NAMEN 20 . Juni Prüfungsverfahren Landes Antragsgegner Revisionskläger Prozeßbevollmächtigte : Rechtsanwälte Vorsitzenden Richter Landgericht Antragsteller Berufungsbeklagter Revisionsbeklagter Prozeßbevollmächtigte : Rechtsanwälte Anfechtung Maßnahme Dienstaufsicht Bundesgerichtshof Dienstgericht Bundes hat mündliche Verhandlung 20 . Juni Vorsitzenden Richter Bundesgerichtshof Prof. Dr. Richter Bundesgerichtshof Dr. Dr. Richterin Bundesgerichtshof Recht erkannt : Revision Antragsgegners Urteil 1 . Senats Dienstgerichtshofs Richter Oberlandesgericht 14 Juli wird zurückgewiesen . Antragsgegner hat Kosten Rechtsmittels tragen . Tatbestand : Antragsteller ist Vorsitzender Richter Landgericht . war Vorsitzender 2 . Strafkammer Schwurgericht Landgerichts 20 November Strafverfahren Js u.a. anhängig war . Verfahren wurde geklagten fast Monaten Untersuchungshaft befanden versuchter Mord Fällen Tateinheit schwerer Brandstiftung Last gelegt . Beschluß 6 . Januar ordnete Oberlandesgericht Fortdauer Untersuchungshaft Angeklagten nate . mahnte möglichst zeitnahe Terminierung führte : " Schwurgerichtskammer wird auch insoweit besondere Beschleunigungsgebot wahren müssen . Einhaltung künftiger erneuter Haftprüfung § auch dann noch bejaht werden kann Verteidiger Rechtsanwalt . Schriftsatz mitgeteilte Absicht Schwurgerichtskammer Hauptverhandlung erst 28.04.98 beginnen tatsächlich umgesetzt werden sollte wird gegebener Zeit entscheiden sein . besondere Beschleunigungsgebot dürfte jedenfalls nur gewahrt sein konkret belegte tragfähige Hinderungsgründe möglichst zeitnahe Terminierung weitere Aufrechterhaltung Untersuchungshaft rechtfertigen " . Antragsteller setzte Verfügung 28 . Januar Beginn Hauptverhandlung 28 . April . 20 . Februar beantragte Präsidenten Landgerichts Bewilligung Erholungsurlaub Zeit 4 . 19 . April ; auch Beisitzer 2 . Strafkammer stellten etwa Zeitraum Urlaubsanträge . Entscheidung Urlaubsanträge trat Präsident Landgerichts Prüfung Frage Falle gung Urlaube ordnungsgemäße Erledigung Dienstgeschäfte gewährleistet sei ; ging besonders zeitnahe sachgerechte Erledigung Strafverfahrens u.a. . wurde Antragsteller 26 . Februar Besprechung damaligen Präsidenten Vizepräsidenten Landgerichts gebeten . Gegenstand Gesprächs war Befürchtung 6 . April erforderlichen erneuten Prüfung Haftfortdauer Oberlandesgericht könnten Angeklagten oben genannten Strafverfahrens freien Fuß gesetzt werden insbesondere dann hohem Maße Ansehen Justiz schaden würde Beginn Hauptverhandlung nur Urlaubs Kammermitglieder früheren Zeitpunkt möglich gewesen wäre . Gespräch kündigte Präsident Landgerichts weiter Verteidigern nachgefragt werde Zeit geplanten Urlaubs Kammermitglieder etwaigen Hauptverhandlung teilzunehmen gehindert seien . Verfahrensweise stimmte Antragsteller ausdrücklich . 27 . Februar wurde Antragsteller Ergebnis durchgeführten Nachfrage unterrichtet . weiteren Gespräch selben Tage Antragsteller auch übrigen Mitglieder 2 . Strafkammer teilnahmen wurde Hinweis Ansehen Justiz nochmals sinngemäß Frage vorgelegt frühere Terminierung möglich ratsam sei . Verfahrensweise legte Antragsteller Zwecke dienstgerichtlichen Überprüfung Widerspruch Präsident Widerspruchsbescheid 25 . Juni zurückwies . hat Antragsteller Dienstgericht Richter Landgericht angerufen beantragt Aufhebung Widerspruchsbescheids Präsidenten Oberlandesgerichts 25 . Juni stellen Präsident Landgerichts Antragstellers richterliche Unabhängigkeit