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2027 lines
17 KiB

BESCHLUSS
5
.
Oktober
Ermittlungsverfahren
Verdachts
geheimdienstlicher
Agententätigkeit
u.a.
ECLI
:
:
BGH:2018:051018BSTB43.18.0
3
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Anhörung
Beschuldigten
Verteidiger
5
.
Oktober
gemäß
§
Abs.
beschlossen
:
1
.
Beschwerden
Beschuldigten
Haftbefehl
Ermittlungsrichters
Bundesgerichtshofs
6
Juli
Beschluss
Anordnung
Beschlagnahme
13
.
August
werden
verworfen
.
2
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittel
tragen
.
Gründe
:
Generalbundesanwalt
führt
Beschuldigten
iranischen
Staatsangehörigen
dritter
Botschaftsrat
iranischen
Botschaft
akkreditiert
ist
Ermittlungsverfahren
Verdachts
geheimdienstlichen
Agententätigkeit
anderer
Straftaten
.
Antrag
Generalbundesanwalts
hatte
Ermittlungsrichter
Bundesgerichtshofs
6
Juli
Haftbefehl
Beschuldigten
erlassen
9
Juli
Untersuchungshaft
befand
.
Gegenstand
mittlerweile
Beschluss
Ermittlungsrichters
4
.
Oktober
aufgehobenen
Haftbefehls
war
Vorwurf
Beschuldigte
habe
August
burg-Stadt
bislang
unbekannten
Orten
teilweise
Beteiligung
gesondert
Verfolgten
S.
weiterer
bisher
bekannter
Personen
Handlung
Geheimdienst
fremden
Macht
"
"
geheimdienstliche
Tätigkeit
Bundesrepublik
ausgeübt
Mitteilung
Lieferung
Tatsachen
Erkenntnissen
gerichtet
gewesen
sei
verabredet
noch
unbestimmte
Anzahl
Menschen
heimtückisch
gemeingefährlichen
Mitteln
töten
Straftat
Leben
vorbereitet
Umständen
bestimmt
geeignet
gewesen
sei
Sicherheit
Staates
beeinträchtigen
Sprengstoffvorrichtung
überlassen
habe
verabredet
Sprengstoffexplosion
herbeizuführen
Gesundheitsschädigung
großen
Anzahl
Menschen
Tod
anderer
Menschen
habe
eintreten
sollen
Explosionsverbrechen
Überlassen
Sprengstoff
Tat
erforderlichen
besonderen
Vorrichtung
vorbereitet
strafbar
gemäß
§
Nr.
Abs.
Satz
§
Abs.
Nr.
§
Abs.
2
3
§
Abs.
Nr.
§
Abs.
§
§
StGB
§
Abs.
Nr.
NATO-Truppen-Schutzgesetz
.
S.
.
;
Folgenden
:
.
Antrag
Generalbundesanwalts
hat
Ermittlungsrichter
Bundesgerichtshofs
Beschluss
13
.
August
Beschuldigten
Beschlagnahme
diverser
dort
Einzelnen
bezeichneter
elektronischer
Geräte
Zubehör
insbesondere
Datenträger
-speicher
angeordnet
Durchsuchungsmaßnahmen
anlässlich
verkehrspolizeilichen
Kontrolle
1
Juli
sichergestellt
worden
sind
.
Beschlagnahmeanordnung
ist
Tatvorwurf
gestützt
.
belgischen
Justizbehörden
betreiben
Europäischen
Haftbefehls
nämlichen
Tat
Auslieferung
Beschuldigten
Oberlandesgericht
27
.
September
zulässig
erklärt
hat
.
Schriftsatz
Verteidiger
28
.
August
hat
Beschuldigte
jeweils
Beschwerde
Haftbefehl
Beschlagnahmebeschluss
eingelegt
.
hat
Aufhebung
Entscheidungen
begehrt
insbesondere
geltend
gemacht
Maßnahmen
seien
rechtswidrig
Beschuldigte
Art
.
Abs.
Wiener
Übereinkommens
diplomatische
Beziehungen
18
.
April
.
S.
.
;
fortan
:
diplomatische
Immunität
genieße
.
Beschlüssen
29
.
August
hat
Ermittlungsrichter
Bundesgerichtshofs
Beschwerden
abgeholfen
.
Aufhebung
Haftbefehls
hat
Verteidiger
5
.
