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7.1 KiB

BESCHLUSS
16
.
März
Zwangsversteigerungsverfahren
ECLI
:
:
V.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
16
.
März
Richterinnen
Prof.
Dr.
Weinland
Richter
Dr.
Dr.
Dr.
beschlossen
:
Anträge
Schuldners
Bewilligung
Prozesskostenhilfe
Rechtsbeschwerdeverfahren
Antrag
Aussetzung
Vollziehung
Zuschlagsbeschlusses
7
.
September
Fassung
Berichtigungsbeschlusses
19
.
Oktober
werden
zurückgewiesen
.
Gründe
:
Beteiligte
betreibt
vollstreckbaren
Grundschuldausfertigungen
jeweils
17
.
Dezember
Zwangsversteigerung
Eingang
Beschlusses
bezeichneten
Grundbesitzes
Beteiligten
Beteiligten
nachfolgend
:
Schuldner
.
Angeordnet
wurde
Zwangsversteigerung
Antrag
ursprünglichen
Gläubigerin
Beschluss
8
.
Juni
.
Grundlage
war
Beteiligten
Schuldner
Jahr
ursprünglichen
Gläubigerin
bestellte
vollstreckbare
Grundschuld
Höhe
DM
Zinsen
Nebenleistungen
.
Grundschuld
diente
Sicherung
bestehenden
künftigen
Ansprüche
Geschäftsverbindung
ursprünglichen
Gläubigerin
.
Beschluss
29
.
August
ließ
Vollstreckungsgericht
Beitritt
weiteren
Gläubigerin
Zwangsversteigerung
.
Vollstreckungstitel
lag
Beteiligten
Schuldner
Jahr
Bausparkasse
bestellte
vollstreckbare
Grundschuld
DM
Zinsen
Nebenleistungen
.
Verfahrens
wurden
Grundschulden
titulierten
Zinsansprüche
einheitlich
jeweils
Zeit
1
.
Januar
beschränkt
.
Vollstreckungsgericht
hob
Beschluss
27
November
Zwangsversteigerungsverfahren
31
.
Dezember
geltend
gemachten
Zinsansprüche
.
Vollstreckungsgericht
hat
Termin
Versteigerung
22
.
August
bestimmt
.
Schreiben
26
Juli
hat
Beteiligten
Mitteilung
§
Abs.
gemacht
dingliche
Zinsen
22
.
Juni
20
.
Oktober
1
.
Januar
ausgewiesen
.
Versteigerungstermin
22
.
August
ist
Beteiligte
Meistbietende
geblieben
.
Vollstreckungsgericht
hat
Termin
Verkündung
Entscheidung
Zuschlag
7
.
September
bestimmt
Termin
Beteiligten
Zuschlag
erteilt
.
weiteren
Beschluss
19
.
Oktober
hat
Zuschlagsbeschluss
Schreibfehlers
berichtigt
.
Zuschlagsbeschwerde
Schuldners
hat
Landgericht
zurückgewiesen
.
will
Schuldner
zugelassenen
Rechtsbeschwerde
wenden
beantragt
sinngemäß
Antrag
Aussetzung
Vollziehung
Zuschlagsbeschlusses
Prozesskostenhilfe
.
II
.
1
.
Antrag
Schuldners
Bewilligung
Prozesskostenhilfe
Rechtsbeschwerdeverfahren
ist
zurückzuweisen
beabsichtigte
Rechtsverfolgung
hinreichende
Aussicht
Erfolg
bietet
§
Abs.
Satz
.
Beschwerdegericht
Rechtsbeschwerde
zugelassen
hat
begründet
notwendige
Erfolgsaussicht
.
Erforderlich
ist
vielmehr
entscheidungserhebliche
Rechtsfragen
grundsätzlicher
Bedeutung
stellen
Sache
unzutreffend
entschieden
worden
ist
vgl.
Senat
Beschluss
25
.
Februar
juris
.
3
;
Beschluss
19
.
September
.
.
ist
Fall
.
gemäß
ZVG
zulässiger
Beschwerdegrund
Zuschlagserteilung
liegt
.
Zuschlagsversagungsgrund
gemäß
§
Nr.
ergibt
Behauptung
Schuldners
Gläubiger
17
.
Dezember
erteilten
Vollstreckungsklauseln
seien
Hinblick
dort
aufgeführten
1
.
Januar
liegenden
Zinsbeginn
inhaltlich
unzutreffend
.
Nachprüfung
Vollstreckungsorgans
hier
Vollstreckungsgerichts
unterliegt
nur
Klausel
vorhanden
ist
wirksam
erteilt
wurde
hingegen
erteilt
werden
durfte
hier
spricht
nichtig
ist
vgl.
Senat
Beschluss
13
.
Oktober
.
.
Unabhängig
lässt
Schuldner
Überlegungen
unberücksichtigt
Beschlusses
Vollstreckungsgerichts
27
November
bezüglich
Zinsansprüche
31
.
Dezember
Zwangsversteigerung
bereits
aufgehoben
worden
ist
ckungsklauseln
17
.
Dezember
aufgeführten
weiteren
Zinsanspruch
Versteigerungsverfahren
beschwert
wird
.
Unzulässigkeit
Zwangsversteigerung
.
.
Nr.
lässt
weiteren
Einwand
Schuldners
begründen
nunmehr
Zwangsversteigerung
betreibende
Beteiligte
sei
jeweiligen
Sicherungsvertrag
eingetreten
so
Vollstreckungsklausel
habe
erteilt
werden
dürfen
vgl.
Urteil
30
.