verletzt habe Besprechung 26 . Februar angekündigt habe prüfen Versagung Antragstellers Urlaubsgesuchs frühere Terminierung Ks möglich sei telefonische Befragung Verteidiger genannten Verfahrens Prüfung Möglichkeit früheren Terminierung veranlaßt habe Antragsteller 27 . Februar Vermerk telefonische Befragung Verteidiger vorgelegt anschließend Frage gestellt habe frühere Terminierung Verfahrens möglich ratsam sei . Dienstgericht hat Antrag Urteil 27 Juli Einverständnis Parteien mündliche Verhandlung ergangen ist stattgegeben . Begründung hat wesentlichen ausgeführt Antrag bezeichneten Maßnahmen Dienstaufsicht handele Terminierung bestimmten Strafverfahrens Kernbereich richterlicher Unabhängigkeit beträfen . Urteil hat Antragsgegner Berufung Dienstgerichtshof Richter Oberlandesgericht eingelegt . Berufungsbegründung hat Antragsgegner insbesondere beanstandet Dienstgericht habe Besprechungen 26 . 27 . Februar unzutreffenden Inhalt beigemessen . Erwähnung Terminierungsfrage Rahmen kollegialen Gesprächs Urlaubsantrag könne unzulässige Einflußnahme Terminierung gewertet werden . übrigen habe Dienstgericht auch verfahrensfehlerhaft gehandelt damaligen Präsidenten Landgerichts Zeugen tatsächlichen Ablauf Besprechungen gehört habe Anlaß bestanden hätte . Dann wäre nämlich deutlich geworden beanstandeten Maßnahmen allein Zweck gehabt hätten Entscheidung Urlaubsgesuch vorzubereiten . Dienstgerichtshof Richter Oberlandesgericht hat Berufung Antragsgegners mündlicher Verhandlung Urteil 14 Juli zurückgewiesen . Entscheidung wendet Antragsgegner Revision . rügt Verletzung formellen materiellen Rechts beantragt Abänderung angefochtenen Urteils Urteil Dienstgerichts Richter Landgericht 27 Juli 3/98 aufzuheben Antrag abzulehnen . Antragsteller beantragt Revision Antragsgegners zurückzuweisen . näheren Einzelheiten Vorbringens wird Revisionsbegründung 30 November Revisionserwiderung 9 . Januar Schriftsätze 23 . Februar 5 . März Bezug genommen . Entscheidungsgründe : zulässige vgl. Revision ist verfahrensrechtlicher noch sachlicher Hinsicht begründet . behaupteten Verfahrensverstöße liegen . 1 . Ansicht Antragsgegners hat Berufungsgericht Pflicht erschöpfenden Aufklärung Sachverhalts § Abs. VwGO LRiG verletzt Vernehmung damaligen Präsidenten Vizepräsidenten Landgerichts Wortlaut zelner Äußerungen Dienstbesprechung 27 . Februar Zweck beanstandeten Maßnahmen durchgeführt hat . Gericht verletzt ständiger Rechtsprechung Aufklärungspflicht Regel Beweiserhebung absieht anwaltlich vertretenen Beteiligten beantragt war vgl. BVerwG Beschluß 20 . Mai ; vgl. auch VwGO 11 . Aufl . § Rdn . m . . war hier geschehen . Antragsgegner vermißte Zeugenvernehmung mußte Berufungsgericht auch Amts aufdrängen Beurteilung geltend gemachten Aufklärungsmangels allein maßgeblichen materiellrechtlichen Auffassung vgl. Urteil 4 . Dezember S. insoweit f. abgedruckt Wortlaut einzelner Äußerungen Dienstbesprechung entscheidend ankam . Berufungsgericht hat wesentlichen Grundlage unstreitigen Sachverhalts entschieden Befragung Verteidiger früheren Verhandlungstermin Verfügung stünden durchgeführt werden sollte Verfahren bereits terminiert war . ausreichende Klärung Sachverhalts erfolgt ist liegt Ansicht Antragsgegners auch Verstoß Überzeugungsgrundsatz § Abs. Satz VwGO § LRiG . 2 . Ebenfalls Erfolg rügt Antragsgegner Berufungsgericht habe Anspruch rechtliches Gehör Art . Abs. GG verletzt Vorbringen Inhalts Dienstbesprechungen 26 . 