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535 lines
4.4 KiB

BESCHLUSS
11
.
Oktober
Abschiebungshaftsache
V.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
11
.
Oktober
Vorsitzende
Richterin
Dr.
Richter
Dr.
Prof.
Dr.
Dr.
Dr.
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Betroffenen
wird
festgestellt
Beschluss
Amtsgerichts
24
.
April
Beschluss
3
.
Zivilkammer
Landgerichts
16
.
Mai
Rechten
verletzt
haben
.
Gerichtskosten
werden
Instanzen
erhoben
.
zweckentsprechenden
Rechtsverfolgung
notwendigen
Auslagen
Betroffenen
Instanzen
werden
Stadt
auferlegt
.
Gegenstandswert
Rechtsbeschwerdeverfahrens
beträgt
.
Gründe
:
Antrag
beteiligten
Behörde
hat
Amtsgericht
vollziehbar
ausreisepflichtigen
Betroffenen
guineischen
Staatsangehörigen
Beschluss
24
.
April
Haft
Sicherung
Abschiebung
Dauer
längstens
Monaten
angeordnet
.
9
.
Mai
beabsichtigte
Abschiebung
konnte
durchgeführt
werden
Voranmeldung
deutschen
Botschaft
eingeholt
erforderliche
Bewilligung
Durchbeförderung
Betroffenen
erlangt
werden
konnten
.
22
.
Mai
beabsichtigte
Abschiebung
scheiterte
ebenfalls
.
Betroffene
wurde
sodann
20
.
Juni
abgeschoben
.
Haftanordnung
gerichtete
Beschwerde
hat
Landgericht
zurückgewiesen
.
Rechtsbeschwerde
will
Betroffene
Feststellung
erreichen
Haftanordnung
Aufrechterhaltung
Rechten
verletzt
haben
.
II
.
Auffassung
Beschwerdegerichts
lag
zulässiger
Haftantrag
.
Abschiebung
9
.
Mai
gescheitert
sei
habe
Sicherungshaft
aufrechterhalten
werden
können
;
Scheitern
sei
allein
organisatorische
Gründe
zurückzuführen
.
Verstoß
Beschleunigungsgebot
sei
beteiligten
Behörde
vorzuwerfen
.
Haftdauer
sei
verhältnismäßig
;
berücksichtige
Umstand
erneuten
Scheitern
Abschiebung
Verhaltens
Betroffenen
begleitete
Abschiebung
organisiert
werden
müsse
.
.
Rechtsbeschwerde
ist
Erledigung
Hauptsache
Feststellungsantrag
analog
§
FamFG
Zulassung
§
Abs.
Nr.
FamFG
statthaft
vgl.
nur
Senat
Beschluss
29
.
April
InfAuslR
fristgerecht
§
eingelegt
hat
Erfolg
.
1
.
Betroffene
ist
Haftanordnung
jedenfalls
Rechten
verletzt
worden
Haftantrag
Beginn
Anhörung
Amtsgericht
ausgehändigt
worden
ist
.
Zwar
kann
Antrag
Betroffenen
erst
Beginn
Anhörung
eröffnet
werden
einfachen
überschaubaren
Sachverhalt
betrifft
Betroffene
auch
Berücksichtigung
etwaigen
Überraschung
auskunftsfähig
ist
.
folgt
jedoch
Haftrichter
Fall
beschränken
darf
Inhalt
Haftantrags
mündlich
vorzutragen
.
Vielmehr
muss
Betroffenen
Fall
Ablichtung
Antrags
ausgehändigt
erforderlichenfalls
übersetzt
werden
Anhörungsprotokoll
anderen
Aktenstelle
schriftlich
dokumentiert
werden
Senat
Beschluss
14
.
Juni
.
juris
.
fehlte
hier
.
Anhörungsprotokoll
wurde
Haftantrag
Betroffenen
lediglich
vorgehalten
"
.
2
.
Aufrechterhaltung
Haftanordnung
Beschwerdegericht
hat
Betroffenen
ebenfalls
Rechten
verletzt
jedenfalls
beteiligte
Behörde
Ansicht
Beschwerdegerichts
Art
.
Abs.
Satz
GG
abzuleitende
Beschleunigungsgebot
verletzt
hat
.
Abschiebungshaft
muss
auch
Laufs
DreiMonats-Frist
§
Abs.
Satz
AufenthG
unbedingt
erforderliche
Maß
beschränkt
Abschiebung
unnötige
Verzögerung
betrieben
werden
;
Beschwerdegericht
darf
Sicherungshaft
nur
aufrechterhalten
Behörde
Abschiebung
Betroffenen
ernstlich
betreibt
zwar
gemäß
Grundsatz
Verhältnismäßigkeit
größtmöglichen
Beschleunigung
Senat
Beschluss
1
.
März
.
.
Anforderungen
genügte
Vorgehen
beteiligten
Behörde
.
Ausländerakten
auch
Beschwerdebegründung
ergibt
bereits
27
.
April
Notwendigkeit
begleiteten
Abschiebung
ausging
.
hat
Vertreterin
Anhörung
Betroffenen
Beschwerdegericht
bestätigt
.
Gleichwohl
wollte
beteiligte
Behörde
unbegleitete
Abschiebung
"
versuchen
"
22
.
Mai
erfolgen
sollte
.
Inhalt
Schreibens
9
.
Mai
Gewahrsamseinrichtung
Ausreisepflichtige
Betroffene
seinerzeit
untergebracht
war
weiteren
Schreiben
Tag
Bundespolizeiamt
Flughafen
rechnete
beteiligte
Behörde
jedoch
vornherein
Möglichkeit
Scheiterns
unbegleiteten
Abschiebung
.
Vorbereitung
begleitete
Abschiebung
nahm
gleichwohl
erst
unbegleitete
Abschiebung
22
.
Mai
durchgeführt
werden
konnte
.
begleitete
Abschiebung
sodann
20
.
Juni
erfolgte
zeigt
Vorbereitungen
Abschiebung
Monat
Zeit
Anspruch
genommen
haben
.
Wäre
beteiligte
Behörde
ursprünglichen
Absicht
geblieben
hätte
Betroffene
somit
Monats
Mai
abgeschoben
werden
können
.
3
.
weiteren
Begründung
wird
abgesehen
§
Abs.
.
IV
.
Kostenentscheidung
folgt
§
Abs.
§
Abs.
§
FamFG
§
Abs.
Satz
KostO.
Berücksichtigung
Regelung
Art
.
EMRK
entspricht
billigem
Ermessen
Stadt
Erstattung
notwendigen
Auslagen
Betroffenen
verpflichten
.
Czub
Schmidt-Räntsch
Vorinstanzen
:
AG
Landau
.
Entscheidung
B
.
Entscheidung