Oktober
Beschwerdeführer
erklärt
begehre
Überprüfung
Rechtmäßigkeit
Untersuchungshaft
.
II
.
1
.
Beschwerden
sind
statthaft
auch
Übrigen
zulässig
Abs.
§
Abs.
.
Zulässigkeit
Beschwerde
Haftbefehl
steht
mittlerweile
aufgehoben
worden
ist
.
Zwar
kann
Wegfall
angefochtenen
Maßnahme
gegenwärtiger
Beschwer
Unstatthaftigkeit
erhobenen
Beschwerde
führen
sog.
prozessuale
Überholung
.
Rechtsprechung
Bundesverfassungsgerichts
vgl.
Beschlüsse
31
.
Oktober
20
;
24
.
August
NStZ-RR
;
ferner
Beschlüsse
5
.
Dezember
u.a.
BVerfGE
f.
;
8
.
April
NStZ-RR
;
9
.
September
f.
;
s.
auch
30
.
März
NStZ
besteht
jedoch
Gesichtspunkt
Fortsetzungsfeststellungsinteresses
Rechtsschutzbedürfnis
dann
Beschwerde
Eingriff
persönliche
Freiheit
Beschuldigten
richtet
Beschwerdeführer
hier
Rechtmäßigkeit
Maßnahme
anderweitig
ordentlichen
Rechtsmittel
überprüfen
lassen
kann
s.
Beschluss
4
.
Januar
StB
u.a.
juris
.
.
Beschwerde
darf
Fällen
prozessualer
Überholung
Willen
Beschwerdeführers
erledigt
erklärt
noch
Grund
unzulässig
verworfen
werden
Entscheidungsmöglichkeiten
StPO/Cirener
§
.
.
Vielmehr
ist
Rechtmäßigkeit
zwischenzeitlich
weggefallenen
Maßnahme
prüfen
gegebenenfalls
Rechtswidrigkeit
festzustellen
.
2
.
Beschwerden
bleiben
Sache
Erfolg
.
Verfahrenshindernis
diplomatischen
Immunität
besteht
.
Ansicht
Beschwerdeführers
ergibt
Art
.
Abs.
.
Beschuldigten
gemietete
Pkw
besetzt
Ehefrau
Söhnen
ist
1
Juli
Uhr
Rastanlage
Spessart
Autobahn
verkehrspolizeilichen
Kontrolle
unterzogen
worden
.
Ergebnis
Ermittlungen
hatten
Beschuldigte
Familie
zuvor
verschiedenen
Hotels
übernachtet
Fahrtstrecke
Touristenattraktionen
besucht
.
folgende
Nacht
2
Juli
hatte
Übernachtung
Hotel
reserviert
.
Vernehmung
1
Juli
hat
angegeben
Ferienreise
unternehmen
.
Schriftsätzlich
hat
Beschuldigte
28
.
August
vortragen
lassen
"
Zwischenaufenthalt
sei
"
nur
höchst
vorsorglich
vorgesehen
gewesen
;
habe
jedenfalls
Zeitpunkt
Kontrolle
"
Sinne
Art
.
Abs.
unmittelbar
Transit
zurück
Posten
"
Botschaft
befunden
.
iranische
hat
28
.
August
schriftlich
bestätigt
schuldigte
habe
2
Juli
Uhr
Dienst
antreten
müssen
.
Selbst
Grundlage
Erklärungen
Beschuldigten
Botschaft
besteht
diplomatische
Immunität
Art
.
Abs.
Satz
.
gilt
:
Diplomatische
Immunität
wirkt
Völkergewohnheitsrecht
Staaten
erga
allein
Empfangsstaat
also
Staat
diplomatische
Mission
Entsendestaats
errichtet
ist
Diplomat
gehört
vgl.
BVerfG
Beschluss
10
.
Juni
BVerfGE
f.
;
Kreicker
Völkerrechtliche
Exemtionen
Band
S.
.
Art
.
sind
völkervertragsrechtlich
Personen
Immunität
Ausnahmen
Grundsatz
geregelt
bestimmten
Voraussetzungen
Schutz
Drittstaaten
ausgedehnt
wird
vgl.
aaO
S.
.
Auslegung
Anwendung
Völkergewohnheitsrecht
hinausgehenden
Zustimmungsgesetzes
6
.
August
.