27 . Februar ernsthaft Erwägung gezogen habe . Rechtsprechung Bundesverfassungsgerichts Dienstgerichts Bundes ist grundsätzlich auszugehen Gerichte Vorbringen Beteiligten Kenntnis genommen Erwägung gezogen haben . Verletzung Anspruchs rechtliches Gehör kann nur Ausnahmefällen festgestellt werden besonderen Umständen deutlich ergibt Gericht tatsächliches Vorbringen Beteiligten überhaupt Kenntnis genommen Entscheidung ernstlich Erwägung gezogen hat vgl. BVerfGE 252 ; f. ; 213 ; Urteil 4 . Dezember . Annahme Ausnahmefalles rechtfertigenden Umstände sind hier ersichtlich . Berufungsgericht ist -9- Vorbringen Antragsgegners eingegangen hat nur gewünschten Schlüsse gezogen . II . Revision ist auch sachlich unbegründet . Ansicht Berufungsgerichts beanstandeten Maßnahmen Präsidenten Landgerichts hätten Antragsteller richterlichen Unabhängigkeit § DRiG beeinträchtigt ist rechtlich beanstanden . Berufungsgericht hat zutreffend angenommen Maßnahmen Prüfung dienten früherer Antragsteller festgesetzte Hauptverhandlungsbeginn möglich sei Zweck hatten mittelbar Terminierung Einfluß nehmen . Antragsgegner vorgetragen hat ausschließlich Entscheidung Urlaubsgesuch vorbereiten sollten ist schon fernliegend Antragsteller beantragte Urlaub anberaumten Sitzungstagen überschnitt . Zielsetzung Maßnahmen tritt insbesondere Befragung Verteidiger so klar Wortlaut Dienstbesprechungen gefallener Äußerungen ankommt . wird übrigen Berufungsgericht auch hingewiesen hat bestätigt Formulierung Widerspruchsbescheid Präsidenten Oberlandesgerichts 25 . Juni " Ziel Maßnahmen ausschließlich Klärung Frage gewesen sei Versagung Urlaubs Antragsteller neue Gestaltungsmöglichkeiten richterlicher Unabhängigkeit durchzuführende Terminierung hätten geschaffen werden können " . besagt Präsident Landgerichts vorliegende Terminierung endgültig hinzunehmen bereit war . Revisionsführer Zusammenhang meint Antragsteller habe Maßnahmen insbesondere auch Befragung Verteidiger Lage versetzt werden sollen Abwägungen Terminsplanung einmünden überhaupt vornehmen können so übersieht rechtlich angreifbare Terminierung bereits vorlag . Antragsteller richterlicher Unabhängigkeit Beginn Hauptverhandlung 28 . April festgesetzt hatte bestand gar Veranlassung Verteidiger fragen auch früheren Termin Verfügung stehen würden . Berufungsgericht somit rechtsfehlerfrei festgestellte versuchte Einflußnahme Dienstvorgesetzten Terminierung bestimmten beeinträchtigt Antragsteller richterlichen Unabhängigkeit . ständiger Rechtsprechung Dienstgerichts Bundes ist nur eigentliche Rechtsfindung Dienstaufsicht entzogen auch nur mittelbar dienenden vorbereitenden nachfolgenden Verfahrensentscheidungen Urteile 8 . Mai 14 . April m.w . . Kernbereich richterlicher Tätigkeit ist auch Terminierung bestimmten Verfahrens zuzurechnen . ist Einflußnahme Dienstvorgesetzten konkrete Terminierung grundsätzlich unzulässig ; hat vielmehr direkten indirekten auch nur mental-psychischen Einflußnahme enthalten vgl. Urteil 6 November 4/86 27 . Januar 353 ; KG Urteil 25 . Mai DGH 2/93 . gilt nur dann Richter Terminsbestimmung Pflicht ordnungsgemäßen unverzüglichen Erledigung Amtsgeschäfte verstößt Anlaß Maßnahmen § Abs. DRiG gibt ; . Ausnahmefall liegt hier unstreitig . . Revision Antragsgegners war zurückzuweisen . Kostenentscheidung beruht § Abs. Satz DRiG . V.m . § Abs. VwGO . Wert Streitgegenstandes wird Revisionsverfahren § Abs. Satz § Abs. Satz DM festgesetzt . Boetticher