BESCHLUSS 5 . Oktober Ermittlungsverfahren Verdachts geheimdienstlicher Agententätigkeit u.a. ECLI : : BGH:2018:051018BSTB43.18.0 3 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Anhörung Beschuldigten Verteidiger 5 . Oktober gemäß § Abs. beschlossen : 1 . Beschwerden Beschuldigten Haftbefehl Ermittlungsrichters Bundesgerichtshofs 6 Juli Beschluss Anordnung Beschlagnahme 13 . August werden verworfen . 2 . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittel tragen . Gründe : Generalbundesanwalt führt Beschuldigten iranischen Staatsangehörigen dritter Botschaftsrat iranischen Botschaft akkreditiert ist Ermittlungsverfahren Verdachts geheimdienstlichen Agententätigkeit anderer Straftaten . Antrag Generalbundesanwalts hatte Ermittlungsrichter Bundesgerichtshofs 6 Juli Haftbefehl Beschuldigten erlassen 9 Juli Untersuchungshaft befand . Gegenstand mittlerweile Beschluss Ermittlungsrichters 4 . Oktober aufgehobenen Haftbefehls war Vorwurf Beschuldigte habe August burg-Stadt bislang unbekannten Orten teilweise Beteiligung gesondert Verfolgten S. weiterer bisher bekannter Personen Handlung Geheimdienst fremden Macht " " geheimdienstliche Tätigkeit Bundesrepublik ausgeübt Mitteilung Lieferung Tatsachen Erkenntnissen gerichtet gewesen sei verabredet noch unbestimmte Anzahl Menschen heimtückisch gemeingefährlichen Mitteln töten Straftat Leben vorbereitet Umständen bestimmt geeignet gewesen sei Sicherheit Staates beeinträchtigen Sprengstoffvorrichtung überlassen habe verabredet Sprengstoffexplosion herbeizuführen Gesundheitsschädigung großen Anzahl Menschen Tod anderer Menschen habe eintreten sollen Explosionsverbrechen Überlassen Sprengstoff Tat erforderlichen besonderen Vorrichtung vorbereitet strafbar gemäß § Nr. Abs. Satz § Abs. Nr. § Abs. 2 3 § Abs. Nr. § Abs. § § StGB § Abs. Nr. NATO-Truppen-Schutzgesetz . S. . ; Folgenden : . Antrag Generalbundesanwalts hat Ermittlungsrichter Bundesgerichtshofs Beschluss 13 . August Beschuldigten Beschlagnahme diverser dort Einzelnen bezeichneter elektronischer Geräte Zubehör insbesondere Datenträger -speicher angeordnet Durchsuchungsmaßnahmen anlässlich verkehrspolizeilichen Kontrolle 1 Juli sichergestellt worden sind . Beschlagnahmeanordnung ist Tatvorwurf gestützt . belgischen Justizbehörden betreiben Europäischen Haftbefehls nämlichen Tat Auslieferung Beschuldigten Oberlandesgericht 27 . September zulässig erklärt hat . Schriftsatz Verteidiger 28 . August hat Beschuldigte jeweils Beschwerde Haftbefehl Beschlagnahmebeschluss eingelegt . hat Aufhebung Entscheidungen begehrt insbesondere geltend gemacht Maßnahmen seien rechtswidrig Beschuldigte Art . Abs. Wiener Übereinkommens diplomatische Beziehungen 18 . April . S. . ; fortan : diplomatische Immunität genieße . Beschlüssen 29 . August hat Ermittlungsrichter Bundesgerichtshofs Beschwerden abgeholfen . Aufhebung Haftbefehls hat Verteidiger 5 . Oktober Beschwerdeführer erklärt begehre Überprüfung Rechtmäßigkeit Untersuchungshaft . II . 