S.
einfaches
Bundesrecht
geltenden
Ausnahmevorschriften
obliegt
originär
Senat
Fachgericht
;
sind
Beschuldigten
wirkenden
allgemeinen
Regeln
Völkerrechts
beurteilen
Art
.
Abs.
GG
Bundesverfassungsgericht
Entscheidung
berufen
sein
könnte
s.
S.
f.
.
Art
.
Abs.
Satz
genießt
Diplomat
auch
Drittstaat
Immunität
durchreist
"
Amt
anzutreten
Posten
Heimatstaat
zurückzukehren
"
Zwecke
bereits
Drittstaat
befindet
vgl.
Seidenberger
diplomatischen
konsularischen
Immunitäten
Privilegien
S.
.
Regelung
zweiten
Alternative
"
befindet
"
beliebigen
Aufenthalt
Drittstaat
anknüpft
nur
dient
Amt
anzutreten
Posten
Entsendestaat
zurückzukehren
ergibt
deutlicher
englischen
französischen
Fassung
Norm
.
S.
.
Art
.
Abs.
Satz
schützt
somit
lediglich
Durchreise
Hoheitsgebiet
Drittstaats
benannten
Zwecke
.
Umfasst
sind
erste
Anreise
Aufnahme
dienstlichen
Tätigkeit
Empfangsstaat
Reisen
Zeit
Beschäftigung
endgültige
Abreise
Dienstbeendigung
.
gilt
jedoch
nur
Reisen
Empfangsstaat
umgekehrt
.
Geschützt
sind
nur
Reisen
Drittstaat
Zweck
ausschließlich
Transit
Ziel
ist
Entsendestaat
erreichen
vgl.
Kreicker
Völkerrechtliche
tionen
Band
S.
;
ferner
5
.
Aufl
.
§
.
.
allgemeiner
Meinung
fällt
privater
Urlaub
Drittstaat
vgl.
LG
Urteil
10
.
März
EuGRZ
;
4
.
Aufl
.
S.
.
;
Kreicker
aaO
;
Richtsteig
Wiener
Übereinkommen
diplomatische
konsularische
Beziehungen
2
.
Aufl
.
Art
.
WÜD
Nr.
;
Seidenberger
diplomatischen
konsularischen
Immunitäten
Privilegien
S.
.
Aufenthalt
Drittstaat
touristischen
Zwecken
kann
geplante
Ausreise
Empfangsstaat
diplomatischen
Schutz
begründen
.
entspricht
Zweck
Art
.
Anwendung
dasjenige
beschränken
notwendig
ist
ungestörten
diplomatischen
Verkehr
Empfangsstaat
ermöglichen
.
Private
Urlaubsreisen
Diplomaten
Hoheitsgebiet
anderen
Staats
zählen
.
Drittstaat
hat
Tätigkeit
Diplomaten
dort
Aufgaben
erfüllen
hat
zugestimmt
vgl.
BVerfG
Beschluss
10
.
Juni
BVerfGE
;
Staat
besteht
Möglichkeit
Beendigung
dienstlichen
Tätigkeit
Erklärung
Art
.
WÜD
erzwingen
Vorschrift
ausdrücklich
nur
Empfangsstaat
berechtigt
vgl.
Kreicker
Völkerrechtliche
Exemtionen
Band
S.
.
Beschwerdeführer
ist
folgen
Verständnis
Art
.
Abs.
Satz
Auswärtigen
Amt
verfasste
Rundschreiben
15
.
September
"
Behandlung
Diplomaten
anderen
bevorrechtigten
Personen
Bundesrepublik
"
entgegensteht
einschlägigen
internationalen
nationalen
Regeln
zusammengefasst
Anwendungshilfen
bekanntgemacht
worden
sind
vgl.
-9-
5
.
Aufl
.
§
.
.
bindet
Gerichte
Hinblick
Rechtsfragen
ohnehin
vgl.
SK-StPO/Frister
aaO
.
43
;
Bedeutung
Äußerungen
Auswärtigen
Amts
tatsächlichen
Fragen
diplomatischer
Tätigkeit
Urteil
25
November
Justiz
134
;
MeyerGoßner/Schmitt
61
.
Aufl
.
§
.
7a
.
bestätigt
Rundschreiben
Auswärtige
Amt
selbst
Stellungnahme
Auslieferungsverfahren
4
Juli
Ausdruck
gebracht
hat
gerade
hier
dargelegte
Auslegung
:
Teil
B.
Abs.
