BESCHLUSS 19 . September Zwangsversteigerungsverfahren V. Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 19 . September Vorsitzende Richterin Dr. Richterin Prof. Dr. Richter Dr. Richterinnen Dr. Weinland beschlossen : Antrag Schuldners Bewilligung Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen . Gründe : Verfahren Zwangsversteigerung Grundstücks ist Beteiligten 12 . Februar Zuschlag erteilt worden . gerichteten Beschwerde hat Schuldner gerügt Zuschlag Erinnerungen gemäß § erhoben habe entschieden worden sei . Landgericht hat Zuschlagsbeschwerde zurückgewiesen . Schuldner beantragt Durchführung zugelassenen Rechtsbeschwerde Prozesskostenhilfe bewilligen . II . Antrag Bewilligung Prozesskostenhilfe ist entsprechen beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht Erfolg bietet § Abs. Satz . Beschwerdegericht Rechtsbeschwerde zugelassen hat begründet notwendige Erfolgsaussicht vgl. Senat Beschluss 13 . Dezember u.a. juris . . Erforderlich ist vielmehr anzufechtende Entscheidung ungeklärte Rechtsfragen aufwirft Sache unzutreffend ist . fehlt . 1 . Rechtsfrage derentwegen Rechtsbeschwerde zugelassen worden ist lässt zweifelsfrei beantworten . Zuschlagsbeschwerde kann gestützt werden Zwangsversteigerungsverfahrens zulässigerweise erhobene Erinnerung entschieden worden ist . Erinnerung aufschiebende Wirkung hat ist Vollstreckungsgericht gehindert Verfahren Beschlussfassung Verkündung Zuschlagsentscheidung fortzusetzen vgl. Senat 19 . Februar . 18 ; Urteil 13 Juli . Rechte Beteiligten werden gewahrt Vollstreckungsgericht Beschlussfassung Zuschlag § Grundsatz Bindung Entscheidungen selbst erlassen hat nochmals gesamte bisherige Verfahren überprüfen hat ordnungsgemäß war Senat Beschluss 26 . Oktober . Entscheidung auch § Abs. ergebenden Einschränkungen sofortigen Beschwerde unterliegt . Tatsächlich haben Vollstreckungsgericht Beschwerdegericht Rahmen Entscheidung Zuschlag auch Bekanntmachung Versteigerungstermins betreffenden Einwendungen Schuldners befasst . 2 . Ergebnis Recht nimmt Beschwerdegericht Versteigerungstermin § Abs. ordnungsgemäß bekannt gemacht worden Zuschlagsversagungsgrund § Nr. ben ist . Auffassung Schuldners genügt Terminsbestimmung Anforderungen § ; insbesondere ist Angabe Nutzung Grundstücks Wohnhaus Einliegerwohnung Garage unrichtig irreführend vgl. Senat Beschluss 29 . September . Dachgeschoss Hauses voll ausgebaut weitere separate Wohnung nutzbar ist . 3 . Rechtsfehler hat Beschwerdegericht schließlich angenommen heute Anlass mehr besteht Verfahren § einzustellen . Schmidt-Räntsch Weinland Vorinstanzen : AG Waldshut-Tiengen Entscheidung Waldshut-Tiengen Entscheidung