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10 KiB

NAMEN
20
.
Juni
Prüfungsverfahren
Landes
Antragsgegner
Revisionskläger
Prozeßbevollmächtigte
:
Rechtsanwälte
Vorsitzenden
Richter
Landgericht
Antragsteller
Berufungsbeklagter
Revisionsbeklagter
Prozeßbevollmächtigte
:
Rechtsanwälte
Anfechtung
Maßnahme
Dienstaufsicht
Bundesgerichtshof
Dienstgericht
Bundes
hat
mündliche
Verhandlung
20
.
Juni
Vorsitzenden
Richter
Bundesgerichtshof
Prof.
Dr.
Richter
Bundesgerichtshof
Dr.
Dr.
Richterin
Bundesgerichtshof
Recht
erkannt
:
Revision
Antragsgegners
Urteil
1
.
Senats
Dienstgerichtshofs
Richter
Oberlandesgericht
14
Juli
wird
zurückgewiesen
.
Antragsgegner
hat
Kosten
Rechtsmittels
tragen
.
Tatbestand
:
Antragsteller
ist
Vorsitzender
Richter
Landgericht
.
war
Vorsitzender
2
.
Strafkammer
Schwurgericht
Landgerichts
20
November
Strafverfahren
Js
u.a.
anhängig
war
.
Verfahren
wurde
geklagten
fast
Monaten
Untersuchungshaft
befanden
versuchter
Mord
Fällen
Tateinheit
schwerer
Brandstiftung
Last
gelegt
.
Beschluß
6
.
Januar
ordnete
Oberlandesgericht
Fortdauer
Untersuchungshaft
Angeklagten
nate
.
mahnte
möglichst
zeitnahe
Terminierung
führte
:
"
Schwurgerichtskammer
wird
auch
insoweit
besondere
Beschleunigungsgebot
wahren
müssen
.
Einhaltung
künftiger
erneuter
Haftprüfung
§
auch
dann
noch
bejaht
werden
kann
Verteidiger
Rechtsanwalt
.
Schriftsatz
mitgeteilte
Absicht
Schwurgerichtskammer
Hauptverhandlung
erst
28.04.98
beginnen
tatsächlich
umgesetzt
werden
sollte
wird
gegebener
Zeit
entscheiden
sein
.
besondere
Beschleunigungsgebot
dürfte
jedenfalls
nur
gewahrt
sein
konkret
belegte
tragfähige
Hinderungsgründe
möglichst
zeitnahe
Terminierung
weitere
Aufrechterhaltung
Untersuchungshaft
rechtfertigen
"
.
Antragsteller
setzte
Verfügung
28
.
Januar
Beginn
Hauptverhandlung
28
.
April
.
20
.
Februar
beantragte
Präsidenten
Landgerichts
Bewilligung
Erholungsurlaub
Zeit
4
.
19
.
April
;
auch
Beisitzer
2
.
Strafkammer
stellten
etwa
Zeitraum
Urlaubsanträge
.
Entscheidung
Urlaubsanträge
trat
Präsident
Landgerichts
Prüfung
Frage
Falle
gung
Urlaube
ordnungsgemäße
Erledigung
Dienstgeschäfte
gewährleistet
sei
;
ging
besonders
zeitnahe
sachgerechte
Erledigung
Strafverfahrens
u.a.
.
wurde
Antragsteller
26
.
Februar
Besprechung
damaligen
Präsidenten
Vizepräsidenten
Landgerichts
gebeten
.
Gegenstand
Gesprächs
war
Befürchtung
6
.
April
erforderlichen
erneuten
Prüfung
Haftfortdauer
Oberlandesgericht
könnten
Angeklagten
oben
genannten
Strafverfahrens
freien
Fuß
gesetzt
werden
insbesondere
dann
hohem
Maße
Ansehen
Justiz
schaden
würde
Beginn
Hauptverhandlung
nur
Urlaubs
Kammermitglieder
früheren
Zeitpunkt
möglich
gewesen
wäre
.
