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11 KiB

BESCHLUSS
18
.
Februar
Ermittlungsverfahren
Verdachts
Mitgliedschaft
terroristischen
Vereinigung
Ausland
hier
:
sofortige
Beschwerde
Generalbundesanwalts
Beschluss
Ermittlungsrichters
Bundesgerichtshofs
16
.
Mai
3
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Anhörung
Beschwerdeführers
Beschuldigten
Verteidigers
18
.
Februar
gemäß
§
Abs.
Satz
§
Abs.
beschlossen
:
sofortige
Beschwerde
Generalbundesanwalts
Beschluss
Ermittlungsrichters
Bundesgerichtshofs
16
.
Mai
wird
verworfen
.
Kosten
Rechtsmittels
Beschuldigten
Rechtsanwalt
entstandenen
notwendigen
lagen
trägt
Staatskasse
.
Gründe
:
Generalbundesanwalt
führt
Beschuldigten
Ermittlungsverfahren
Verdachts
Mitgliedschaft
terroristischen
Vereinigung
Ausland
.
Antrag
ordnete
Ermittlungsrichter
Bundesgerichtshofs
6
.
Dezember
Verfahren
Überwachung
Aufzeichnung
Telekommunikation
Beschuldigten
genutzten
Fernmeldeanschlüsse
.
Durchführung
Anordnung
wurden
12
.
Dezember
Anrufe
Rechtsanwalts
gezeichnet
.
ersten
Telefonat
Uhr
sprach
Rechtsanwalt
unbekannten
Person
zweiten
Uhr
Beschuldigten
selbst
.
Inhalt
Telefonate
war
Angebot
Rechtsanwalts
Beschuldigten
geführten
verfahren
anwaltlich
vertreten
.
wurde
Besprechungstermin
Folgetag
vereinbart
.
Schreiben
13
.
Dezember
legitimierte
Rechtsanwalt
Verteidiger
Beschuldigten
Beifügung
unterzeichneten
Strafprozessvollmacht
.
Ergebnisse
30
.
Dezember
beendeten
Überwachung
erstellte
28
.
Februar
Zwischenbericht
.
Schreiben
10
.
August
benachrichtigte
Generalbundesanwalt
Beschuldigten
Rechtsanwalt
nahmen
.
eigenen
auch
Namen
Beschuldigten
beantragte
Rechtsanwalt
22
.
August
eingegangenem
Schreiben
Rechtswidrigkeit
Überwachung
Telefongespräche
13
.
Dezember
festzustellen
.
Generalbundesanwalt
trat
Anträgen
ordnete
jedoch
Verfügung
6
.
September
Sperrung
entsprechenden
Aufzeichnungen
Verwendung
anderen
Zwecken
gerichtlichen
Überprüfung
Maßnahmen
§
Abs.
Satz
.
Beschluss
16
.
Mai
hat
Ermittlungsrichter
Bundesgerichtshofs
Verwerfung
weitergehenden
Anträge
Rechtswidrigkeit
Vollzugs
angeordneten
Überwachung
Bezug
Rechtsanwalt
insoweit
festgestellt
Aufzeichnungen
Telefonate
Ablauf
28
.
Februar
gelöscht
wurden
Beschuldigten
sei
unterbliebene
Löschung
genannten
Zeitpunkt
bezüglich
zweiten
Uhr
geführten
Gesprächs
rechtswidrig
.
Hiergegen
wendet
Generalbundesanwalt
sofortigen
Beschwerde
.
II
.
Rechtsmittel
ist
zulässig
.
Senat
entnimmt
Materialien
Willen
Gesetzgebers
sofortige
Beschwerde
§
Abs.
Satz
auch
Entscheidungen
Ermittlungsrichters
Art
Weise
Vollzugs
Maßnahme
§
Abs.
zuzulassen
BTDrucks
.
S.
f.
;
aA
SK-StPO/Frisch
4
.
Aufl
.
.
.
erweist
jedoch
unbegründet
.
1
.
anlässlich
verfahrensgegenständlichen
Telefongespräche
erlangten
Erkenntnisse
dürfen
Ermittlungsrichter
zutreffend
festgestellt
hat
gemäß
§
Abs.
Satz
verwendet
werden
Rechtsanwalt
Verteidiger
Beschuldigten
gemäß
Abs.
