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291 lines
2.3 KiB

BESCHLUSS
29
.
September
Rechtsstreit
V.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
29
.
September
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Prof.
Dr.
Richterin
Dr.
Richter
Dr.
Richterin
Weinland
beschlossen
:
Gegenvorstellung
Beklagten
Beschluss
Senats
24
.
August
wird
zurückgewiesen
.
Gründe
:
Beklagten
sind
Antrag
Klägerin
Urteil
Amtsgerichts
verurteilt
worden
Fütterung
wilder
Tauben
anderer
Vögel
Haus
unterlassen
.
Landgericht
hat
Berufung
Beklagten
Beschluss
10
.
Mai
unzulässig
verworfen
Wert
Beschwer
§
Abs.
Nr.
bestimmten
Betrag
übersteige
.
Beschwer
Beklagten
Verbot
Wohnung
Vögel
füttern
sei
allenfalls
schätzen
.
Senat
hat
Beschluss
24
.
August
Antrag
Beklagten
Beiordnung
Notanwalts
Rechtsbeschwerde
Beschluss
Landgerichts
zurückgewiesen
.
Widerspruch
Beschluss
Senats
bezeichneten
Schreiben
19
.
September
haben
Beklagten
Rechtsanwälte
Bundesgerichtshof
benannt
Vertretung
Sache
Bundesgerichtshof
abgelehnt
hätten
.
II
.
zulässige
Gegenvorstellung
auszulegende
Widerspruch
Beschluss
Senats
ist
unbegründet
.
richterliche
Beiordnung
Rechtsanwalts
§
Abs.
kommt
Betracht
beabsichtigte
Rechtsverfolgung
mutwillig
aussichtslos
erscheint
.
ist
dann
anzunehmen
Partei
günstigeres
Ergebnis
auch
anwaltlicher
Beratung
erreicht
werden
kann
Beschluss
6
Juli
FamRZ
.
Einschränkung
gerichtlichen
Notanwaltsbeiordnung
soll
Rechtsanwalt
Verantwortung
Inhalt
Fassung
Schriftsätze
trägt
zumutbaren
Vertretung
vornherein
aussichtlosen
Sachen
bewahren
vgl.
MünchKomm-ZPO/v
.
3
.
Aufl
.
.
5
;
8
.
Aufl
.
.
3
.
Aufl
.
.
.
So
ist
hier
.
Rechtsbeschwerde
Berufung
Abs.
Satz
.
V.m
.
Abs.
Nr.
verwerfenden
Beschluss
wäre
nur
dann
aussichtslos
Wert
Beschwer
Beklagten
denkbaren
Gesichtspunkt
Betrag
liegen
könnte
.
fehlt
jedoch
.
Beschwer
Unterlassung
verurteilten
Beklagten
richtet
nämlich
Nachteilen
Erfüllung
Unterlassungsanspruchs
entstehen
Falle
Zuwiderhandlung
setzenden
Ordnungsgeld
Beschluss
8
.
Januar
ZR
.
Erfüllung
Anspruchs
Füttern
Vögeln
Wohnung
unterlassen
entwertet
Wohnung
noch
müssen
Beklagten
Aufwendungen
vornehmen
Verbot
nachzukommen
.
Hintergrund
sind
Anhaltspunkte
Beschwer
Berufungsgericht
geschätzten
Betrag
übersteigen
könnte
erkennbar
so
beabsichtigte
Rechtsverfolgung
aussichtslos
ist
.
Schmidt-Räntsch
Czub
Weinland
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
Entscheidung