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167 lines
1.4 KiB

BESCHLUSS
29
.
September
Abschiebungshaftsache
V.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
29
.
September
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richterin
Dr.
Richter
Dr.
Richterinnen
Dr.
Weinland
beschlossen
:
Antrag
Bewilligung
Verfahrenskostenhilfe
wird
zurückgewiesen
.
Gründe
:
beabsichtigte
Rechtsverfolgung
bietet
hinreichende
Aussicht
Erfolg
Sinne
§
Abs.
.
V.m
.
§
Abs.
Satz
.
sorgfältig
begründete
Beschwerdeentscheidung
weist
Rechtsfehler
.
Haftantrag
war
zulässig
begründet
.
getroffenen
Feststellungen
lag
insbesondere
Haftgrund
unerlaubten
Einreise
gemäß
Abs.
Satz
Nr.
§
Abs.
Satz
AufenthG
.
früheren
Abschiebung
war
Einreiseverbot
begründet
§
Abs.
.
V.m
.
Abs.
Nr.
AufenthG
Betroffene
war
vollziehbar
ausreisepflichtig
Abs.
Nr.
AufenthG.
gemäß
§
Abs.
Satz
AufenthG
erforderliche
Prognose
Durchführung
Abschiebung
ist
Bezugnahme
ergänzende
Stellungnahmen
Ausländerbehörde
fehlerfrei
getroffen
worden
.
Beschwerdegericht
"
Asylgesuch
"
Betroffenen
25
.
April
weitergeleitet
hat
ist
schon
beanstanden
Bevollmächtigten
Anhörung
hingewiesen
hat
Asylgesuch
zuständigen
Behörde
gestellt
werden
muss
.
Kern
wendet
Betroffene
Verfahren
Abschiebungshaft
Versagung
Einbürgerung
.
Senat
Hintergrund
Lebensgeschichte
nachvollziehen
kann
kann
bestandskräftige
verwaltungsrechtliche
Entscheidung
Verfahren
Abschiebungshaft
revidiert
werden
.
Weinland
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
31.03.2011
Entscheidung