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2.6 KiB

BESCHLUSS
19
.
September
Zwangsversteigerungsverfahren
V.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
19
.
September
Vorsitzende
Richterin
Dr.
Richterin
Prof.
Dr.
Richter
Dr.
Richterinnen
Dr.
Weinland
beschlossen
:
Antrag
Schuldners
Bewilligung
Prozesskostenhilfe
wird
zurückgewiesen
.
Gründe
:
Verfahren
Zwangsversteigerung
Grundstücks
ist
Beteiligten
12
.
Februar
Zuschlag
erteilt
worden
.
gerichteten
Beschwerde
hat
Schuldner
gerügt
Zuschlag
Erinnerungen
gemäß
§
erhoben
habe
entschieden
worden
sei
.
Landgericht
hat
Zuschlagsbeschwerde
zurückgewiesen
.
Schuldner
beantragt
Durchführung
zugelassenen
Rechtsbeschwerde
Prozesskostenhilfe
bewilligen
.
II
.
Antrag
Bewilligung
Prozesskostenhilfe
ist
entsprechen
beabsichtigte
Rechtsverfolgung
hinreichende
Aussicht
Erfolg
bietet
§
Abs.
Satz
.
Beschwerdegericht
Rechtsbeschwerde
zugelassen
hat
begründet
notwendige
Erfolgsaussicht
vgl.
Senat
Beschluss
13
.
Dezember
u.a.
juris
.
.
Erforderlich
ist
vielmehr
anzufechtende
Entscheidung
ungeklärte
Rechtsfragen
aufwirft
Sache
unzutreffend
ist
.
fehlt
.
1
.
Rechtsfrage
derentwegen
Rechtsbeschwerde
zugelassen
worden
ist
lässt
zweifelsfrei
beantworten
.
Zuschlagsbeschwerde
kann
gestützt
werden
Zwangsversteigerungsverfahrens
zulässigerweise
erhobene
Erinnerung
entschieden
worden
ist
.
Erinnerung
aufschiebende
Wirkung
hat
ist
Vollstreckungsgericht
gehindert
Verfahren
Beschlussfassung
Verkündung
Zuschlagsentscheidung
fortzusetzen
vgl.
Senat
19
.
Februar
.
18
;
Urteil
13
Juli
.
Rechte
Beteiligten
werden
gewahrt
Vollstreckungsgericht
Beschlussfassung
Zuschlag
§
Grundsatz
Bindung
Entscheidungen
selbst
erlassen
hat
nochmals
gesamte
bisherige
Verfahren
überprüfen
hat
ordnungsgemäß
war
Senat
Beschluss
26
.
Oktober
.
Entscheidung
auch
§
Abs.
ergebenden
Einschränkungen
sofortigen
Beschwerde
unterliegt
.
Tatsächlich
haben
Vollstreckungsgericht
Beschwerdegericht
Rahmen
Entscheidung
Zuschlag
auch
Bekanntmachung
Versteigerungstermins
betreffenden
Einwendungen
Schuldners
befasst
.
2
.
Ergebnis
Recht
nimmt
Beschwerdegericht
Versteigerungstermin
§
Abs.
ordnungsgemäß
bekannt
gemacht
worden
Zuschlagsversagungsgrund
§
Nr.
ben
ist
.
Auffassung
Schuldners
genügt
Terminsbestimmung
Anforderungen
§
;
insbesondere
ist
Angabe
Nutzung
Grundstücks
Wohnhaus
Einliegerwohnung
Garage
unrichtig
irreführend
vgl.
Senat
Beschluss
29
.
September
.
Dachgeschoss
Hauses
voll
ausgebaut
weitere
separate
Wohnung
nutzbar
ist
.
3
.
Rechtsfehler
hat
Beschwerdegericht
schließlich
angenommen
heute
Anlass
mehr
besteht
Verfahren
§
einzustellen
.
Schmidt-Räntsch
Weinland
Vorinstanzen
:
AG
Waldshut-Tiengen
Entscheidung
Waldshut-Tiengen
Entscheidung