BESCHLUSS 16 . März Zwangsversteigerungsverfahren ECLI : : V. Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 16 . März Richterinnen Prof. Dr. Weinland Richter Dr. Dr. Dr. beschlossen : Anträge Schuldners Bewilligung Prozesskostenhilfe Rechtsbeschwerdeverfahren Antrag Aussetzung Vollziehung Zuschlagsbeschlusses 7 . September Fassung Berichtigungsbeschlusses 19 . Oktober werden zurückgewiesen . Gründe : Beteiligte betreibt vollstreckbaren Grundschuldausfertigungen jeweils 17 . Dezember Zwangsversteigerung Eingang Beschlusses bezeichneten Grundbesitzes Beteiligten Beteiligten nachfolgend : Schuldner . Angeordnet wurde Zwangsversteigerung Antrag ursprünglichen Gläubigerin Beschluss 8 . Juni . Grundlage war Beteiligten Schuldner Jahr ursprünglichen Gläubigerin bestellte vollstreckbare Grundschuld Höhe DM Zinsen Nebenleistungen . Grundschuld diente Sicherung bestehenden künftigen Ansprüche Geschäftsverbindung ursprünglichen Gläubigerin . Beschluss 29 . August ließ Vollstreckungsgericht Beitritt weiteren Gläubigerin Zwangsversteigerung . Vollstreckungstitel lag Beteiligten Schuldner Jahr Bausparkasse bestellte vollstreckbare Grundschuld DM Zinsen Nebenleistungen . Verfahrens wurden Grundschulden titulierten Zinsansprüche einheitlich jeweils Zeit 1 . Januar beschränkt . Vollstreckungsgericht hob Beschluss 27 November Zwangsversteigerungsverfahren 31 . Dezember geltend gemachten Zinsansprüche . Vollstreckungsgericht hat Termin Versteigerung 22 . August bestimmt . Schreiben 26 Juli hat Beteiligten Mitteilung § Abs. gemacht dingliche Zinsen 22 . Juni 20 . Oktober 1 . Januar ausgewiesen . Versteigerungstermin 22 . August ist Beteiligte Meistbietende geblieben . Vollstreckungsgericht hat Termin Verkündung Entscheidung Zuschlag 7 . September bestimmt Termin Beteiligten Zuschlag erteilt . weiteren Beschluss 19 . Oktober hat Zuschlagsbeschluss Schreibfehlers berichtigt . Zuschlagsbeschwerde Schuldners hat Landgericht zurückgewiesen . will Schuldner zugelassenen Rechtsbeschwerde wenden beantragt sinngemäß Antrag Aussetzung Vollziehung Zuschlagsbeschlusses Prozesskostenhilfe . II . 1 . Antrag Schuldners Bewilligung Prozesskostenhilfe Rechtsbeschwerdeverfahren ist zurückzuweisen beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht Erfolg bietet § Abs. Satz . Beschwerdegericht Rechtsbeschwerde zugelassen hat begründet notwendige Erfolgsaussicht . Erforderlich ist vielmehr entscheidungserhebliche Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung stellen Sache unzutreffend entschieden worden ist vgl. Senat Beschluss 25 . Februar juris . 3 ; Beschluss 19 . September . . ist Fall . gemäß ZVG zulässiger Beschwerdegrund Zuschlagserteilung liegt . Zuschlagsversagungsgrund gemäß § Nr. ergibt Behauptung Schuldners Gläubiger 17 . Dezember erteilten Vollstreckungsklauseln seien Hinblick dort aufgeführten 1 . Januar liegenden Zinsbeginn inhaltlich unzutreffend . Nachprüfung Vollstreckungsorgans hier Vollstreckungsgerichts unterliegt nur Klausel vorhanden ist wirksam erteilt wurde hingegen erteilt werden durfte hier spricht nichtig ist vgl. Senat Beschluss 13 . Oktober . . Unabhängig lässt Schuldner Überlegungen unberücksichtigt Beschlusses Vollstreckungsgerichts 27 November bezüglich Zinsansprüche 31 . Dezember Zwangsversteigerung bereits aufgehoben worden ist ckungsklauseln 17 . Dezember aufgeführten weiteren Zinsanspruch Versteigerungsverfahren beschwert wird . Unzulässigkeit Zwangsversteigerung . . Nr. lässt weiteren Einwand Schuldners begründen nunmehr Zwangsversteigerung betreibende Beteiligte sei jeweiligen Sicherungsvertrag eingetreten so Vollstreckungsklausel habe erteilt werden dürfen vgl. Urteil 30 . März XI . 