BESCHLUSS 27 . September Abschiebungshaftsache V. Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 27 . September Vorsitzende Richterin Dr. Richter Dr. Richterinnen Dr. Weinland Richter Dr. beschlossen : Rechtsbeschwerde Betroffenen wird Beschluss 6 . Zivilkammer Landgerichts 26 . April aufgehoben . wird festgestellt Beschluss Amtsgerichts 18 . Januar Betroffenen Rechten verletzt hat . Gerichtskosten werden Instanzen erhoben . Stadt hat Betroffenen zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen Instanzen erstatten . Gegenstandswert Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt € . Gründe : Betroffene armenischer Staatsangehöriger reiste September . erfolglosem Asylverfahren wurde Dezember slowakische Republik abgeschoben . 17 . Januar wurde Diebstahlsversuch festgenommen ; gab falsche Personalien . folgenden Tag hat Amtsgericht Haft 16 . April Sicherung Abschiebung angeordnet . Beschwerde Betroffene erfolgter Abschiebung slowakische Republik beantragt hat Rechtswidrigkeit Haftanordnung festzustellen hat Landgericht zurückgewiesen . Rechtsbeschwerde verfolgt Feststellungsantrag . II . Beschwerdegericht meint sei ausreichend gewesen Betroffenen Beginn richterlichen Anhörung wesentlichen Gründe mitzuteilen einfach gelagerten Sachverhalt handle . Übrigen sei Haftantrag Beginn Anhörung vorgelegt worden . erforderlichen Zustimmungen Staatsanwaltschaften hätten Zeitpunkt Haftanordnung vorgelegen . Zustimmung Staatsanwaltschaft erst Stellung Haftantrages erteilt worden sei schade . . auch Zurückweisung Feststellungsantrags § FamFG Zulassung statthafte Rechtsbeschwerde Senat Beschluss 6 . Oktober ist bereits begründet Betroffene Möglichkeit hatte Anhörung Amtsgericht Vorliegen Einvernehmens Staatsanwaltschaft Stellung nehmen . Beteiligte hatte Haftantrag 17 . Januar mitgeteilt Betroffenen weiteres Ermittlungsverfahren Staatsanwaltschaft Diebstahls Waffen geführt werde ; Antwort Anfrage Staatsanwaltschaft Einvernehmen Abschiebung erteile liege noch . Folgetag teilte Beteiligte Vorlage Bestätigung Staatsanwaltschaft Richterin Amtsgericht E-Mail Zustimmung zwischenzeitlich erteilt sei . Protokoll richterlichen Anhörung Betroffenen 18 . Januar lässt jedoch entnehmen Kenntnis gesetzt wurde . Dort ist lediglich festgehalten " wesentlichen Gründe Antrags bekannt gegeben " worden seien . kann dahingestellt bleiben Betroffenen erforderlich gewesen wäre vgl. Senat Beschluss 14 . Juni . Haftantrag Anhörung ausgehändigt wurde . Ausführungen Beteiligten Beschwerdeverfahren Betroffenen Haftantrag Verhandlung vorgelegt worden ist lässt entnehmen auch Haftantrag ergänzende E-Mail Beteiligten ausgehändigt zumindest bekannt gegeben wurde . Grund kann ausgeschlossen werden Lage war Angaben beteiligten Behörde nun vorliegende Einvernehmen Staatsanwaltschaft vgl. § Abs. äußern . Auffassung Beschwerdegerichts kommt allein Einvernehmen Staatsanwaltschaft tatsächlich vorlag Gericht Kenntnis hatte . Haftantrag ergänzenden Ausführungen Beteiligten richten nur Gericht auch Betroffenen vgl. Senat Beschluss 31 . Mai ; muss Gelegenheit haben gerichtlichen Anhörung Stellung nehmen Senat Beschluss 29 . September juris . . IV . Kostenentscheidung beruht § Abs. Satz § Abs. § Art . Abs. analog . Festsetzung Beschwerdewerts folgt § Abs. KostO . V.m . § Abs. Czub Weinland Vorinstanzen : AG Trier Entscheidung Entscheidung