Satz
Nr.
Zeugnis
verweigern
dürfte
.
Vorschrift
bekanntgeworden
ist
Berufsausübenden
anderer
Weise
Anvertrauen
Sinne
Mitteilens
erkennbaren
Erwartung
Stillschweigens
vgl.
4
.
Aufl
.
.
;
weitergehend
56
.
Ergänzungslieferung
§
.
f.
funktionalem
Zusammenhang
Berufsausübung
Kenntnis
gelangt
unabhängig
Grund
Zweck
Wissen
erworben
hat
16
.
Februar
§
Abs.
;
Beschluss
4
Juli
;
4
.
Aufl
.
Rn
.
;
Radtke/Hohmann/Otte
Rn
.
10
;
LR/Ignor/Bertheau
26
.
Aufl
.
Rn
.
.
erfasst
sind
allein
Tatsachen
Privatperson
nur
anlässlich
Berufsausübung
Erfahrung
gebracht
hat
Beschluss
15
.
BGHSt
;
OLG
11
.
August
.
auch
eigene
Tätigkeiten
Äußerungen
Zeugnisverweigerungsberechtigten
eigener
Wahrnehmung
bekanntgewordene
Tatsachen
sein
können
vgl.
BGHSt
so
werden
dennoch
dann
Zeugnisverweigerungsrecht
erfasst
Angaben
Tätigkeiten
Äußerungen
Rückschlüsse
geschützte
Tatsachen
zulassen
Urteil
20
.
Dezember
.
Ausgehend
Grundsätzen
unterliegt
gesamte
Inhalt
verfahrensgegenständlicher
Telefongespräche
Schutz
§
.
Umstands
Initiative
Telefonate
ausging
standen
Äußerungen
Gesprächspartner
Rechtsanwalt
jeweils
direktem
Bezug
Funktion
.
recht
Verteidigers
Beziehung
Beschuldigten
allein
abhängt
vgl.
Urteil
20
.
Februar
StR
BGHSt
kommt
auch
ersten
Anruf
entgegennehmende
Person
Zeitpunkt
Mandatsverhältnis
Rechtsanwalt
begründen
wollte
.
Zeitpunkt
Telefonate
Mandatsverhältnis
Rechtsanwalt
Beschuldigten
noch
bestand
ist
Bedeutung
.
berufsbezogene
Vertrauensverhältnis
schützen
§
beabsichtigt
vgl.
KK-Senge
7
.
Aufl
.
Rn
.
beginnt
erst
Abschluss
zivilrechtlichen
Geschäftsbesorgungsvertrages
umfasst
auch
entsprechende
Anbahnungsverhältnis
BGHSt
aaO
S.
Arzt-Patienten-Verhältnis
;
aaO
.
.
Beschuldigter
Suche
Verteidiger
ist
bringt
Rechtsanwalt
Zweck
kommuniziert
typischerweise
Vertrauen
Inhalt
Gespräche
vertraulich
behandelt
wird
unabhängig
anschließend
Verteidigungsverhältnis
kommt
Festschrift
77
.
besteht
bereits
Zeitpunkt
Sonderbeziehung
vornehmlich
§
StGB
vertretenen
S/S-Lenckner/Eisele
StGB
28
.
Aufl
.
.
;
ablehnend
OLG
aaO
Generalbundesanwalt
Argumentation
herangezogene
Ansicht
funktionalen
Zusammenhang
Berufsausübung
verlangt
wird
.
Senat
kann
offenlassen
Ansicht
folgen
wäre
ebenso
aaO
S.
f.
.
Verständnis
Tatbestandsmerkmals
Bekanntwerdens
ist
unabhängig
tatsächlich
Generalbundesanwalt
meint
Ergebnis
weiten
ausdehnenden
Auslegung
ist
so
ausdrücklich
Urteil
20
.
Dezember
281
;
aaO
.
;
Radtke/Hohmann/Otte
aaO
;
aaO
dargelegten
Schutzzweck
Norm
geboten
.
bestehende
Spannungsverhältnis
Gewährung
Zeugnisverweigerungsrechts
verfassungsrechtlichen
Pflicht
Staates
bestmöglichen
Erforschung
materiellen
Wahrheit
unerlässliche
Voraussetzung
Verwirklichung
Schuldprinzips
wurde
Gesetzgeber
gesehen
.