40 ; Senat Urteil 11 . Mai . . handelt nämlich Beschwerdegericht zutreffend ausführt materiell-rechtlichen Einwand nur Klauselgegenklage § geltend gemacht werden kann vgl. Beschluss 29 . Juni . f. ; Beschluss 27 . Oktober . 9 ; Senat Urteil 14 . Juni MittBayNot . . Schließlich lässt Zuschlagsversagungsgrund § Nr. ZVG auch inhaltliche Unrichtigkeit 26 Juli § Abs. erfolgten Mitteilung Vollstreckungsgerichts stützen . Zutreffend ist allerdings Hinweis Schuldners Mitteilung Zinsanspruch dessentwegen Zwangsversteigerung auch betrieben wird inhaltlich unrichtig wiedergegeben wird . Zinsen werden nur Zeitraum 1 . Januar vollstreckt davorliegenden Zeitraum jedoch Mitteilung 26 Juli ausgewiesen wird . Fehler Vollstreckungsgerichts steht jedoch Erteilung Zuschlags . bedarf Entscheidung Rechtsfrage derentwegen Beschwerdegericht Rechtsbeschwerde zugelassen hat . § Abs. soll Laufe vierten Woche Termin Beteiligten mitgeteilt werden Antrag Ansprüche Versteigerung erfolgt . Literatur wird Frage Rechtsfolgen Verstoß Mitteilungspflicht hat einheitlich beantwortet . inhaltliche Unrichtigkeit überwiegender Ansicht Verfahren selbst auswirken soll Vorschrift nur Ordnungsvorschrift darstelle 6 . Aufl . § . 7 ; Hintzen 15 . Aufl . § . 13 ; § . ; 7 . Aufl . § . 3 ; Stöber 21 . Aufl . § . verweisen unrichtige unvollständige Benachrichtigung Beteiligten falsche Vorstellungen Stellung Verfahren Berechnung geringsten hervorrufen könne Umständen so schwer wiege Zuschlag Frage gestellt werden müsse vgl. Löning/Huber § . ; 9 . Aufl . § . . Streitfrage bedarf hier Entscheidung . Selbst Verstoß § Abs. ZVG Ausgestaltung bloße SollVorschrift Relevanz Erteilung Zuschlags beigemessen würde hieraus Zuschlagsversagungsgrund . . Nr. ZVG ableiten lassen könnte hat Wirksamkeit Beteiligten erteilten Zuschlags Einfluss geheilt worden ist . ständigen Rechtsprechung Bundesgerichtshofs sind auch Verfahrensfehler § Nr. jedenfalls Erteilung Zuschlags grundsätzlich heilbar eindeutig feststellen lässt Verfahrensfehler Rechte Beteiligten beeinträchtigt hat vgl. Beschluss 30 . Januar ; Senat Beschluss 10 . April . 17 ; Senat Beschluss 21 November . . So liegt Fall hier . Vollstreckungsgericht hat Beginn Versteigerungstermins 22 . August Beteiligten ausdrücklich inhaltliche Unrichtigkeit Mitteilung § Abs. hingewiesen Bezugnahme Beschluss 27 November korrigiert . Schuldner Rechten beeinträchtigt worden ist insbesondere inhaltlichen Richtigkeit Mitteilung 26 Juli höheres Gebot erzielt worden wäre ist auszuschließen . Rechtsverletzung spricht übrigen auch Umstand Feststellungen Beschwerdegerichts Schuldner Beschluss 27 November Aufhebung Zwangsversteigerungsverfahrens bezüglich Zinsansprüche 31 . Dezember ergab zugestellt worden war . war weiteres erkennbar Mittteilung gemäß § Abs. ZVG lediglich Versehens falsches Zinsdatum aufwies . 2 . Mangels hinreichender Erfolgsaussicht § Abs. Satz ist auch weitere sinngemäß gestellte Antrag Schuldners Antrag Aussetzung Vollziehung Zuschlagsbeschlusses richts gemäß § Abs. . V.m . § Abs. Prozesskostenhilfe gewähren zurückzuweisen . Vollstreckungsschutz setzt regelmäßig Beschwerde summarischer Einschätzung zulässig ist Sache Erfolgsaussichten erscheint Beschwerdeführer Vollstreckung irreparable jedenfalls größere Nachteile drohen Beschwerdegegner vgl. Senat Beschluss 4 . September juris . . Insoweit fehlt oben dargelegten Gründen jedenfalls erforderlichen Erfolgsaussicht . Schmidt-Räntsch Weinland Göbel Vorinstanzen : AG Alsfeld Entscheidung Gießen Entscheidung