Satz
Rundschreibens
gelten
Diplomaten
"
sichere
Durchreise
Rückkehr
erforderlichen
Vorrechte
Befreiungen
"
auch
dann
"
Heimaturlaub
fährt
Urlaub
Dienststelle
zurückkehrt
"
.
Rückkehr
"
Urlaub
"
ist
Rückkehr
Urlaub
Entsendestaat
gemeint
;
ergibt
insbesondere
Rundschreiben
Wort
"
Heimaturlaub
"
folgend
bestimmten
Artikel
"
unbestimmten
Artikel
"
"
verwendet
Sinne
"
"
Heimaturlaub
bezieht
s.
auch
Richtsteig
Wiener
Übereinkommen
diplomatische
konsularische
Beziehungen
2
.
Aufl
.
Art
.
Nr.
.
.
stellt
Teil
B.
Abs.
Satz
Rundschreibens
klar
mehrtägiger
Aufenthalt
etwa
touristischen
Zwecken
Transit
Sinne
Artikel
anerkannt
werden
"
kann
.
Beschwerdeführer
Verteidigerschriftsatz
15
.
September
vorgelegten
Kurzzusammenfassung
"
Entscheidung
Gerichts
"
lässt
schon
entnehmen
abweichende
Auffassung
stützen
könnte
betreffende
Erkenntnis
ersichtlich
Art
.
vielmehr
"
Privileges
Act
"
ergangen
ist
.
sind
hier
Voraussetzungen
Art
.
Abs.
Satz
gegeben
.
Vorschrift
erfasste
Durchreise
Entsendestaat
Islamischen
Republik
Empfangsstaat
liegt
.
Vielmehr
trat
Beschuldigte
privilegierte
private
Urlaubsreise
weitere
sche
Staaten
wieder
dorthin
zurückführen
sollte
.
Voraussetzungen
Anordnung
weiteren
Vollzug
Haftbefehls
6
Juli
lagen
Aufhebung
4
.
Oktober
.
Beschuldigte
war
jedenfalls
geheimdienstlichen
Agententätigkeit
Tateinheit
Verabredung
Herbeiführen
Sprengstoffexplosion
Vorbereitung
Explosionsverbrechens
dringend
verdächtig
.
trug
Anordnung
Fortdauer
Untersuchungshaft
.
kann
offenbleiben
Stand
Ermittlungen
auch
dringender
Tatverdacht
ebenfalls
tateinheitlich
begangene
Straftaten
gemäß
§
§
Abs.
StGB
gemäß
§
Nr.
Abs.
Satz
StGB
gemäß
Abs.
3
§
Abs.
StGB
bestand
.
Sachakten
ergebenden
Ermittlungsstand
war
Sinne
dringenden
Tatverdachts
jedenfalls
folgendem
Sachverhalt
auszugehen
:
Beschuldigte
war
iranischen
Nachrichtendienst
"
tätig
Ausspähaktivitäten
Anschlagsplanungen
Nachteil
iranischen
Oppositionsgruppen
"
"
Volksmodjahedin
"
Nationaler
Widerstandsrat
Mitglieder
beteiligt
.
führte
Auftrag
Decknamen
"
"
Quellen
S.
.
Antwerpen
wohnhaften
Eheleute
haben
belgische
Staatsangehörigkeit
sind
iranischer
Herkunft
Anhänger
.
Beschuldigte
Führungsoffizier
wies
S.
Informationen
Aktivitäten
glieder
Anhänger
sammeln
weiterzugeben
.
Zweck
traf
Ehepaar
August
persönlich
erstmals
Hotel
nachfolgend
Monate
Führungstreffen
.
Beschuldigte
übergab
Quellen
Treffen
Gegenleistung
Tätigkeit
jeweils
Bargeld
Höhe
insgesamt
.
Zusammenhang
Führungstreffen
Ende
März
forderte
Beschuldigte
S.
zusammen
bisher
bekannten
Personen
Sprengstoffanschlag
30
.
Juni
Villepinte
jährliche
"
Große
Versammlung
"
beteiligen
bereiterklärten
.
28
.
Juni
übergab
Beschuldigte
S.
anlässlich
Treffens
verpackt
Kulturbeutel
Gramm
Zündvorrichtung
Fernbedienung
.
Beschuldigten
erteilte
Auftrag
Eheleute
war
gerichtet
Sprengvorrichtung
gewissen
räumlichen
Nähe
Veranstaltungshalle
platzieren
Fernbedienung
zünden
.