1 . Beschwerden sind statthaft auch Übrigen zulässig Abs. § Abs. . Zulässigkeit Beschwerde Haftbefehl steht mittlerweile aufgehoben worden ist . Zwar kann Wegfall angefochtenen Maßnahme gegenwärtiger Beschwer Unstatthaftigkeit erhobenen Beschwerde führen sog. prozessuale Überholung . Rechtsprechung Bundesverfassungsgerichts vgl. Beschlüsse 31 . Oktober 20 ; 24 . August NStZ-RR ; ferner Beschlüsse 5 . Dezember u.a. BVerfGE f. ; 8 . April NStZ-RR ; 9 . September f. ; s. auch 30 . März NStZ besteht jedoch Gesichtspunkt Fortsetzungsfeststellungsinteresses Rechtsschutzbedürfnis dann Beschwerde Eingriff persönliche Freiheit Beschuldigten richtet Beschwerdeführer hier Rechtmäßigkeit Maßnahme anderweitig ordentlichen Rechtsmittel überprüfen lassen kann s. Beschluss 4 . Januar StB u.a. juris . . Beschwerde darf Fällen prozessualer Überholung Willen Beschwerdeführers erledigt erklärt noch Grund unzulässig verworfen werden Entscheidungsmöglichkeiten StPO/Cirener § . . Vielmehr ist Rechtmäßigkeit zwischenzeitlich weggefallenen Maßnahme prüfen gegebenenfalls Rechtswidrigkeit festzustellen . 2 . Beschwerden bleiben Sache Erfolg . Verfahrenshindernis diplomatischen Immunität besteht . Ansicht Beschwerdeführers ergibt Art . Abs. . Beschuldigten gemietete Pkw besetzt Ehefrau Söhnen ist 1 Juli Uhr Rastanlage Spessart Autobahn verkehrspolizeilichen Kontrolle unterzogen worden . Ergebnis Ermittlungen hatten Beschuldigte Familie zuvor verschiedenen Hotels übernachtet Fahrtstrecke Touristenattraktionen besucht . folgende Nacht 2 Juli hatte Übernachtung Hotel reserviert . Vernehmung 1 Juli hat angegeben Ferienreise unternehmen . Schriftsätzlich hat Beschuldigte 28 . August vortragen lassen " Zwischenaufenthalt sei " nur höchst vorsorglich vorgesehen gewesen ; habe jedenfalls Zeitpunkt Kontrolle " Sinne Art . Abs. unmittelbar Transit zurück Posten " Botschaft befunden . iranische hat 28 . August schriftlich bestätigt schuldigte habe 2 Juli Uhr Dienst antreten müssen . Selbst Grundlage Erklärungen Beschuldigten Botschaft besteht diplomatische Immunität Art . Abs. Satz . gilt : Diplomatische Immunität wirkt Völkergewohnheitsrecht Staaten erga allein Empfangsstaat also Staat diplomatische Mission Entsendestaats errichtet ist Diplomat gehört vgl. BVerfG Beschluss 10 . Juni BVerfGE f. ; Kreicker Völkerrechtliche Exemtionen Band S. . Art . sind völkervertragsrechtlich Personen Immunität Ausnahmen Grundsatz geregelt bestimmten Voraussetzungen Schutz Drittstaaten ausgedehnt wird vgl. aaO S. . Auslegung Anwendung Völkergewohnheitsrecht hinausgehenden Zustimmungsgesetzes 6 . August . S. einfaches Bundesrecht geltenden Ausnahmevorschriften obliegt originär Senat Fachgericht ; sind Beschuldigten wirkenden allgemeinen Regeln Völkerrechts beurteilen Art . Abs. GG Bundesverfassungsgericht Entscheidung berufen sein könnte s. S. f. . Art . Abs. Satz genießt Diplomat auch Drittstaat Immunität durchreist " Amt anzutreten Posten Heimatstaat zurückzukehren " Zwecke bereits Drittstaat befindet vgl. Seidenberger diplomatischen konsularischen Immunitäten Privilegien S. . Regelung zweiten Alternative " befindet " beliebigen Aufenthalt Drittstaat anknüpft nur dient Amt anzutreten Posten Entsendestaat zurückzukehren ergibt deutlicher englischen französischen Fassung Norm . S. . Art . Abs. Satz schützt somit lediglich Durchreise Hoheitsgebiet Drittstaats benannten Zwecke . Umfasst sind erste Anreise Aufnahme dienstlichen Tätigkeit Empfangsstaat Reisen Zeit Beschäftigung endgültige Abreise Dienstbeendigung . gilt jedoch nur Reisen Empfangsstaat umgekehrt . Geschützt sind nur Reisen Drittstaat Zweck ausschließlich Transit Ziel ist Entsendestaat erreichen vgl. Kreicker Völkerrechtliche tionen Band S. ; ferner 5 . Aufl . § . . allgemeiner Meinung fällt privater Urlaub Drittstaat vgl. LG Urteil 10 . März EuGRZ ; 4 . Aufl . S. . ; Kreicker aaO ; Richtsteig Wiener Übereinkommen diplomatische konsularische Beziehungen 2 . Aufl . Art . WÜD Nr. ; Seidenberger diplomatischen konsularischen Immunitäten Privilegien S. . Aufenthalt Drittstaat touristischen Zwecken kann geplante Ausreise Empfangsstaat diplomatischen Schutz begründen . entspricht Zweck Art . Anwendung dasjenige beschränken notwendig ist ungestörten diplomatischen Verkehr Empfangsstaat ermöglichen . Private Urlaubsreisen Diplomaten Hoheitsgebiet anderen Staats zählen . Drittstaat hat Tätigkeit Diplomaten dort Aufgaben erfüllen hat zugestimmt vgl. BVerfG Beschluss 10 . Juni BVerfGE ; Staat besteht Möglichkeit Beendigung dienstlichen Tätigkeit Erklärung Art . WÜD erzwingen Vorschrift ausdrücklich nur Empfangsstaat berechtigt vgl. Kreicker Völkerrechtliche Exemtionen Band S. . Beschwerdeführer ist folgen Verständnis Art . Abs. Satz Auswärtigen Amt verfasste Rundschreiben 15 . September " Behandlung Diplomaten anderen bevorrechtigten Personen Bundesrepublik " entgegensteht einschlägigen internationalen nationalen Regeln zusammengefasst Anwendungshilfen bekanntgemacht worden sind vgl. -9- 5 . Aufl . § . . bindet Gerichte Hinblick Rechtsfragen ohnehin vgl. SK-StPO/Frister aaO . 43 ; Bedeutung Äußerungen Auswärtigen Amts tatsächlichen Fragen diplomatischer Tätigkeit Urteil 25 November Justiz 134 ; MeyerGoßner/Schmitt 61 . Aufl . § . 7a . bestätigt Rundschreiben Auswärtige Amt selbst Stellungnahme Auslieferungsverfahren 4 Juli Ausdruck gebracht hat gerade hier dargelegte Auslegung : Teil B. Abs. Satz Rundschreibens gelten Diplomaten " sichere Durchreise Rückkehr erforderlichen Vorrechte Befreiungen " auch dann " Heimaturlaub fährt Urlaub Dienststelle zurückkehrt " . Rückkehr " Urlaub " ist Rückkehr Urlaub Entsendestaat gemeint ; ergibt insbesondere Rundschreiben Wort " Heimaturlaub " folgend bestimmten Artikel " unbestimmten Artikel " " verwendet Sinne " " Heimaturlaub bezieht s. auch Richtsteig Wiener Übereinkommen diplomatische konsularische Beziehungen 2 . Aufl . Art . Nr. . . stellt Teil B. Abs. Satz Rundschreibens klar mehrtägiger Aufenthalt etwa touristischen Zwecken Transit Sinne Artikel anerkannt werden " kann . Beschwerdeführer Verteidigerschriftsatz 15 . September vorgelegten Kurzzusammenfassung " Entscheidung Gerichts " lässt schon entnehmen abweichende Auffassung stützen könnte betreffende Erkenntnis ersichtlich Art . vielmehr " Privileges Act " ergangen ist . sind hier Voraussetzungen Art . Abs. Satz gegeben . Vorschrift erfasste Durchreise Entsendestaat Islamischen Republik Empfangsstaat liegt . Vielmehr trat Beschuldigte privilegierte private Urlaubsreise weitere sche Staaten wieder dorthin zurückführen sollte . Voraussetzungen Anordnung weiteren Vollzug Haftbefehls 6 Juli lagen Aufhebung 4 . Oktober . Beschuldigte war jedenfalls geheimdienstlichen Agententätigkeit Tateinheit Verabredung Herbeiführen Sprengstoffexplosion Vorbereitung Explosionsverbrechens dringend verdächtig . trug Anordnung Fortdauer Untersuchungshaft . kann offenbleiben Stand Ermittlungen auch dringender Tatverdacht ebenfalls tateinheitlich begangene Straftaten gemäß § § Abs. StGB gemäß § Nr. Abs. Satz StGB gemäß Abs. 3 § Abs. StGB bestand . Sachakten ergebenden Ermittlungsstand war