BESCHLUSS 18 . Februar Ermittlungsverfahren Verdachts Mitgliedschaft terroristischen Vereinigung Ausland hier : sofortige Beschwerde Generalbundesanwalts Beschluss Ermittlungsrichters Bundesgerichtshofs 16 . Mai 3 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Anhörung Beschwerdeführers Beschuldigten Verteidigers 18 . Februar gemäß § Abs. Satz § Abs. beschlossen : sofortige Beschwerde Generalbundesanwalts Beschluss Ermittlungsrichters Bundesgerichtshofs 16 . Mai wird verworfen . Kosten Rechtsmittels Beschuldigten Rechtsanwalt entstandenen notwendigen lagen trägt Staatskasse . Gründe : Generalbundesanwalt führt Beschuldigten Ermittlungsverfahren Verdachts Mitgliedschaft terroristischen Vereinigung Ausland . Antrag ordnete Ermittlungsrichter Bundesgerichtshofs 6 . Dezember Verfahren Überwachung Aufzeichnung Telekommunikation Beschuldigten genutzten Fernmeldeanschlüsse . Durchführung Anordnung wurden 12 . Dezember Anrufe Rechtsanwalts gezeichnet . ersten Telefonat Uhr sprach Rechtsanwalt unbekannten Person zweiten Uhr Beschuldigten selbst . Inhalt Telefonate war Angebot Rechtsanwalts Beschuldigten geführten verfahren anwaltlich vertreten . wurde Besprechungstermin Folgetag vereinbart . Schreiben 13 . Dezember legitimierte Rechtsanwalt Verteidiger Beschuldigten Beifügung unterzeichneten Strafprozessvollmacht . Ergebnisse 30 . Dezember beendeten Überwachung erstellte 28 . Februar Zwischenbericht . Schreiben 10 . August benachrichtigte Generalbundesanwalt Beschuldigten Rechtsanwalt nahmen . eigenen auch Namen Beschuldigten beantragte Rechtsanwalt 22 . August eingegangenem Schreiben Rechtswidrigkeit Überwachung Telefongespräche 13 . Dezember festzustellen . Generalbundesanwalt trat Anträgen ordnete jedoch Verfügung 6 . September Sperrung entsprechenden Aufzeichnungen Verwendung anderen Zwecken gerichtlichen Überprüfung Maßnahmen § Abs. Satz . Beschluss 16 . Mai hat Ermittlungsrichter Bundesgerichtshofs Verwerfung weitergehenden Anträge Rechtswidrigkeit Vollzugs angeordneten Überwachung Bezug Rechtsanwalt insoweit festgestellt Aufzeichnungen Telefonate Ablauf 28 . Februar gelöscht wurden Beschuldigten sei unterbliebene Löschung genannten Zeitpunkt bezüglich zweiten Uhr geführten Gesprächs rechtswidrig . Hiergegen wendet Generalbundesanwalt sofortigen Beschwerde . II . Rechtsmittel ist zulässig . Senat entnimmt Materialien Willen Gesetzgebers sofortige Beschwerde § Abs. Satz auch Entscheidungen Ermittlungsrichters Art Weise Vollzugs Maßnahme § Abs. zuzulassen BTDrucks . S. f. ; aA SK-StPO/Frisch 4 . Aufl . . . erweist jedoch unbegründet . 1 . anlässlich verfahrensgegenständlichen Telefongespräche erlangten Erkenntnisse dürfen Ermittlungsrichter zutreffend festgestellt hat gemäß § Abs. Satz verwendet werden Rechtsanwalt Verteidiger Beschuldigten gemäß Abs. Satz Nr. Zeugnis verweigern dürfte . Vorschrift bekanntgeworden ist Berufsausübenden anderer Weise Anvertrauen Sinne Mitteilens erkennbaren Erwartung Stillschweigens vgl. 4 . Aufl . . ; weitergehend 56 . Ergänzungslieferung § . f. funktionalem Zusammenhang Berufsausübung Kenntnis gelangt unabhängig Grund Zweck Wissen erworben hat 16 . Februar § Abs. ; Beschluss 4 Juli ; 4 . Aufl . Rn . ; Radtke/Hohmann/Otte Rn . 