Sprengstoff
hatte
Beschuldigte
Zweck
Tarnung
gemeinsam
Ehefrau
Söhnen
gemieteten
Pkw
deutschem
Kennzeichen
kommend
Bundesrepublik
land
Ort
Übergabe
transportiert
.
Übergabe
hielt
Beschuldigte
Austausch
dung
Code-Begriffen
weiterhin
Kontakt
S.
.
Zweck
hatte
Treffen
neues
Mobiltelefon
österreichischen
SIM-Karte
übergeben
.
hatte
geführten
Quellen
vereinbart
Anschlagstag
Uhr
Anschlag
informieren
.
Folgetag
1
Juli
war
Weisung
Beschuldigten
Fall
geglückten
Anschlags
gemeinsames
persönliches
Treffen
vorgesehen
.
Belgische
Sicherheitsbehörden
nahmen
30
.
Juni
Weg
begriffenen
S.
ten
Sprengvorrichtung
sicher
Teil
Substanz
Berührung
explodierte
.
Weise
wurde
geplante
Anschlag
vereitelt
.
weiterer
Einzelheiten
insbesondere
iranischen
Nachrichtendienst
wird
aufgehobenen
Haftbefehl
verwiesen
.
dringenden
Tatverdacht
begründenden
Tatsachen
ergeben
bisher
übersandten
Erkenntnissen
belgischen
Ermittlungsbehörden
insbesondere
Vernehmungen
dortigen
Beschuldigten
30
.
Juni
polizeilichen
Feststellungen
hang
Verkehrskontrolle
Beschuldigten
1
Juli
Ermittlungen
Aufenthaltsorten
Zeitraum
27
.
Juni
1
Juli
.
Vernehmungsprotokolle
betreffend
S.
Europäischen
Haftbefehl
Gerichts
erster
Instanz
Antwerpen
30
.
Juni
Schreiben
Verbindungsbeamten
3
Juli
polizeilichen
Ermittlungsbericht
Kriminalpolizeiinspektion
Unterfranken
2
Juli
erstellte
Bewegungsprofil
Beschuldigten
wird
Bezug
genommen
.
Zutreffend
hat
Beschwerdeführer
hingewiesen
gesondert
Verfolgten
S.
ausgesagt
haben
seien
ausgegangen
geplante
Sprengstoffexplosion
Versammlung
Villepinte
nur
gestört
werde
indes
Menschen
verletzt
gefährdet
würden
.
Aktenlage
sind
derzeit
ausreichenden
Erkenntnisse
vorhanden
belegen
S.
und/oder
Beschuldigte
großer
Wahrscheinlichkeit
Gesundheitsschädigungsvorsatz
hatten
.
Allerdings
kommt
Haftfrage
.
aufgehobenen
Haftbefehl
geschilderte
Sachverhalt
enthält
ohnehin
Angaben
Vorsatz
.
Beschwerde
Zusammenhang
Wert
Aussagen
gesondert
Verfolgten
generell
Zweifel
zieht
ist
hinzuweisen
noch
weitere
Erkenntnisse
Täterschaft
Beschuldigten
sprechen
hiesigen
Beschwerdeverfahren
individuelle
Glaubhaftigkeitsanalyse
rechtlich
geboten
noch
tatsächlich
möglich
ist
.
rechtlicher
Hinsicht
folgt
Beschuldigte
jedenfalls
dringend
verdächtig
war
Verabredung
Herbeiführen
Sprengstoffexplosion
§
Abs.
§
Abs.
StGB
Tateinheit
Vorbereitung
Explosionsverbrechens
§
Abs.
Nr.
StGB
geheimdienstlicher
Agententätigkeit
§
Abs.
Nr.
StGB
.
V.m
.
Abs.
Nr.
strafbar
gemacht
haben
.
Auslegung
Straftatbestands
§
Abs.
Nr.
StGB
insbesondere
Merkmals
"
Bundesrepublik
"
§
Abs.
Nr.
nichtdeutsche
Vertragsstaaten
stationierten
Truppen
hier
erweitert
wird
nimmt
Senat
Bezug
Ausführungen
aufgehobenen
Haftbefehl
Konkurrenzen
StGB
65
.
Aufl
.
.
.