März
XI
.
40
;
Senat
Urteil
11
.
Mai
.
.
handelt
nämlich
Beschwerdegericht
zutreffend
ausführt
materiell-rechtlichen
Einwand
nur
Klauselgegenklage
§
geltend
gemacht
werden
kann
vgl.
Beschluss
29
.
Juni
.
f.
;
Beschluss
27
.
Oktober
.
9
;
Senat
Urteil
14
.
Juni
MittBayNot
.
.
Schließlich
lässt
Zuschlagsversagungsgrund
§
Nr.
ZVG
auch
inhaltliche
Unrichtigkeit
26
Juli
§
Abs.
erfolgten
Mitteilung
Vollstreckungsgerichts
stützen
.
Zutreffend
ist
allerdings
Hinweis
Schuldners
Mitteilung
Zinsanspruch
dessentwegen
Zwangsversteigerung
auch
betrieben
wird
inhaltlich
unrichtig
wiedergegeben
wird
.
Zinsen
werden
nur
Zeitraum
1
.
Januar
vollstreckt
davorliegenden
Zeitraum
jedoch
Mitteilung
26
Juli
ausgewiesen
wird
.
Fehler
Vollstreckungsgerichts
steht
jedoch
Erteilung
Zuschlags
.
bedarf
Entscheidung
Rechtsfrage
derentwegen
Beschwerdegericht
Rechtsbeschwerde
zugelassen
hat
.
§
Abs.
soll
Laufe
vierten
Woche
Termin
Beteiligten
mitgeteilt
werden
Antrag
Ansprüche
Versteigerung
erfolgt
.
Literatur
wird
Frage
Rechtsfolgen
Verstoß
Mitteilungspflicht
hat
einheitlich
beantwortet
.
inhaltliche
Unrichtigkeit
überwiegender
Ansicht
Verfahren
selbst
auswirken
soll
Vorschrift
nur
Ordnungsvorschrift
darstelle
6
.
Aufl
.
§
.
7
;
Hintzen
15
.
Aufl
.
§
.
13
;
§
.
;
7
.
Aufl
.
§
.
3
;
Stöber
21
.
Aufl
.
§
.
verweisen
unrichtige
unvollständige
Benachrichtigung
Beteiligten
falsche
Vorstellungen
Stellung
Verfahren
Berechnung
geringsten
hervorrufen
könne
Umständen
so
schwer
wiege
Zuschlag
Frage
gestellt
werden
müsse
vgl.
Löning/Huber
§
.
;
9
.
Aufl
.
§
.
.
Streitfrage
bedarf
hier
Entscheidung
.
Selbst
Verstoß
§
Abs.
ZVG
Ausgestaltung
bloße
SollVorschrift
Relevanz
Erteilung
Zuschlags
beigemessen
würde
hieraus
Zuschlagsversagungsgrund
.
.
Nr.
ZVG
ableiten
lassen
könnte
hat
Wirksamkeit
Beteiligten
erteilten
Zuschlags
Einfluss
geheilt
worden
ist
.
ständigen
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
sind
auch
Verfahrensfehler
§
Nr.
jedenfalls
Erteilung
Zuschlags
grundsätzlich
heilbar
eindeutig
feststellen
lässt
Verfahrensfehler
Rechte
Beteiligten
beeinträchtigt
hat
vgl.
Beschluss
30
.
Januar
;
Senat
Beschluss
10
.
April
.
17
;
Senat
Beschluss
21
November
.
.
So
liegt
Fall
hier
.
Vollstreckungsgericht
hat
Beginn
Versteigerungstermins
22
.
August
Beteiligten
ausdrücklich
inhaltliche
Unrichtigkeit
Mitteilung
§
Abs.
hingewiesen
Bezugnahme
Beschluss
27
November
korrigiert
.
Schuldner
Rechten
beeinträchtigt
worden
ist
insbesondere
inhaltlichen
Richtigkeit
Mitteilung
26
Juli
höheres
Gebot
erzielt
worden
wäre
ist
auszuschließen
.
Rechtsverletzung
spricht
übrigen
auch
Umstand
Feststellungen
Beschwerdegerichts
Schuldner
Beschluss
27
November
Aufhebung
Zwangsversteigerungsverfahrens
bezüglich
Zinsansprüche
31
.
Dezember
ergab
zugestellt
worden
war
.
war
weiteres
erkennbar
Mittteilung
gemäß
§
Abs.
ZVG
lediglich
Versehens
falsches
Zinsdatum
aufwies
.
2
.
Mangels
hinreichender
Erfolgsaussicht
§
Abs.
Satz
ist
auch
weitere
sinngemäß
gestellte
Antrag
Schuldners
Antrag
Aussetzung
Vollziehung
Zuschlagsbeschlusses
richts
gemäß
§
Abs.
.
V.m
.
§
Abs.
Prozesskostenhilfe
gewähren
zurückzuweisen
.
Vollstreckungsschutz
setzt
regelmäßig
Beschwerde
summarischer
Einschätzung
zulässig
ist
Sache
Erfolgsaussichten
erscheint
Beschwerdeführer
Vollstreckung
irreparable
jedenfalls
größere
Nachteile
drohen
Beschwerdegegner
vgl.
Senat
Beschluss
4
.
September
juris
.
.
Insoweit
fehlt
oben
dargelegten
Gründen
jedenfalls
erforderlichen
Erfolgsaussicht
.
Schmidt-Räntsch
Weinland
Göbel
Vorinstanzen
:
AG
Alsfeld
Entscheidung
Gießen
Entscheidung