr
Bundesgebiet
stellte
Angabe
algerischer
Aliaspersonalien
Asylantrag
Jahr
abgelehnt
wurde
.
Antrag
beteiligten
Behörde
hat
Amtsgericht
Beschluss
28
.
Februar
schiebungshaft
31
.
Mai
angeordnet
.
Landgericht
hat
Beschwerde
zurückgewiesen
.
Senat
Vollziehung
Sicherungshaft
Beschluss
23
.
Mai
einstweilen
ausgesetzt
hat
will
Betroffene
Rechtsbeschwerde
Rechtswidrigkeit
Haftanordnung
feststellen
lassen
.
II
.
zulässige
Rechtsbeschwerde
hat
Erfolg
.
Betroffene
ist
Haftanordnung
Rechten
verletzt
worden
zulässigen
Haftantrag
fehlte
.
1
.
Vorliegen
zulässigen
Haftantrags
ist
Lage
Verfahrens
Amts
prüfende
Verfahrensvoraussetzung
.
Fehlt
darf
beantragte
Sicherungshaft
angeordnet
werden
.
Zulässig
ist
Haftantrag
beteiligten
Behörde
nur
gesetzlichen
Anforderungen
Begründung
entspricht
.
Erforderlich
sind
Darlegungen
zweifelsfreien
Ausreisepflicht
Abschiebungsvoraussetzungen
Erforderlichkeit
Haft
Durchführbarkeit
Abschiebung
notwendigen
Haftdauer
§
Abs.
Satz
Nr.
FamFG
.
Zwar
dürfen
Ausführungen
Begründung
Haftantrags
knapp
gehalten
sein
müssen
aber
richterliche
Prüfung
Falls
wesentlichen
Punkte
ansprechen
.
Leerformeln
Textbausteine
genügen
.
Durchführbarkeit
Abschiebung
muss
konkretem
Bezug
Land
Betroffene
abgeschoben
werden
soll
dargelegt
werden
.
Anzugeben
ist
Zeitraums
Abschiebungen
betreffende
Land
üblicherweise
möglich
sind
Voraussetzungen
abhängt
konkreten
Fall
vorliegen
.
.
Senat
Beschluss
27
.
Oktober
.
.
;
Beschluss
20
.
Oktober
.
jeweils
.
2
.
gemessen
war
Haftantrag
27
.
Februar
unzureichend
.
Begründet
wird
beantragte
Haftdauer
nur
vorab
noch
Pass
Passersatzpapier
Botschaft
beantragt
werden
müsse
.
sei
eventuell
Vorführung
Botschaft
erforderlich
.
Begründung
stellt
Vielzahl
Verfahren
einsetzbare
Leerformel
Durchführbarkeit
Abschiebung
konkreten
Fall
aussagt
.
Konkrete
Angaben
erfahrungsgemäß
notwendigen
Vorbereitungsdauer
Abschiebung
enthält
Haftantrag
.
Ebenso
wenig
wird
dargelegt
zeitlichen
Rahmen
einzelnen
Verfahrensschritte
Einschätzung
Behörde
beanspruchen
werden
.
Insbesondere
ist
erkennbar
Vorbereitung
Abschiebung
Monate
erfordern
wird
.
3
.
Mangel
Haftantrags
ist
auch
geheilt
worden
.
hat
Behörde
Darlegungen
ergänzt
noch
haben
Amtsgericht
Beschwerdegericht
Vorliegen
Behörde
§
Abs.
FamFG
vorzutragenden
Tatsachen
eigener
Ermittlungen
§
FamFG
festgestellt
vgl.
Möglichkeit
Senat
16
Juli
InfAuslR
.
.
.
Allerdings
verweist
Beschwerdegericht
Schwierigkeiten
Abschiebung
Verwendung
zahlreicher
Aliaspersonalien
aufwirft
;
ferner
habe
Betroffene
Aufforderung
Ausländerbehörde
persönlichen
Unterlagen
vorgelegt
Identität
Staatsangehörigkeit
ergibt
.
Richtig
ist
zwar
über
Monate
hinausgehende
Haft
bis
zu
Monaten
verhängt
werden
kann
Ausländer
vertretenden
Gründen
Abschiebung
erst
Monaten
durchgeführt
werden
kann
Haft
ausnahmsweise
sogar
Monate
verlängert
werden
kann
Ausländer
Abschiebung
verhindert
eingehend
Ganzen
Senat
Beschluss
19
.
Januar
NVwZ
.
.
.
ersetzt
aber
Hinblick
§
Abs.
Satz
AufenthG
erforderlichen
Angaben
Durchführbarkeit
Abschiebung
noch
Tatsachen
untermauerte
Einschätzung
Zeitspanne
Berücksichtigung
fehlenden
Mitwirkung
Betroffenen
voraussichtlich
erforderlich
sein
wird
.
.
Kostenentscheidung
beruht
§
Abs.
Satz
§
Abs.
§
Art
.
Abs.
analog
.
Festsetzung
Beschwerdewerts
folgt
§
Abs.
GNotKG
.
Weinland
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
28.02.2017
LG
Entscheidung