Anwendbarkeit
deutschen
rechts
folgt
Verabredung
Herbeiführen
Sprengstoffexplosion
Vorbereitung
Explosionsverbrechens
§
Nr.
StGB
geheimdienstliche
Agententätigkeit
§
Nr.
StGB
Beschuldigte
insoweit
Teil
tatbestandlichen
Handlungen
Inland
vornahm
§
Abs.
StGB
.
Senat
lässt
dargelegt
dahinstehen
dringender
Tatverdacht
auch
Verabredung
Mord
§
Abs.
StGB
Vorbereitung
schweren
staatsgefährdenden
Gewalttat
§
Nr.
Abs.
Satz
StGB
Verabredung
Herbeiführen
Sprengstoffexplosion
Gesundheitsschädigung
großen
Anzahl
Menschen
Verursachung
Todes
anderen
§
Abs.
3
§
Abs.
StGB
gegeben
war
.
kommt
auch
Verabredung
Mord
überhaupt
deutsches
Strafrecht
anwendbar
wäre
.
bestand
jedenfalls
Haftgrund
Fluchtgefahr
§
Abs.
Nr.
.
Beschuldigte
hatte
Fall
Verurteilung
allein
Senat
tragend
erachteten
Delikte
empfindlichen
Haftstrafe
rechnen
.
ausgehenden
erheblichen
Fluchtanreiz
standen
hinreichenden
fluchthindernden
Umstände
.
Beschuldigte
ist
iranischer
Staatsangehöriger
dritter
Botschaftsrat
iranischen
Botschaft
.
Festnahme
hielt
nur
vorübergehend
Bundesgebiet
.
Familiäre
soziale
wirtschaftliche
Bindungen
hat
.
Vielmehr
ist
großer
Wahrscheinlichkeit
Führungsoffizier
iranischen
Geheimdienst
tätig
.
lässt
hohes
Interesse
schließen
Strafverfahren
verbundenen
Aufklärung
mutmaßlich
strafbaren
Verhaltens
entziehen
.
Annahme
Fluchtgefahr
erfordert
sicheres
Wissen
begründenden
Tatsachen
;
insoweit
genügt
Wahrscheinlichkeitsgrad
Annahme
dringenden
Tatverdachts
vgl.
Beschluss
2
November
juris
.
.
Außervollzugsetzung
Haftbefehls
§
Abs.
war
gegebenen
Umständen
erfolgversprechend
.
kann
dahinstehen
Haftbefehl
angenommen
auch
Haftgrund
Verdunkelungsgefahr
§
Abs.
Nr.
vorlag
.
Ebenso
kommt
Haftgrund
Schwerkriminalität
§
Abs.
nur
prüfen
wäre
Beschuldigte
Verabredung
Mord
dringend
verdächtig
gewesen
sein
sollte
vgl.
Meyer-Goßner/Schmitt
61
.
Aufl
.
.
.
Haftfortdauer
stand
Verhältnis
Bedeutung
Sache
erwartenden
Strafe
§
Abs.
Satz
§
Abs.
Satz
Alternative
.
Voraussetzungen
Beschlagnahme
diversen
elektronischen
Geräte
Zubehör
Durchsuchungsmaßnahmen
1
Juli
sichergestellt
worden
sind
liegen
.
Zumindest
insoweit
dringender
Tatverdacht
bestand
ist
auch
weiterhin
Beschlagnahme
rechtfertigender
tatsachengestützter
Anfangsverdacht
gegeben
.
Gegenstände
Ermittlungsrichter
Bundesgerichtshofs
getroffene
Anordnung
§
Abs.
bezieht
haben
überdies
potenzielle
Bedeutung
Beweismittel
Sinne
§
Abs.
fernliegende
Möglichkeit
besteht
Verfahren
Untersuchungszwecken
Weise
verwenden
vgl.
Beschluss
14
.
Juni
juris
.
LR/Menges
26
.
Aufl
.
.
.
wird
Ausführungen
angefochtenen
Beschlagnahmebeschluss
verwiesen
.
Beschlagnahme
steht
angemessenem
Verhältnis
Schwere
Tat
Stärke
Tatverdachts
;
ist
Ermittlungen
geeignet
notwendig
s.
aaO
.
.
Ansehung
Verteidigerschriftsatzes
23
Juli
Sorge
getroffen
worden
ist
Sohn
Beschuldigten
benötigte
Studienunterlagen
Verfügung
stehen
.
Gericke
Berg