BESCHLUSS 11 . Oktober Abschiebungshaftsache V. Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 11 . Oktober Vorsitzende Richterin Dr. Richter Dr. Prof. Dr. Dr. Dr. beschlossen : Rechtsbeschwerde Betroffenen wird festgestellt Beschluss Amtsgerichts 24 . April Beschluss 3 . Zivilkammer Landgerichts 16 . Mai Rechten verletzt haben . Gerichtskosten werden Instanzen erhoben . zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen Betroffenen Instanzen werden Stadt auferlegt . Gegenstandswert Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt € . Gründe : Antrag beteiligten Behörde hat Amtsgericht vollziehbar ausreisepflichtigen Betroffenen guineischen Staatsangehörigen Beschluss 24 . April Haft Sicherung Abschiebung Dauer längstens Monaten angeordnet . 9 . Mai beabsichtigte Abschiebung konnte durchgeführt werden Voranmeldung deutschen Botschaft eingeholt erforderliche Bewilligung Durchbeförderung Betroffenen erlangt werden konnten . 22 . Mai beabsichtigte Abschiebung scheiterte ebenfalls . Betroffene wurde sodann 20 . Juni abgeschoben . Haftanordnung gerichtete Beschwerde hat Landgericht zurückgewiesen . Rechtsbeschwerde will Betroffene Feststellung erreichen Haftanordnung Aufrechterhaltung Rechten verletzt haben . II . Auffassung Beschwerdegerichts lag zulässiger Haftantrag . Abschiebung 9 . Mai gescheitert sei habe Sicherungshaft aufrechterhalten werden können ; Scheitern sei allein organisatorische Gründe zurückzuführen . Verstoß Beschleunigungsgebot sei beteiligten Behörde vorzuwerfen . Haftdauer sei verhältnismäßig ; berücksichtige Umstand erneuten Scheitern Abschiebung Verhaltens Betroffenen begleitete Abschiebung organisiert werden müsse . . Rechtsbeschwerde ist Erledigung Hauptsache Feststellungsantrag analog § FamFG Zulassung § Abs. Nr. FamFG statthaft vgl. nur Senat Beschluss 29 . April InfAuslR fristgerecht § eingelegt hat Erfolg . 1 . Betroffene ist Haftanordnung jedenfalls Rechten verletzt worden Haftantrag Beginn Anhörung Amtsgericht ausgehändigt worden ist . Zwar kann Antrag Betroffenen erst Beginn Anhörung eröffnet werden einfachen überschaubaren Sachverhalt betrifft Betroffene auch Berücksichtigung etwaigen Überraschung auskunftsfähig ist . folgt jedoch Haftrichter Fall beschränken darf Inhalt Haftantrags mündlich vorzutragen . Vielmehr muss Betroffenen Fall Ablichtung Antrags ausgehändigt erforderlichenfalls übersetzt werden Anhörungsprotokoll anderen Aktenstelle schriftlich dokumentiert werden Senat Beschluss 14 . Juni . juris . fehlte hier . Anhörungsprotokoll wurde Haftantrag Betroffenen lediglich vorgehalten " . 2 . Aufrechterhaltung Haftanordnung Beschwerdegericht hat Betroffenen ebenfalls Rechten verletzt jedenfalls beteiligte Behörde Ansicht Beschwerdegerichts Art . Abs. Satz GG abzuleitende Beschleunigungsgebot verletzt hat . Abschiebungshaft muss auch Laufs DreiMonats-Frist § Abs. Satz AufenthG unbedingt erforderliche Maß beschränkt Abschiebung unnötige Verzögerung betrieben werden ; Beschwerdegericht darf Sicherungshaft nur aufrechterhalten Behörde Abschiebung Betroffenen ernstlich betreibt zwar gemäß Grundsatz Verhältnismäßigkeit größtmöglichen Beschleunigung Senat Beschluss 1 . März . . Anforderungen genügte Vorgehen beteiligten Behörde . Ausländerakten auch Beschwerdebegründung ergibt bereits 27 . April Notwendigkeit begleiteten Abschiebung ausging . hat Vertreterin Anhörung Betroffenen Beschwerdegericht bestätigt . Gleichwohl wollte beteiligte Behörde unbegleitete Abschiebung " versuchen " 22 . Mai erfolgen sollte . Inhalt Schreibens 9 . Mai Gewahrsamseinrichtung Ausreisepflichtige Betroffene seinerzeit untergebracht war weiteren Schreiben Tag Bundespolizeiamt Flughafen rechnete beteiligte Behörde jedoch vornherein Möglichkeit Scheiterns unbegleiteten Abschiebung . Vorbereitung begleitete Abschiebung nahm gleichwohl erst unbegleitete Abschiebung 22 . Mai durchgeführt werden konnte . begleitete Abschiebung sodann 20 . Juni erfolgte zeigt Vorbereitungen Abschiebung Monat Zeit Anspruch genommen haben . Wäre beteiligte Behörde ursprünglichen Absicht geblieben hätte Betroffene somit Monats Mai abgeschoben werden können . 3 . weiteren Begründung wird abgesehen § Abs. . IV . Kostenentscheidung folgt § Abs. § Abs. § FamFG § Abs. Satz KostO. Berücksichtigung Regelung Art . EMRK entspricht billigem Ermessen Stadt Erstattung notwendigen Auslagen Betroffenen verpflichten . Czub Schmidt-Räntsch Vorinstanzen : AG Landau . Entscheidung B . Entscheidung