Gespräch
kündigte
Präsident
Landgerichts
weiter
Verteidigern
nachgefragt
werde
Zeit
geplanten
Urlaubs
Kammermitglieder
etwaigen
Hauptverhandlung
teilzunehmen
gehindert
seien
.
Verfahrensweise
stimmte
Antragsteller
ausdrücklich
.
27
.
Februar
wurde
Antragsteller
Ergebnis
durchgeführten
Nachfrage
unterrichtet
.
weiteren
Gespräch
selben
Tage
Antragsteller
auch
übrigen
Mitglieder
2
.
Strafkammer
teilnahmen
wurde
Hinweis
Ansehen
Justiz
nochmals
sinngemäß
Frage
vorgelegt
frühere
Terminierung
möglich
ratsam
sei
.
Verfahrensweise
legte
Antragsteller
Zwecke
dienstgerichtlichen
Überprüfung
Widerspruch
Präsident
Widerspruchsbescheid
25
.
Juni
zurückwies
.
hat
Antragsteller
Dienstgericht
Richter
Landgericht
angerufen
beantragt
Aufhebung
Widerspruchsbescheids
Präsidenten
Oberlandesgerichts
25
.
Juni
stellen
Präsident
Landgerichts
Antragstellers
richterliche
Unabhängigkeit
verletzt
habe
Besprechung
26
.
Februar
angekündigt
habe
prüfen
Versagung
Antragstellers
Urlaubsgesuchs
frühere
Terminierung
Ks
möglich
sei
telefonische
Befragung
Verteidiger
genannten
Verfahrens
Prüfung
Möglichkeit
früheren
Terminierung
veranlaßt
habe
Antragsteller
27
.
Februar
Vermerk
telefonische
Befragung
Verteidiger
vorgelegt
anschließend
Frage
gestellt
habe
frühere
Terminierung
Verfahrens
möglich
ratsam
sei
.
Dienstgericht
hat
Antrag
Urteil
27
Juli
Einverständnis
Parteien
mündliche
Verhandlung
ergangen
ist
stattgegeben
.
Begründung
hat
wesentlichen
ausgeführt
Antrag
bezeichneten
Maßnahmen
Dienstaufsicht
handele
Terminierung
bestimmten
Strafverfahrens
Kernbereich
richterlicher
Unabhängigkeit
beträfen
.
Urteil
hat
Antragsgegner
Berufung
Dienstgerichtshof
Richter
Oberlandesgericht
eingelegt
.
Berufungsbegründung
hat
Antragsgegner
insbesondere
beanstandet
Dienstgericht
habe
Besprechungen
26
.
27
.
Februar
unzutreffenden
Inhalt
beigemessen
.
Erwähnung
Terminierungsfrage
Rahmen
kollegialen
Gesprächs
Urlaubsantrag
könne
unzulässige
Einflußnahme
Terminierung
gewertet
werden
.
übrigen
habe
Dienstgericht
auch
verfahrensfehlerhaft
gehandelt
damaligen
Präsidenten
Landgerichts
Zeugen
tatsächlichen
Ablauf
Besprechungen
gehört
habe
Anlaß
bestanden
hätte
.
Dann
wäre
nämlich
deutlich
geworden
beanstandeten
Maßnahmen
allein
Zweck
gehabt
hätten
Entscheidung
Urlaubsgesuch
vorzubereiten
.
Dienstgerichtshof
Richter
Oberlandesgericht
hat
Berufung
Antragsgegners
mündlicher
Verhandlung
Urteil
14
Juli
zurückgewiesen
.
Entscheidung
wendet
Antragsgegner
Revision
.
rügt
Verletzung
formellen
materiellen
Rechts
beantragt
Abänderung
angefochtenen
Urteils
Urteil
Dienstgerichts
Richter
Landgericht
27
Juli
3/98
aufzuheben
Antrag
abzulehnen
.