10 ; LR/Ignor/Bertheau 26 . Aufl . Rn . . erfasst sind allein Tatsachen Privatperson nur anlässlich Berufsausübung Erfahrung gebracht hat Beschluss 15 . BGHSt ; OLG 11 . August . auch eigene Tätigkeiten Äußerungen Zeugnisverweigerungsberechtigten eigener Wahrnehmung bekanntgewordene Tatsachen sein können vgl. BGHSt so werden dennoch dann Zeugnisverweigerungsrecht erfasst Angaben Tätigkeiten Äußerungen Rückschlüsse geschützte Tatsachen zulassen Urteil 20 . Dezember . Ausgehend Grundsätzen unterliegt gesamte Inhalt verfahrensgegenständlicher Telefongespräche Schutz § . Umstands Initiative Telefonate ausging standen Äußerungen Gesprächspartner Rechtsanwalt jeweils direktem Bezug Funktion . recht Verteidigers Beziehung Beschuldigten allein abhängt vgl. Urteil 20 . Februar StR BGHSt kommt auch ersten Anruf entgegennehmende Person Zeitpunkt Mandatsverhältnis Rechtsanwalt begründen wollte . Zeitpunkt Telefonate Mandatsverhältnis Rechtsanwalt Beschuldigten noch bestand ist Bedeutung . berufsbezogene Vertrauensverhältnis schützen § beabsichtigt vgl. KK-Senge 7 . Aufl . Rn . beginnt erst Abschluss zivilrechtlichen Geschäftsbesorgungsvertrages umfasst auch entsprechende Anbahnungsverhältnis BGHSt aaO S. Arzt-Patienten-Verhältnis ; aaO . . Beschuldigter Suche Verteidiger ist bringt Rechtsanwalt Zweck kommuniziert typischerweise Vertrauen Inhalt Gespräche vertraulich behandelt wird unabhängig anschließend Verteidigungsverhältnis kommt Festschrift 77 . besteht bereits Zeitpunkt Sonderbeziehung vornehmlich § StGB vertretenen S/S-Lenckner/Eisele StGB 28 . Aufl . . ; ablehnend OLG aaO Generalbundesanwalt Argumentation herangezogene Ansicht funktionalen Zusammenhang Berufsausübung verlangt wird . Senat kann offenlassen Ansicht folgen wäre ebenso aaO S. f. . Verständnis Tatbestandsmerkmals Bekanntwerdens ist unabhängig tatsächlich Generalbundesanwalt meint Ergebnis weiten ausdehnenden Auslegung ist so ausdrücklich Urteil 20 . Dezember 281 ; aaO . ; Radtke/Hohmann/Otte aaO ; aaO dargelegten Schutzzweck Norm geboten . bestehende Spannungsverhältnis Gewährung Zeugnisverweigerungsrechts verfassungsrechtlichen Pflicht Staates bestmöglichen Erforschung materiellen Wahrheit unerlässliche Voraussetzung Verwirklichung Schuldprinzips wurde Gesetzgeber gesehen . Dennoch hat Bewusstsein § StPO ergangenen Rechtsprechung Vertrauensverhältnis zunächst nur Verteidiger später auch verteidigenden Rechtsanwalt uneingeschränkten Vorrang eingeräumt § Abs. absolutes Verwendungsverbot statuiert BT-Drucks . S. f. ; BT-Drucks . S. . Bundesverfassungsgericht Zusammenhang Pflicht Wahrheitserforschung betont hat geschah Blick Maßstab Gleichheitsgrundsatzes Art . Abs. GG messenden abschließenden Charakters § StPO aufgeführten Berufsgruppen Beschluss 19 Juli BVerfGE Sozialarbeiter ; Beschluss 15 . Januar Tierarzt . Einschränkung Schutzes Vertrauensverhältnisses ist rechtfertigen gar verfassungsrechtlich geboten vgl. BVerfG Urteil 3 . März u.a. BVerfGE . einzelnen Äußerungen objektiver Sicht vertrauensund schutzwürdig erscheinen kann ankommen . Vertrauen sucht muss Vertrauen aufbauen können Vorfeld sicher sein Berufsausübenden Funktion gewonnenen Erkenntnisse unabhängig Bewertung Dritte Zeugnisverweigerungsrecht unterfallen . Allerdings findet Schutz Informationen Grenze gerade Ziel erteilt werden Dritte weiterzugeben Beschluss 20 Juli ; Beschluss 20 . Januar NStZ . trifft bezogen Verteidiger zwar Mitteilung Bestehens Mandatsverhältnisses vorliegend Schreiben 13 . Dezember geschehen . unberührt bleibt jedoch bezogene weitere Erkenntnisse Umstand Initiative Gründen Kontaktaufnahme gekommen war grundsätzlich offengelegt werden sollen . 