BESCHLUSS 25 . Januar Abschiebungshaftsache ECLI : : V. Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 25 . Januar Vorsitzende Richterin Dr. Richterinnen Dr. Weinland Richter Dr. Dr. beschlossen : Rechtsbeschwerde wird festgestellt Beschluss Amtsgerichts 28 . Februar Beschluss Landgerichts 2 . Zivilkammer 4 . Mai Betroffenen Rechten verletzt haben . Gerichtskosten werden Instanzen erhoben . zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen Betroffenen Instanzen werden Landkreis Aurich auferlegt . Gegenstandswert Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt € . Gründe : Betroffene marokkanischer Staatsangehöriger reiste Jahr Bundesgebiet stellte Angabe algerischer Aliaspersonalien Asylantrag Jahr abgelehnt wurde . Antrag beteiligten Behörde hat Amtsgericht Beschluss 28 . Februar schiebungshaft 31 . Mai angeordnet . Landgericht hat Beschwerde zurückgewiesen . Senat Vollziehung Sicherungshaft Beschluss 23 . Mai einstweilen ausgesetzt hat will Betroffene Rechtsbeschwerde Rechtswidrigkeit Haftanordnung feststellen lassen . II . zulässige Rechtsbeschwerde hat Erfolg . Betroffene ist Haftanordnung Rechten verletzt worden zulässigen Haftantrag fehlte . 1 . Vorliegen zulässigen Haftantrags ist Lage Verfahrens Amts prüfende Verfahrensvoraussetzung . Fehlt darf beantragte Sicherungshaft angeordnet werden . Zulässig ist Haftantrag beteiligten Behörde nur gesetzlichen Anforderungen Begründung entspricht . Erforderlich sind Darlegungen zweifelsfreien Ausreisepflicht Abschiebungsvoraussetzungen Erforderlichkeit Haft Durchführbarkeit Abschiebung notwendigen Haftdauer § Abs. Satz Nr. FamFG . Zwar dürfen Ausführungen Begründung Haftantrags knapp gehalten sein müssen aber richterliche Prüfung Falls wesentlichen Punkte ansprechen . Leerformeln Textbausteine genügen . Durchführbarkeit Abschiebung muss konkretem Bezug Land Betroffene abgeschoben werden soll dargelegt werden . Anzugeben ist Zeitraums Abschiebungen betreffende Land üblicherweise möglich sind Voraussetzungen abhängt konkreten Fall vorliegen . . Senat Beschluss 27 . Oktober . . ; Beschluss 20 . Oktober . jeweils . 2 . gemessen war Haftantrag 27 . Februar unzureichend . Begründet wird beantragte Haftdauer nur vorab noch Pass Passersatzpapier Botschaft beantragt werden müsse . sei eventuell Vorführung Botschaft erforderlich . Begründung stellt Vielzahl Verfahren einsetzbare Leerformel Durchführbarkeit Abschiebung konkreten Fall aussagt . Konkrete Angaben erfahrungsgemäß notwendigen Vorbereitungsdauer Abschiebung enthält Haftantrag . Ebenso wenig wird dargelegt zeitlichen Rahmen einzelnen Verfahrensschritte Einschätzung Behörde beanspruchen werden . Insbesondere ist erkennbar Vorbereitung Abschiebung Monate erfordern wird . 3 . Mangel Haftantrags ist auch geheilt worden . hat Behörde Darlegungen ergänzt noch haben Amtsgericht Beschwerdegericht Vorliegen Behörde § Abs. FamFG vorzutragenden Tatsachen eigener Ermittlungen § FamFG festgestellt vgl. Möglichkeit Senat 16 Juli InfAuslR . . . Allerdings verweist Beschwerdegericht Schwierigkeiten Abschiebung Verwendung zahlreicher Aliaspersonalien aufwirft ; ferner habe Betroffene Aufforderung Ausländerbehörde persönlichen Unterlagen vorgelegt Identität Staatsangehörigkeit ergibt . Richtig ist zwar über Monate hinausgehende Haft bis zu Monaten verhängt werden kann Ausländer vertretenden Gründen Abschiebung erst Monaten durchgeführt werden kann Haft ausnahmsweise sogar Monate verlängert werden kann Ausländer Abschiebung verhindert eingehend Ganzen Senat Beschluss 19 . Januar NVwZ . . . ersetzt aber Hinblick § Abs. Satz AufenthG erforderlichen Angaben Durchführbarkeit Abschiebung noch Tatsachen untermauerte Einschätzung Zeitspanne Berücksichtigung fehlenden Mitwirkung Betroffenen voraussichtlich erforderlich sein wird . . Kostenentscheidung beruht § Abs. Satz § Abs. § Art . Abs. analog . Festsetzung Beschwerdewerts folgt § Abs. GNotKG . Weinland Vorinstanzen : AG Entscheidung 28.02.2017 LG Entscheidung