BESCHLUSS 29 . September Rechtsstreit V. Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 29 . September Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Prof. Dr. Richterin Dr. Richter Dr. Richterin Weinland beschlossen : Gegenvorstellung Beklagten Beschluss Senats 24 . August wird zurückgewiesen . Gründe : Beklagten sind Antrag Klägerin Urteil Amtsgerichts verurteilt worden Fütterung wilder Tauben anderer Vögel Haus unterlassen . Landgericht hat Berufung Beklagten Beschluss 10 . Mai unzulässig verworfen Wert Beschwer § Abs. Nr. bestimmten Betrag € übersteige . Beschwer Beklagten Verbot Wohnung Vögel füttern sei allenfalls € schätzen . Senat hat Beschluss 24 . August Antrag Beklagten Beiordnung Notanwalts Rechtsbeschwerde Beschluss Landgerichts zurückgewiesen . Widerspruch Beschluss Senats bezeichneten Schreiben 19 . September haben Beklagten Rechtsanwälte Bundesgerichtshof benannt Vertretung Sache Bundesgerichtshof abgelehnt hätten . II . zulässige Gegenvorstellung auszulegende Widerspruch Beschluss Senats ist unbegründet . richterliche Beiordnung Rechtsanwalts § Abs. kommt Betracht beabsichtigte Rechtsverfolgung mutwillig aussichtslos erscheint . ist dann anzunehmen Partei günstigeres Ergebnis auch anwaltlicher Beratung erreicht werden kann Beschluss 6 Juli FamRZ . Einschränkung gerichtlichen Notanwaltsbeiordnung soll Rechtsanwalt Verantwortung Inhalt Fassung Schriftsätze trägt zumutbaren Vertretung vornherein aussichtlosen Sachen bewahren vgl. MünchKomm-ZPO/v . 3 . Aufl . . 5 ; 8 . Aufl . . 3 . Aufl . . . So ist hier . Rechtsbeschwerde Berufung Abs. Satz . V.m . Abs. Nr. verwerfenden Beschluss wäre nur dann aussichtslos Wert Beschwer Beklagten denkbaren Gesichtspunkt Betrag € liegen könnte . fehlt jedoch . Beschwer Unterlassung verurteilten Beklagten richtet nämlich Nachteilen Erfüllung Unterlassungsanspruchs entstehen Falle Zuwiderhandlung setzenden Ordnungsgeld Beschluss 8 . Januar ZR . Erfüllung Anspruchs Füttern Vögeln Wohnung unterlassen entwertet Wohnung noch müssen Beklagten Aufwendungen vornehmen Verbot nachzukommen . Hintergrund sind Anhaltspunkte Beschwer Berufungsgericht geschätzten Betrag € übersteigen könnte erkennbar so beabsichtigte Rechtsverfolgung aussichtslos ist . Schmidt-Räntsch Czub Weinland Vorinstanzen : AG Entscheidung Entscheidung