Sinne dringenden Tatverdachts jedenfalls folgendem Sachverhalt auszugehen : Beschuldigte war iranischen Nachrichtendienst " tätig Ausspähaktivitäten Anschlagsplanungen Nachteil iranischen Oppositionsgruppen " " Volksmodjahedin " Nationaler Widerstandsrat Mitglieder beteiligt . führte Auftrag Decknamen " " Quellen S. . Antwerpen wohnhaften Eheleute haben belgische Staatsangehörigkeit sind iranischer Herkunft Anhänger . Beschuldigte Führungsoffizier wies S. Informationen Aktivitäten glieder Anhänger sammeln weiterzugeben . Zweck traf Ehepaar August persönlich erstmals Hotel nachfolgend Monate Führungstreffen . Beschuldigte übergab Quellen Treffen Gegenleistung Tätigkeit jeweils Bargeld Höhe € insgesamt € . Zusammenhang Führungstreffen Ende März forderte Beschuldigte S. zusammen bisher bekannten Personen Sprengstoffanschlag 30 . Juni Villepinte jährliche " Große Versammlung " beteiligen bereiterklärten . 28 . Juni übergab Beschuldigte S. anlässlich Treffens verpackt Kulturbeutel Gramm Zündvorrichtung Fernbedienung . Beschuldigten erteilte Auftrag Eheleute war gerichtet Sprengvorrichtung gewissen räumlichen Nähe Veranstaltungshalle platzieren Fernbedienung zünden . Sprengstoff hatte Beschuldigte Zweck Tarnung gemeinsam Ehefrau Söhnen gemieteten Pkw deutschem Kennzeichen kommend Bundesrepublik land Ort Übergabe transportiert . Übergabe hielt Beschuldigte Austausch dung Code-Begriffen weiterhin Kontakt S. . Zweck hatte Treffen neues Mobiltelefon österreichischen SIM-Karte übergeben . hatte geführten Quellen vereinbart Anschlagstag Uhr Anschlag informieren . Folgetag 1 Juli war Weisung Beschuldigten Fall geglückten Anschlags gemeinsames persönliches Treffen vorgesehen . Belgische Sicherheitsbehörden nahmen 30 . Juni Weg begriffenen S. ten Sprengvorrichtung sicher Teil Substanz Berührung explodierte . Weise wurde geplante Anschlag vereitelt . weiterer Einzelheiten insbesondere iranischen Nachrichtendienst wird aufgehobenen Haftbefehl verwiesen . dringenden Tatverdacht begründenden Tatsachen ergeben bisher übersandten Erkenntnissen belgischen Ermittlungsbehörden insbesondere Vernehmungen dortigen Beschuldigten 30 . Juni polizeilichen Feststellungen hang Verkehrskontrolle Beschuldigten 1 Juli Ermittlungen Aufenthaltsorten Zeitraum 27 . Juni 1 Juli . Vernehmungsprotokolle betreffend S. Europäischen Haftbefehl Gerichts erster Instanz Antwerpen 30 . Juni Schreiben Verbindungsbeamten 3 Juli polizeilichen Ermittlungsbericht Kriminalpolizeiinspektion Unterfranken 2 Juli erstellte Bewegungsprofil Beschuldigten wird Bezug genommen . Zutreffend hat Beschwerdeführer hingewiesen gesondert Verfolgten S. ausgesagt haben seien ausgegangen geplante Sprengstoffexplosion Versammlung Villepinte nur gestört werde indes Menschen verletzt gefährdet würden . Aktenlage sind derzeit ausreichenden Erkenntnisse vorhanden belegen S. und/oder Beschuldigte großer Wahrscheinlichkeit Gesundheitsschädigungsvorsatz hatten . Allerdings kommt Haftfrage . aufgehobenen Haftbefehl geschilderte Sachverhalt enthält ohnehin Angaben Vorsatz . Beschwerde Zusammenhang Wert Aussagen gesondert Verfolgten generell Zweifel zieht ist hinzuweisen noch weitere Erkenntnisse Täterschaft Beschuldigten sprechen hiesigen Beschwerdeverfahren individuelle Glaubhaftigkeitsanalyse rechtlich geboten noch tatsächlich möglich ist . rechtlicher Hinsicht folgt Beschuldigte