Antragsteller
beantragt
Revision
Antragsgegners
zurückzuweisen
.
näheren
Einzelheiten
Vorbringens
wird
Revisionsbegründung
30
November
Revisionserwiderung
9
.
Januar
Schriftsätze
23
.
Februar
5
.
März
Bezug
genommen
.
Entscheidungsgründe
:
zulässige
vgl.
Revision
ist
verfahrensrechtlicher
noch
sachlicher
Hinsicht
begründet
.
behaupteten
Verfahrensverstöße
liegen
.
1
.
Ansicht
Antragsgegners
hat
Berufungsgericht
Pflicht
erschöpfenden
Aufklärung
Sachverhalts
§
Abs.
VwGO
LRiG
verletzt
Vernehmung
damaligen
Präsidenten
Vizepräsidenten
Landgerichts
Wortlaut
zelner
Äußerungen
Dienstbesprechung
27
.
Februar
Zweck
beanstandeten
Maßnahmen
durchgeführt
hat
.
Gericht
verletzt
ständiger
Rechtsprechung
Aufklärungspflicht
Regel
Beweiserhebung
absieht
anwaltlich
vertretenen
Beteiligten
beantragt
war
vgl.
BVerwG
Beschluß
20
.
Mai
;
vgl.
auch
VwGO
11
.
Aufl
.
§
Rdn
.
m
.
.
war
hier
geschehen
.
Antragsgegner
vermißte
Zeugenvernehmung
mußte
Berufungsgericht
auch
Amts
aufdrängen
Beurteilung
geltend
gemachten
Aufklärungsmangels
allein
maßgeblichen
materiellrechtlichen
Auffassung
vgl.
Urteil
4
.
Dezember
S.
insoweit
f.
abgedruckt
Wortlaut
einzelner
Äußerungen
Dienstbesprechung
entscheidend
ankam
.
Berufungsgericht
hat
wesentlichen
Grundlage
unstreitigen
Sachverhalts
entschieden
Befragung
Verteidiger
früheren
Verhandlungstermin
Verfügung
stünden
durchgeführt
werden
sollte
Verfahren
bereits
terminiert
war
.
ausreichende
Klärung
Sachverhalts
erfolgt
ist
liegt
Ansicht
Antragsgegners
auch
Verstoß
Überzeugungsgrundsatz
§
Abs.
Satz
VwGO
§
LRiG
.
2
.
Ebenfalls
Erfolg
rügt
Antragsgegner
Berufungsgericht
habe
Anspruch
rechtliches
Gehör
Art
.
Abs.
GG
verletzt
Vorbringen
Inhalts
Dienstbesprechungen
26
.
27
.
Februar
ernsthaft
Erwägung
gezogen
habe
.
Rechtsprechung
Bundesverfassungsgerichts
Dienstgerichts
Bundes
ist
grundsätzlich
auszugehen
Gerichte
Vorbringen
Beteiligten
Kenntnis
genommen
Erwägung
gezogen
haben
.
Verletzung
Anspruchs
rechtliches
Gehör
kann
nur
Ausnahmefällen
festgestellt
werden
besonderen
Umständen
deutlich
ergibt
Gericht
tatsächliches
Vorbringen
Beteiligten
überhaupt
Kenntnis
genommen
Entscheidung
ernstlich
Erwägung
gezogen
hat
vgl.
BVerfGE
252
;
f.
;
213
;
Urteil
4
.
Dezember
.
Annahme
Ausnahmefalles
rechtfertigenden
Umstände
sind
hier
ersichtlich
.
Berufungsgericht
ist
-9-
Vorbringen
Antragsgegners
eingegangen
hat
nur
gewünschten
Schlüsse
gezogen
.
II
.
Revision
ist
auch
sachlich
unbegründet
.
Ansicht
Berufungsgerichts
beanstandeten
Maßnahmen
Präsidenten
Landgerichts
hätten
Antragsteller
richterlichen
Unabhängigkeit
§
DRiG
beeinträchtigt
ist
rechtlich
beanstanden
.