Dennoch
hat
Bewusstsein
§
StPO
ergangenen
Rechtsprechung
Vertrauensverhältnis
zunächst
nur
Verteidiger
später
auch
verteidigenden
Rechtsanwalt
uneingeschränkten
Vorrang
eingeräumt
§
Abs.
absolutes
Verwendungsverbot
statuiert
BT-Drucks
.
S.
f.
;
BT-Drucks
.
S.
.
Bundesverfassungsgericht
Zusammenhang
Pflicht
Wahrheitserforschung
betont
hat
geschah
Blick
Maßstab
Gleichheitsgrundsatzes
Art
.
Abs.
GG
messenden
abschließenden
Charakters
§
StPO
aufgeführten
Berufsgruppen
Beschluss
19
Juli
BVerfGE
Sozialarbeiter
;
Beschluss
15
.
Januar
Tierarzt
.
Einschränkung
Schutzes
Vertrauensverhältnisses
ist
rechtfertigen
gar
verfassungsrechtlich
geboten
vgl.
BVerfG
Urteil
3
.
März
u.a.
BVerfGE
.
einzelnen
Äußerungen
objektiver
Sicht
vertrauensund
schutzwürdig
erscheinen
kann
ankommen
.
Vertrauen
sucht
muss
Vertrauen
aufbauen
können
Vorfeld
sicher
sein
Berufsausübenden
Funktion
gewonnenen
Erkenntnisse
unabhängig
Bewertung
Dritte
Zeugnisverweigerungsrecht
unterfallen
.
Allerdings
findet
Schutz
Informationen
Grenze
gerade
Ziel
erteilt
werden
Dritte
weiterzugeben
Beschluss
20
Juli
;
Beschluss
20
.
Januar
NStZ
.
trifft
bezogen
Verteidiger
zwar
Mitteilung
Bestehens
Mandatsverhältnisses
vorliegend
Schreiben
13
.
Dezember
geschehen
.
unberührt
bleibt
jedoch
bezogene
weitere
Erkenntnisse
Umstand
Initiative
Gründen
Kontaktaufnahme
gekommen
war
grundsätzlich
offengelegt
werden
sollen
.
2
.
Ermittlungsrichter
ist
auch
zutreffend
Vorrang
Regelung
§
Abs.
Satz
.
V.m
.
Satz
StPO
§
Abs.
ausgegangen
unterlassene
Löschung
Aufzeichnung
28
.
Februar
rechtswidrig
erweist
.
Generalbundesanwalt
ist
allerdings
zuzustimmen
Ziel
Regelung
Perpetuierung
Verletzung
Erhebungsverbots
§
Abs.
Satz
StPO
vorzubeugen
Einhaltung
Verwertungsverbots
§
Abs.
Satz
abzusichern
BT-Drucks
.
S.
Schaffung
absoluten
Löschungsgebots
zwingend
erfordert
hätte
.
hätte
vielmehr
ausgereicht
vorliegend
allerdings
auch
28
.
Februar
vorgenommene
erst
Verfügung
6
.
September
angeordnete
Sperrung
Daten
§
Abs.
Satz
Halbs
.
vorzusehen
.
Nebeneinander
Vorschriften
sprechen
jedoch
Wortlaut
Gesetzgebungsgeschichte
;
ist
auch
verfassungsrechtlich
geboten
.
Wortlaut
§
Abs.
Satz
ist
eindeutig
.
Abs.
StPO
Löschung
Sinne
Unkenntlichmachens
gespeicherter
personenbezogener
Daten
§
Abs.
Nr.
Sperrung
Zwecke
gerichtlichen
Überprüfung
Maßnahme
vgl.
§
Abs.
Nr.
unterscheidet
verlangt
§
Abs.
Satz
stets
Löschung
.
Regelungen
Gesetz
Gesetz
Neuregelung
Telekommunikationsüberwachung
anderer
verdeckter
Ermittlungsmaßnahmen
Umsetzung
Richtlinie
2006/24/EG
21
.
Dezember
eingeführt
wurden
kann
ausgeschlossen
werden
Gesetzgeber
deutlich
machen
Begriff
Löschung
Abs.
Satz
StPO
bestimmten
Voraussetzungen
auch
-9-
rung
Sinne
§
Abs.
Satz
Halbs
.