2 . Ermittlungsrichter ist auch zutreffend Vorrang Regelung § Abs. Satz . V.m . Satz StPO § Abs. ausgegangen unterlassene Löschung Aufzeichnung 28 . Februar rechtswidrig erweist . Generalbundesanwalt ist allerdings zuzustimmen Ziel Regelung Perpetuierung Verletzung Erhebungsverbots § Abs. Satz StPO vorzubeugen Einhaltung Verwertungsverbots § Abs. Satz abzusichern BT-Drucks . S. Schaffung absoluten Löschungsgebots zwingend erfordert hätte . hätte vielmehr ausgereicht vorliegend allerdings auch 28 . Februar vorgenommene erst Verfügung 6 . September angeordnete Sperrung Daten § Abs. Satz Halbs . vorzusehen . Nebeneinander Vorschriften sprechen jedoch Wortlaut Gesetzgebungsgeschichte ; ist auch verfassungsrechtlich geboten . Wortlaut § Abs. Satz ist eindeutig . Abs. StPO Löschung Sinne Unkenntlichmachens gespeicherter personenbezogener Daten § Abs. Nr. Sperrung Zwecke gerichtlichen Überprüfung Maßnahme vgl. § Abs. Nr. unterscheidet verlangt § Abs. Satz stets Löschung . Regelungen Gesetz Gesetz Neuregelung Telekommunikationsüberwachung anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen Umsetzung Richtlinie 2006/24/EG 21 . Dezember eingeführt wurden kann ausgeschlossen werden Gesetzgeber deutlich machen Begriff Löschung Abs. Satz StPO bestimmten Voraussetzungen auch -9- rung Sinne § Abs. Satz Halbs . StPO verstanden wissen wollte . § Abs. Satz stellt auch lediglich Spezialregelung Löschung Sinne § Abs. Satz Anwendungsbereich Sperrung Daten § Abs. Satz Halbs . unberührt ließe . Datensperrung Vorschrift kommt nur dann Betracht Inhalt ansonsten Strafverfolgung mehr erforderlicher grundsätzlich löschender Erkenntnisse § Abs. Satz lediglich Zwecken gerichtlichen Überprüfung Maßnahme aufbewahrt werden soll . Gewährleistung nachträglichen Rechtsschutzes übernimmt Willen Gesetzgebers Rahmen § Abs. jedoch § Abs. Satz StPO vorgesehene Regelung Verzicht inhaltliche Speicherung Aufzeichnungen Sicherung etwaiger Rechtsschutzbegehren Tatsache Erlangung unverwendbaren Erkenntnisse Löschung entsprechenden Aufzeichnungen aktenkundig machen ist BT-Drucks . S. . handelt bewusste Entscheidung Gesetzgebers . Abs. Satz wurde § Abs. Satz nachgebildet seinerseits Gesetz 24 . Juni Umsetzung Urteils Bundesverfassungsgerichts 3 . März eingeführt wurde . Bezogen letztgenannte Bestimmungen wurden ausdrücklich etwaige Vernichtung erlangten Daten entgegenstehende Belange nachträglichen Rechtsschutzes Blick Menschenwürdebezug Aufzeichnungen Kernbereich privater Lebensgestaltung unerheblich bezeichnet BT-Drucks . S. . hatte Abweichung allgemeinen Grundsatz . Abs. GG Abstimmung Pflicht Vernichtung Rechtsschutzgarantie verlange BVerfG Urteil 3 . März u.a. Zusammenhang gefordert . Risikos Vertiefung Persönlichkeitsverletzung habe weitere Aufbewahrung höchstpersönlichen Daten hätten erhoben werden dürfen unterbleiben auch mögliches Interesse Betroffenen vollständige Kenntnis Gesprächsinhalte Strafverfolgungsbehörden überwacht wurden unbefriedigt bleibt S. . Gesetzgeber auch Schutz Vertraulichkeit Verhältnisses Beschuldigten Verteidiger Aspekte Garantie Menschenwürde Überlegungen miteinbezogen etwaige Belange nachträglichen Rechtsschutzes hintangestellt hat ist Fachgerichten hinzunehmen ; auch Blick Art . Abs. GG bestehen insoweit Bedenken . Verkürzung Rechtsschutzgarantie erforderliche Menschenwürderelevanz personenbezogenen Erkenntnisse Vertrauensverhältnis Verteidiger Mandant folgt § Abs. Satz Nr. nur generell Schutz Verhältnisses bezweckt Funktion auch liegt Sorge tragen Beschuldigte bloßen Objekt wird S. ; BVerfG Beschluss 12 . Oktober u.a. BVerfGE f. ; BT-Drucks . S. . gesteigerte Bedeutung spiegelt auch Differenzierung einzelnen Berufsgruppen § Abs. Abs. StPO vgl. Verfassungsgemäßheit Unterscheidung Lichte Art . Abs. GG S. . . unterschiedlichen Normen betreffend Löschung Speicherung Daten diesbezüglichen Rechtsschutzmöglichkeiten insgesamt ausgewogen aufeinander abgestimmt sind vgl. KK-Bruns aaO . lässt anderes Verständnis § Abs. Satz Eindeutigkeit Auslegung Wortlaut Entstehungsgeschichte .