Berufungsgericht
hat
zutreffend
angenommen
Maßnahmen
Prüfung
dienten
früherer
Antragsteller
festgesetzte
Hauptverhandlungsbeginn
möglich
sei
Zweck
hatten
mittelbar
Terminierung
Einfluß
nehmen
.
Antragsgegner
vorgetragen
hat
ausschließlich
Entscheidung
Urlaubsgesuch
vorbereiten
sollten
ist
schon
fernliegend
Antragsteller
beantragte
Urlaub
anberaumten
Sitzungstagen
überschnitt
.
Zielsetzung
Maßnahmen
tritt
insbesondere
Befragung
Verteidiger
so
klar
Wortlaut
Dienstbesprechungen
gefallener
Äußerungen
ankommt
.
wird
übrigen
Berufungsgericht
auch
hingewiesen
hat
bestätigt
Formulierung
Widerspruchsbescheid
Präsidenten
Oberlandesgerichts
25
.
Juni
"
Ziel
Maßnahmen
ausschließlich
Klärung
Frage
gewesen
sei
Versagung
Urlaubs
Antragsteller
neue
Gestaltungsmöglichkeiten
richterlicher
Unabhängigkeit
durchzuführende
Terminierung
hätten
geschaffen
werden
können
"
.
besagt
Präsident
Landgerichts
vorliegende
Terminierung
endgültig
hinzunehmen
bereit
war
.
Revisionsführer
Zusammenhang
meint
Antragsteller
habe
Maßnahmen
insbesondere
auch
Befragung
Verteidiger
Lage
versetzt
werden
sollen
Abwägungen
Terminsplanung
einmünden
überhaupt
vornehmen
können
so
übersieht
rechtlich
angreifbare
Terminierung
bereits
vorlag
.
Antragsteller
richterlicher
Unabhängigkeit
Beginn
Hauptverhandlung
28
.
April
festgesetzt
hatte
bestand
gar
Veranlassung
Verteidiger
fragen
auch
früheren
Termin
Verfügung
stehen
würden
.
Berufungsgericht
somit
rechtsfehlerfrei
festgestellte
versuchte
Einflußnahme
Dienstvorgesetzten
Terminierung
bestimmten
beeinträchtigt
Antragsteller
richterlichen
Unabhängigkeit
.
ständiger
Rechtsprechung
Dienstgerichts
Bundes
ist
nur
eigentliche
Rechtsfindung
Dienstaufsicht
entzogen
auch
nur
mittelbar
dienenden
vorbereitenden
nachfolgenden
Verfahrensentscheidungen
Urteile
8
.
Mai
14
.
April
m.w
.
.
Kernbereich
richterlicher
Tätigkeit
ist
auch
Terminierung
bestimmten
Verfahrens
zuzurechnen
.
ist
Einflußnahme
Dienstvorgesetzten
konkrete
Terminierung
grundsätzlich
unzulässig
;
hat
vielmehr
direkten
indirekten
auch
nur
mental-psychischen
Einflußnahme
enthalten
vgl.
Urteil
6
November
4/86
27
.
Januar
353
;
KG
Urteil
25
.
Mai
DGH
2/93
.
gilt
nur
dann
Richter
Terminsbestimmung
Pflicht
ordnungsgemäßen
unverzüglichen
Erledigung
Amtsgeschäfte
verstößt
Anlaß
Maßnahmen
§
Abs.
DRiG
gibt
;
.
Ausnahmefall
liegt
hier
unstreitig
.
.
Revision
Antragsgegners
war
zurückzuweisen
.
Kostenentscheidung
beruht
§
Abs.
Satz
DRiG
.
V.m
.
§
Abs.
VwGO
.
Wert
Streitgegenstandes
wird
Revisionsverfahren
§
Abs.
Satz
§
Abs.
Satz
DM
festgesetzt
.
Boetticher