StPO
verstanden
wissen
wollte
.
§
Abs.
Satz
stellt
auch
lediglich
Spezialregelung
Löschung
Sinne
§
Abs.
Satz
Anwendungsbereich
Sperrung
Daten
§
Abs.
Satz
Halbs
.
unberührt
ließe
.
Datensperrung
Vorschrift
kommt
nur
dann
Betracht
Inhalt
ansonsten
Strafverfolgung
mehr
erforderlicher
grundsätzlich
löschender
Erkenntnisse
§
Abs.
Satz
lediglich
Zwecken
gerichtlichen
Überprüfung
Maßnahme
aufbewahrt
werden
soll
.
Gewährleistung
nachträglichen
Rechtsschutzes
übernimmt
Willen
Gesetzgebers
Rahmen
§
Abs.
jedoch
§
Abs.
Satz
StPO
vorgesehene
Regelung
Verzicht
inhaltliche
Speicherung
Aufzeichnungen
Sicherung
etwaiger
Rechtsschutzbegehren
Tatsache
Erlangung
unverwendbaren
Erkenntnisse
Löschung
entsprechenden
Aufzeichnungen
aktenkundig
machen
ist
BT-Drucks
.
S.
.
handelt
bewusste
Entscheidung
Gesetzgebers
.
Abs.
Satz
wurde
§
Abs.
Satz
nachgebildet
seinerseits
Gesetz
24
.
Juni
Umsetzung
Urteils
Bundesverfassungsgerichts
3
.
März
eingeführt
wurde
.
Bezogen
letztgenannte
Bestimmungen
wurden
ausdrücklich
etwaige
Vernichtung
erlangten
Daten
entgegenstehende
Belange
nachträglichen
Rechtsschutzes
Blick
Menschenwürdebezug
Aufzeichnungen
Kernbereich
privater
Lebensgestaltung
unerheblich
bezeichnet
BT-Drucks
.
S.
.
hatte
Abweichung
allgemeinen
Grundsatz
.
Abs.
GG
Abstimmung
Pflicht
Vernichtung
Rechtsschutzgarantie
verlange
BVerfG
Urteil
3
.
März
u.a.
Zusammenhang
gefordert
.
Risikos
Vertiefung
Persönlichkeitsverletzung
habe
weitere
Aufbewahrung
höchstpersönlichen
Daten
hätten
erhoben
werden
dürfen
unterbleiben
auch
mögliches
Interesse
Betroffenen
vollständige
Kenntnis
Gesprächsinhalte
Strafverfolgungsbehörden
überwacht
wurden
unbefriedigt
bleibt
S.
.
Gesetzgeber
auch
Schutz
Vertraulichkeit
Verhältnisses
Beschuldigten
Verteidiger
Aspekte
Garantie
Menschenwürde
Überlegungen
miteinbezogen
etwaige
Belange
nachträglichen
Rechtsschutzes
hintangestellt
hat
ist
Fachgerichten
hinzunehmen
;
auch
Blick
Art
.
Abs.
GG
bestehen
insoweit
Bedenken
.
Verkürzung
Rechtsschutzgarantie
erforderliche
Menschenwürderelevanz
personenbezogenen
Erkenntnisse
Vertrauensverhältnis
Verteidiger
Mandant
folgt
§
Abs.
Satz
Nr.
nur
generell
Schutz
Verhältnisses
bezweckt
Funktion
auch
liegt
Sorge
tragen
Beschuldigte
bloßen
Objekt
wird
S.
;
BVerfG
Beschluss
12
.
Oktober
u.a.
BVerfGE
f.
;
BT-Drucks
.
S.
.
gesteigerte
Bedeutung
spiegelt
auch
Differenzierung
einzelnen
Berufsgruppen
§
Abs.
Abs.
StPO
vgl.
Verfassungsgemäßheit
Unterscheidung
Lichte
Art
.
Abs.
GG
S.
.
.
unterschiedlichen
Normen
betreffend
Löschung
Speicherung
Daten
diesbezüglichen
Rechtsschutzmöglichkeiten
insgesamt
ausgewogen
aufeinander
abgestimmt
sind
vgl.
KK-Bruns
aaO
.
lässt
anderes
Verständnis
§
Abs.
Satz
Eindeutigkeit
Auslegung
Wortlaut
Entstehungsgeschichte
.