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403 lines
3.3 KiB

BESCHLUSS
27
.
September
Abschiebungshaftsache
V.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
27
.
September
Vorsitzende
Richterin
Dr.
Richter
Dr.
Richterinnen
Dr.
Weinland
Richter
Dr.
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Betroffenen
wird
Beschluss
6
.
Zivilkammer
Landgerichts
26
.
April
aufgehoben
.
wird
festgestellt
Beschluss
Amtsgerichts
18
.
Januar
Betroffenen
Rechten
verletzt
hat
.
Gerichtskosten
werden
Instanzen
erhoben
.
Stadt
hat
Betroffenen
zweckentsprechenden
Rechtsverfolgung
notwendigen
Auslagen
Instanzen
erstatten
.
Gegenstandswert
Rechtsbeschwerdeverfahrens
beträgt
.
Gründe
:
Betroffene
armenischer
Staatsangehöriger
reiste
September
.
erfolglosem
Asylverfahren
wurde
Dezember
slowakische
Republik
abgeschoben
.
17
.
Januar
wurde
Diebstahlsversuch
festgenommen
;
gab
falsche
Personalien
.
folgenden
Tag
hat
Amtsgericht
Haft
16
.
April
Sicherung
Abschiebung
angeordnet
.
Beschwerde
Betroffene
erfolgter
Abschiebung
slowakische
Republik
beantragt
hat
Rechtswidrigkeit
Haftanordnung
festzustellen
hat
Landgericht
zurückgewiesen
.
Rechtsbeschwerde
verfolgt
Feststellungsantrag
.
II
.
Beschwerdegericht
meint
sei
ausreichend
gewesen
Betroffenen
Beginn
richterlichen
Anhörung
wesentlichen
Gründe
mitzuteilen
einfach
gelagerten
Sachverhalt
handle
.
Übrigen
sei
Haftantrag
Beginn
Anhörung
vorgelegt
worden
.
erforderlichen
Zustimmungen
Staatsanwaltschaften
hätten
Zeitpunkt
Haftanordnung
vorgelegen
.
Zustimmung
Staatsanwaltschaft
erst
Stellung
Haftantrages
erteilt
worden
sei
schade
.
.
auch
Zurückweisung
Feststellungsantrags
§
FamFG
Zulassung
statthafte
Rechtsbeschwerde
Senat
Beschluss
6
.
Oktober
ist
bereits
begründet
Betroffene
Möglichkeit
hatte
Anhörung
Amtsgericht
Vorliegen
Einvernehmens
Staatsanwaltschaft
Stellung
nehmen
.
Beteiligte
hatte
Haftantrag
17
.
Januar
mitgeteilt
Betroffenen
weiteres
Ermittlungsverfahren
Staatsanwaltschaft
Diebstahls
Waffen
geführt
werde
;
Antwort
Anfrage
Staatsanwaltschaft
Einvernehmen
Abschiebung
erteile
liege
noch
.
Folgetag
teilte
Beteiligte
Vorlage
Bestätigung
Staatsanwaltschaft
Richterin
Amtsgericht
E-Mail
Zustimmung
zwischenzeitlich
erteilt
sei
.
Protokoll
richterlichen
Anhörung
Betroffenen
18
.
Januar
lässt
jedoch
entnehmen
Kenntnis
gesetzt
wurde
.
Dort
ist
lediglich
festgehalten
"
wesentlichen
Gründe
Antrags
bekannt
gegeben
"
worden
seien
.
kann
dahingestellt
bleiben
Betroffenen
erforderlich
gewesen
wäre
vgl.
Senat
Beschluss
14
.
Juni
.
Haftantrag
Anhörung
ausgehändigt
wurde
.
Ausführungen
Beteiligten
Beschwerdeverfahren
Betroffenen
Haftantrag
Verhandlung
vorgelegt
worden
ist
lässt
entnehmen
auch
Haftantrag
ergänzende
E-Mail
Beteiligten
ausgehändigt
zumindest
bekannt
gegeben
wurde
.
Grund
kann
ausgeschlossen
werden
Lage
war
Angaben
beteiligten
Behörde
nun
vorliegende
Einvernehmen
Staatsanwaltschaft
vgl.
§
Abs.
äußern
.
Auffassung
Beschwerdegerichts
kommt
allein
Einvernehmen
Staatsanwaltschaft
tatsächlich
vorlag
Gericht
Kenntnis
hatte
.
Haftantrag
ergänzenden
Ausführungen
Beteiligten
richten
nur
Gericht
auch
Betroffenen
vgl.
Senat
Beschluss
31
.
Mai
;
muss
Gelegenheit
haben
gerichtlichen
Anhörung
Stellung
nehmen
Senat
Beschluss
29
.
September
juris
.
.
IV
.
Kostenentscheidung
beruht
§
Abs.
Satz
§
Abs.
§
Art
.
Abs.
analog
.
Festsetzung
Beschwerdewerts
folgt
§
Abs.
KostO
.
V.m
.
§
Abs.
Czub
Weinland
Vorinstanzen
:
AG
Trier
Entscheidung
Entscheidung