jedenfalls dringend verdächtig war Verabredung Herbeiführen Sprengstoffexplosion § Abs. § Abs. StGB Tateinheit Vorbereitung Explosionsverbrechens § Abs. Nr. StGB geheimdienstlicher Agententätigkeit § Abs. Nr. StGB . V.m . Abs. Nr. strafbar gemacht haben . Auslegung Straftatbestands § Abs. Nr. StGB insbesondere Merkmals " Bundesrepublik " § Abs. Nr. nichtdeutsche Vertragsstaaten stationierten Truppen hier erweitert wird nimmt Senat Bezug Ausführungen aufgehobenen Haftbefehl Konkurrenzen StGB 65 . Aufl . . . Anwendbarkeit deutschen rechts folgt Verabredung Herbeiführen Sprengstoffexplosion Vorbereitung Explosionsverbrechens § Nr. StGB geheimdienstliche Agententätigkeit § Nr. StGB Beschuldigte insoweit Teil tatbestandlichen Handlungen Inland vornahm § Abs. StGB . Senat lässt dargelegt dahinstehen dringender Tatverdacht auch Verabredung Mord § Abs. StGB Vorbereitung schweren staatsgefährdenden Gewalttat § Nr. Abs. Satz StGB Verabredung Herbeiführen Sprengstoffexplosion Gesundheitsschädigung großen Anzahl Menschen Verursachung Todes anderen § Abs. 3 § Abs. StGB gegeben war . kommt auch Verabredung Mord überhaupt deutsches Strafrecht anwendbar wäre . bestand jedenfalls Haftgrund Fluchtgefahr § Abs. Nr. . Beschuldigte hatte Fall Verurteilung allein Senat tragend erachteten Delikte empfindlichen Haftstrafe rechnen . ausgehenden erheblichen Fluchtanreiz standen hinreichenden fluchthindernden Umstände . Beschuldigte ist iranischer Staatsangehöriger dritter Botschaftsrat iranischen Botschaft . Festnahme hielt nur vorübergehend Bundesgebiet . Familiäre soziale wirtschaftliche Bindungen hat . Vielmehr ist großer Wahrscheinlichkeit Führungsoffizier iranischen Geheimdienst tätig . lässt hohes Interesse schließen Strafverfahren verbundenen Aufklärung mutmaßlich strafbaren Verhaltens entziehen . Annahme Fluchtgefahr erfordert sicheres Wissen begründenden Tatsachen ; insoweit genügt Wahrscheinlichkeitsgrad Annahme dringenden Tatverdachts vgl. Beschluss 2 November juris . . Außervollzugsetzung Haftbefehls § Abs. war gegebenen Umständen erfolgversprechend . kann dahinstehen Haftbefehl angenommen auch Haftgrund Verdunkelungsgefahr § Abs. Nr. vorlag . Ebenso kommt Haftgrund Schwerkriminalität § Abs. nur prüfen wäre Beschuldigte Verabredung Mord dringend verdächtig gewesen sein sollte vgl. Meyer-Goßner/Schmitt 61 . Aufl . . . Haftfortdauer stand Verhältnis Bedeutung Sache erwartenden Strafe § Abs. Satz § Abs. Satz Alternative . Voraussetzungen Beschlagnahme diversen elektronischen Geräte Zubehör Durchsuchungsmaßnahmen 1 Juli sichergestellt worden sind liegen . Zumindest insoweit dringender Tatverdacht bestand ist auch weiterhin Beschlagnahme rechtfertigender tatsachengestützter Anfangsverdacht gegeben . Gegenstände Ermittlungsrichter Bundesgerichtshofs getroffene Anordnung § Abs. bezieht haben überdies potenzielle Bedeutung Beweismittel Sinne § Abs. fernliegende Möglichkeit besteht Verfahren Untersuchungszwecken Weise verwenden vgl. Beschluss 14 . Juni juris . LR/Menges 26 . Aufl . . . wird Ausführungen angefochtenen Beschlagnahmebeschluss verwiesen . Beschlagnahme steht angemessenem Verhältnis Schwere Tat Stärke Tatverdachts ; ist Ermittlungen geeignet notwendig s. aaO . . Ansehung Verteidigerschriftsatzes 23 Juli Sorge getroffen worden ist Sohn Beschuldigten benötigte Studienunterlagen Verfügung stehen . Gericke Berg