BESCHLUSS 29 . September Abschiebungshaftsache V. Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 29 . September Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richterin Dr. Richter Dr. Richterinnen Dr. Weinland beschlossen : Antrag Bewilligung Verfahrenskostenhilfe wird zurückgewiesen . Gründe : beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet hinreichende Aussicht Erfolg Sinne § Abs. . V.m . § Abs. Satz . sorgfältig begründete Beschwerdeentscheidung weist Rechtsfehler . Haftantrag war zulässig begründet . getroffenen Feststellungen lag insbesondere Haftgrund unerlaubten Einreise gemäß Abs. Satz Nr. § Abs. Satz AufenthG . früheren Abschiebung war Einreiseverbot begründet § Abs. . V.m . Abs. Nr. AufenthG Betroffene war vollziehbar ausreisepflichtig Abs. Nr. AufenthG. gemäß § Abs. Satz AufenthG erforderliche Prognose Durchführung Abschiebung ist Bezugnahme ergänzende Stellungnahmen Ausländerbehörde fehlerfrei getroffen worden . Beschwerdegericht " Asylgesuch " Betroffenen 25 . April weitergeleitet hat ist schon beanstanden Bevollmächtigten Anhörung hingewiesen hat Asylgesuch zuständigen Behörde gestellt werden muss . Kern wendet Betroffene Verfahren Abschiebungshaft Versagung Einbürgerung . Senat Hintergrund Lebensgeschichte nachvollziehen kann kann bestandskräftige verwaltungsrechtliche Entscheidung Verfahren Abschiebungshaft revidiert werden . Weinland Vorinstanzen : AG Entscheidung 31.03.2011 Entscheidung